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Preiserhöhungsklausel in Erdgassondervertrag unwirksam

(29. April 2008) Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofes begrüßt. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshof ist den Argumenten des beklagten Gasversorgers nicht gefolgt, nach der die Gaskunden Tarifkunden seien und dem Gasversorger dadurch per Gesetz ein einseitiges Preiserhöhungsrecht zusteht. Vielmehr handelt es sich um Sondervertragskunden, bei denen der Versorger erstens den Beweis antreten muss, dass ein solches Preiserhöhungsrecht vertraglich vereinbart wurde und zweitens die entsprechende Preisklausel auch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dadurch verlagert sich die Auseinandersetzung von der Billigkeitsprüfung hin zur Prüfung der Preisklausel. Das Landgericht Dortmund hatte unlängst Preiserhöhungsklauseln für unwirksam erklärt und den Versorger zur Rückzahlung der Preiserhöhung verurteilt. In zahlreichen Prozessen bundesweit hat man auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes gewartet. Für eine genauere rechtliche Würdigung ist das schriftliche Urteil abzuwarten, das derzeit noch nicht vorliegt.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in einem Rechtsstreit entschieden, in dem etwa 160 private Kläger mit dem beklagten Gasversorgungsunternehmen, das Ostsachsen mit Erdgas beliefert, um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen streiten. Die Kläger sind keine Tarifkunden, sondern Sondervertragskunden der Beklagten. In den Gaslieferungsverträgen heißt es jeweils, dass die Beklagte berechtigt sei, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der Beklagten erfolge. Die Beklagte erhöhte den Arbeitspreis zum 1. Juni und 1. November 2005 sowie zum 1. Januar und 1. April 2006.

Das Landgericht Dresden hat festgestellt, dass die Preiserhöhungen unwirksam seien. Das Oberlandesgericht Dresden hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Auch die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof sieht in der Preisänderungsklausel des Gaslieferungsvertrags eine nach § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Klausel stelle eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung der Gaskunden dar. Bei der Prüfung, ob eine mehrdeutige Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam sei, müsse von der für den Kunden ungünstigsten Auslegung ausgegangen werden. Danach berechtige die hier in Rede stehende Preisänderungsklausel die Beklagte zwar, verpflichte sie aber nicht, bei einem veränderten Gaseinkaufspreis den Lieferpreis anzupassen. Nach dieser Auslegung sei die Beklagte nicht verpflichtet, eine Preisanpassung nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich der Einstandpreis seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt habe. Damit würden die Folgen von Schwankungen des Einkaufspreises einseitig dem Kunden auferlegt./p>

Dem Argument der Beklagten, die Preisänderungsklausel sei deshalb wirksam, weil auch die (bis zum 7. November 2006 für Tarifkunden geltende) Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) keine Kriterien für Preisanpassungen formuliere, ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Da der Gasversorger, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Juni 2007 (BGHZ 172, 315) entschieden hat, nach der Verordnung den allgemeinen Gastarif nach billigem Ermessen zu bestimmen habe, sei er bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, Kostensteigerungen wie Kostensenkungen nach gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen. Eine entsprechende Verpflichtung sehe demgegenüber die vertragliche Preisanpassungsklausel gerade nicht vor.

Schließlich hat es der Bundesgerichtshof auch abgelehnt, der Beklagten an Stelle der unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung in ergänzender Vertragsauslegung ein Preisanpassungsrecht einzuräumen. Da beide Vertragsparteien den Vertrag nach zweijähriger Laufzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen könnten, sei es für die Beklagte nicht unzumutbar, wenn sie den Gaspreis innerhalb der Vertragslaufzeit nicht erhöhen könne.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07 - Gassondervertrag

LG Dresden - 10 O 3613/05 - Urt. v. 30.6.2006, OLG Dresden - U 1426/06 Kart - Urt. v. 11.12.2006, RdE 2007, 58

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