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Zusätzlicher Gewinn unzulässig
(23. März 2008) - Der Preisprotest von Strom- und Gaskunden stellt in Zweifel, ob der Versorger überhaupt zu einer Preiserhöhung berechtigt ist und ob diese Preiserhöhung, sofern sie überhaupt zulässig war, der Billigkeit entspricht. Für Tarifkunden, neuerdings auch grundversorgte Kunden genannt, ergibt sich die Berechtigung zur Preiserhöhung aus dem Gesetz.
Außerhalb der Grundversorgung erweisen sich die Preisanpassungsklauseln der Lieferverträge zumeist als unwirksam, weil die Anforderungen des BGB § 307 verletzt werden. Dadurch fehlt es an einem Rechtsgrund für einseitige Preiserhöhungen.
Der BGH hat in zwei Urteilen ( Urt. v. 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07; Urt. v. 15. November 2007 - III ZR 247/ 06 ) entschieden: "Die Schranke des § 307 BGB wird nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (…). Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn dem Versorger zuvor gestattet wurde, die Preise anzuheben, wenn die Kosten steigen, und er die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen legt (vgl. BGH Urteil vom 21. September 2005 und Urteil vom 13. Dezember 2006)."
Fazit: Unberechtigt sind nicht nur unbillige Tarifneufestsetzungen, sondern auch rechtsgrundlose Preiserhöhungen in Sonderabkommen.


