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OLG Düsseldorf: Kartellrecht greift auf dem Wärmemarkt Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil die Anwendung des Kartellrechts auf den Wärmemarkt verteidigt

OLG Düsseldorf: Kartellrecht greift auf dem Wärmemarkt

(8. Mai 2008) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil die Anwendung des Kartellrechts auf den Wärmemarkt verteidigt.

Das OLG Celle und auch das OLG Frankfurt hatten dagegen anders geurteilt: Bei der Prüfung, ob ein Gasversorgungsunternehmen "marktbeherrschend" i. S. von § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB ist, sei zu berücksichtigen, dass Gasversorgungsunternehmen auf dem Wärmemarkt in einem (Substitutions) Wettbewerb mit Anbietern konkurrierender Heizenergieträger ständen.

Dies hätte dazu geführt, dass es auf dem Wärmemarkt weder auf dem Gas- noch auf dem Fernwärmemarkt marktbeherrschende Unternehmen gäbe, da alle Wärmeträger gegeneinander austauschbar seien. Gegen diese Entscheidung des OLG Celle hatte das Bundeskartellamt Rechtsbeschwerde beim BGH (Aktenzeichen beim BGH: KVR 2/08) eingelegt.

Das OLG Düsseldorf schreibt in dem jüngsten Urteil:

"Wegen der getätigten Investitionen bildet indes die Belieferung mit einem Energieträger, der zumindest kostenintensive Änderungen am bestehenden System, wenn nicht sogar die Installation eines im Prinzip anderen Heizsystems erfordert, für solche Nachfrager keine wirkliche Bezugsalternative und sind die verschiedenen Formen der Wärmeenergie daher in der Regel nicht gegeneinander austauschbar (so BGH NJW 2002, 3779, 3781, Fernwärme für Börnsen, sowie zuletzt, wenn auch für einen anderen Markt [Markt für die Befüllung von Kohlesäurezylindern zur Verwendung in Besprudelungsgeräten], BGH, Beschluss vom 4.3.2008 - KVR 21/07, Soda Club II, zitiert nach der dem Senat bislang ausschließlich vorliegenden Pressemitteilung Nr. 41/2008 vom 4.3.2008; OLG Dresden, Urteil vom, 11.12.2006 - U 1426/06 Kart, RdE 2007, 58; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.6.2006 - 7 U 194/04, UA Rn. 8, NJOZ 2006, 2833).

Bleiben Nachfrager kraft der Entscheidung für ein bestimmtes Heizungssystem aber tatsächlich langfristig auf einen Bezug des entsprechenden Wärmeenergieträgers angewiesen, ist in sachlicher Hinsicht ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie nicht anzunehmen (anders der erste Kartellsenat des OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.2.2005 - U (Kart) 19/04, RdE 2005, 169; OLG München, Urteil vom 19.10.2006 - U (K) 3090/06, RdE 2007, 133 = ZNER 2006, 352).

Das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13.6.2007 (VIII ZR 36/06, NJW 2007, 2540) gibt entgegen der Meinung der Beklagten nichts für die Annahme eines einheitlichen, in sachlicher Hinsicht bundesweit abzugrenzenden Wärmemarkts her (so auch Becker/Zapfe, ZWeR 2007, 419, 427 f.), da die Urteilsgründe (siehe dazu auch die Anmerkung von Markert, RdE 2007, 263, 266) nicht in einem dahingehenden Sinn zu verstehen sind (anders: OLG Celle, Beschluss vom 10.1.2008 - 13 VA 1/07 (Kart), Tz. 30 ff.; OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 19.2.2008 - 11 U 12/07 (Kart) und 11 U 13/07 (Kart)). Die Entscheidung spricht sich nicht für eine Änderung der sachlichen Marktabgrenzung beim Bezug von Wärmeenergie aus.

Vielmehr hat der VIII. Zivilsenat die Frage eines auf dem Wärmemarkt (genauer: auf dem Markt für Heizsysteme) bestehenden Substitutionswettbewerbs ausschließlich im Zusammenhang mit einer entsprechenden Anwendung der in § 315 BGB normierten Billigkeitskontrolle auf einen vereinbarten Gastarif erörtert, wozu zum Teil auch die Monopolstellung des Versorgungsunternehmens herangezogen wird (vgl. BGH a.a.O. 2543)".

letzte Änderung: 19.04.2023