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BGH will offenbar auch bei Gassonderkunden keine Klauselkontrolle

(18. Juni 2008) Der achte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) will möglicherweise die Preisklauselkontrolle bei Sondervertragskunden abschaffen. Bei der mündlichen Verhandlung im Streit über Preiserhöhungen der Regionalgas Euskirchen GmbH verwies das Gericht darauf, dass der Gesetzgeber einer Bundestagsdrucksache zufolge womöglich gewollt habe, dass Gasversorger ihre Preise auch bei Sonderkunden einseitig erhöhen können. Solche Sonderverträge haben in der Regel all jene Verbraucher, die mit Gas auch heizen. Weil das bei vielen Gasabnehmern die Regel ist, werden sie inzwischen als "Normsonderkunden" bezeichnet. Das hätte zur Folge, dass Preiserhöhungen für diese Kunden zwar einfacher als bisher zulässig sind, jedoch auf jeden Fall der Billigkeitskontrolle unterliegen. Denn diese Preiskontrolle für Tarifkunden hatte der BGH bereits in seinem Urteil am 13.6.2007 bejaht.

Der achte Senat des BGH prüft nun, ob für diese Sonderverträge wie für Tarifkunden auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Gasversorger gelten oder ob sie als Sonderverträge der schärferen Kontrolle des allgemeinen Vertragsrechts unterliegen. Demnach wären die weit gefassten Klauseln zu einseitigen Preiserhöhungen unzulässig.

Das Gericht wird sein Urteil nach der Sommerpause verkünden. Dann wird auch in einem Ende Mai verhandelten Fall entschieden, ob Tarifkunden die Kontrolle von Gasgrundpreisen gerichtlich erzwingen können.

Noch am 29. April 2008 hatte der Kartellsenat des BGH entschieden, dass die Heizgaskunden als Sondervertragskunden gelten und deshalb die schärferen Kontrollen des Vertragsrechts gelten und die entsprechenden Preiserhöhungen als unzulässig zurückgewiesen und war damit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden gefolgt.

Ob der achte Senat sich über dieses aktuelle Votum des Kartellsenats ohne Anrufung des für strittige Fälle zuständigen Grossen Senats des Bundesgerichtshofs hinwegsetzen kann, erscheint eher unwahrscheinlich. 

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