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Rausschmiss unzulässig Protestkunden dürfen nicht gekündigt werden

Rausschmiss unzulässig

(13. Mai 2008) Einige Versorger interpretieren den Widerspruch gegen eine Preisneufestsetzung als Kündigung des Versorgungsvertrags. Damit verstossen sie gegen geltentes Recht und nutzen ihre marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich aus.

Das haben übereinstimmend die Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben vom 30.4.2008 und das Amtsgericht Leipzig mit Urteil vom 8. Mai 2008 entschieden:

"Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht mit der Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, die die vom Versorgungsunternehmen neu angesetzten Tarife für den Kunden nicht fällig werden und der Kunde bei Nichtleistung nicht in Verzug gerät (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2005-X ZR 60/04; BGH NJW 1996, 1054)", schreibt die Kartellbehörde.

"Die Anwendung des § 315 BGB ist nicht auf eine Monopolsituation beschränkt, sondern setzt lediglich ein einseitiges Preisneubestimmungsrecht voraus (vgl. BGH Urt. v. 13.6.2007, VIII ZR 36/06, Rn. 6). Die Billigkeitsprüfung findet Anwendung, wo ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, unabhängig vom Bestehen von Wettbewerb, so zum Beispiel bei Banken, Arbeitsverträgen und Versicherungen ....Das Energieversorgungsunternehmen kann den Kunden nicht ein eine für ihn ungünstige Grundversorgung fallen lassen, wenn dieser nicht bereit ist, den neuen Preis zu akzeptieren", so die Kartellbehörde.

MWME NRW 30.04.08

Urteils des AG Leipzig von 08. Mai 2008 - Az: 110 C 9329/07

letzte Änderung: 19.04.2023