Verbraucher unterliegen vor dem LG Chemnitz
(7. Mai 2008) Das Landgericht Chemnitz hat mit Teilurteil vom 06.05.2008 die Sammelklage abgewiesen, wobei über die Preiserhöhung vom 01.04. dieses Jahres noch nicht entschieden wurde. Die Entscheidung wird in einer Presseerklärung des Landgerichtes Chemnitz im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den Klägern um Tarifkunden handelt und damit ein Preisanpassungsrecht des Versorgers auf Grundlage der AVBGasV gegeben ist. Das Landgericht berief sich im Weiteren auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.06.2007 und berücksichtigte von daher nicht das Urteil des BGH vom 29.04.2008, das die Verbraucherzentrale Sachsen im Sammelklageverfahren gegen die ENSO erstritten hatte. Dort waren, anders als im vorliegenden Rechtsstreit, die Kläger vom Gericht als Sonderkunden gewertet worden. Das Urteil selbst liegt noch nicht vor.
Die Vorgeschichte:
Die Klage gegen Erdgas Südsachsen GmbH wurde am 20.10.2005 beim Landgericht Chemnitz eingereicht. Die Rechtsanwälte dieses Versorgers hatten mit Schriftsatz vom 13.01.2006 auf die Klage erwidert, die angegriffenen Preiserhöhungen gerechtfertigt und beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Auf Grund mehrfacher Hinweisbeschlüsse des Gerichtes haben beide Seiten bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung noch weitere, teilweise sehr umfangreiche Schriftsätze eingereicht, in denen die unterschiedlichen Auffassungen der Erdgas Südsachsen GmbH und der Verbraucherzentrale Sachsen zur Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Preiserhöhungen juristisch untermauert wurden.
Die mündliche Verhandlung fand am 12.09.2006 statt. Das Gericht hatte hierfür auf Grund des zu erwartenden öffentlichen Interesses als Verhandlungssaal das neue Hörsaalgebäude der TU Chemnitz, Reichenhainer Str. 90, Saal N 115 im 1. OG angemietet. In der fast 3-stündigen mündlichen Verhandlung hat die Verbraucherzentrale gemeinsam mit dem die Kläger vertretenden RA Alexander Grundmann die Auffassung der Kläger, nach der die Preiserhöhungen wegen fehlender Rechtsgrundlage und Unbilligkeit nicht wirksam sein dürften, ebenso vehement verteidigt wie die Erdgas Südsachsen GmbH ihre Auffassung zur Rechtmäßigkeit der Preiserhöhungen.
Der vom Gericht geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung war zu entnehmen, dass die Preiserhöhungen derzeit wohl eher als gerechtfertigt angesehen werden. Bis zum 20.10.2006 konnten beide Parteien zum in der mündlichen Verhandlung erörterten Sach- und Streitstand nochmals schriftlich Stellung nehmen, was auch geschehen ist. Das Verfahren wurde alsdann im schriftlichen Verfahren fortgesetzt.
Am 12.12.2006 hat das Gericht noch kein Urteil, sondern zunächst einen Hinweisbeschluss verkündet. Darin haben die Chemnitzer Richter der Erdgas Südsachsen GmbH aufgegeben, bis Ende Januar 2007 zur Höhe der Konzessionsabgabe Stellung zu nehmen, die Erdgas Südsachsen an die jeweiligen Gemeinden zahlt. Diese Rechtsfrage hatte der Klägervertreter, RA Grundmann, im Nachgang zur mündlichen Verhandlung in einem neuen Schriftsatz aufgeworfen, um für die Kläger den Nachweis für das Vorliegen von Sonderkundenverhältnissen zu erbringen. Hintergrund ist, dass die von den Energieversorgern an die Gemeinden zu zahlende so genannte Konzessionsabgabe für Tarifkunden um ein Vielfaches höher als für Sonderkunden ist. Außerdem wollte das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung noch weitere gerade ergangene bzw. kurz bevorstehende Urteile mit berücksichtigen. Das Gericht hatte mit Beschluss vom 15.01.2007 die für die Beklagte ursprünglich auf Ende Januar 2007 gesetzte Frist verlängert bis zum 30.03.2007 und den Klägern eine Frist zur Erwiderung hierauf bis zum 27.04.2007 gesetzt. Die mit Beschluss vom 15.01.2007 festgelegten Fristen wurden mit Verfügung vom 27.03.2007 aufgehoben. Eine neue Entscheidung wurde vom Gericht für die nächsten Wochen angekündigt.
Nachdem der Bundesgerichtshof am 13.06.2007 in einem Verfahren zur Billigkeit von Gaspreisen entschieden hat, hat das Gericht den Parteien mit Verfügung vom 27.06.2007 Gelegenheit gegeben, zu diesem Urteil Stellung zu nehmen. Das Gericht hatte einen Termin zur erneuten mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 08. April 2008, 10.00 Uhr, Saal für Strafsachen SS 036 beim Landgericht Chemnitz, Hohe Str. 19/23.
In diesem Termin hat das Gericht an seiner vorläufigen Rechtsauffassung, nach der es sich bei den Klägern um Tarifkunden handelt, festgehalten. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 13.06.2007 hat das Gericht auch die bisher vorgelegten Nachweise zur Angemessenheit des Preises als angemessen angesehen, weil nach Auffassung des Gerichtes aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass nur die Bezugskosten weitergegeben wurden und mit den Preiserhöhungen keine zusätzlichen Gewinne realisiert wurden.