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Bundesgerichtshof: Kartellsenat stärkt Energieverbraucher

(3. Juni 2008) Der Bundesgerichtshof entscheidet als letzte Instanz in den zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen Kunden und Versorgungsunternehmen über die Höhe von Gas- und Strompreisen.

Am 29. April 2008 hatte der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes die Preiserhöhungen der dresdner Enso Gas für unwirksam erklärt, weil die Preiserhöhungsklauseln unwirksam sind (Az KZR 2/07). Damit wurde ein Urteil des Landesgerichts Dresden bestätigt. Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor. Der Kartellsenat trifft in dem Urteil grundlegende Entscheidungen, über die sich Verbraucher freuen dürfen:

  • Die Gasversorgung von Haushaltskunden bildet einen eigenen Markt im Sinne des Kartellrechts. Die Wechselmöglichkeit von Gas auf Öl spielt kartellrechtlich keine Rolle. Damit bestätigt der Kartellsenat seine frühere Rechtsprechung und beendet Unsicherheiten, die der achte Senat durch sein Urteil vom 13. Juni 2007 verursacht hatte.
  • Für Sondervertragskunden gibt es kein automatisches Recht für Preiserhöhungen. Nur wenn eine Preisänderungsklausel vereinbart wurde und diese Klausel auch rechtlich zulässig ist, darf der Versorger den Preis erhöhen. Die meisten Gasverbraucher sind Sondervertragskunden. Und fast alle Preisänderungsklauseln halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
  • Bei der Prüfung, ob eine Preisklausel gültig ist, ist stets der Fall zu betrachten, dass der Versorger alle Spielräume zu Ungunsten des Verbrauchers nutzt (sogenannte "verbraucherfeindlichste Auslegung").
  • Für Tarifkunden hat der Versorger die Pflicht, bei Kostensenkungen die Preise zu senken. Und zwar ohne Verzögerungen, die den Kunden benachteiligen würden.
  • Wenn eine Preiserhöhungsklausel ungültig ist, dann gilt der alte Preis weiter, soweit das Vertragsgefüge sich nicht völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt.

Die Enso hat als Reaktion auf das Urteil für einzelne Protestkunden bereits Korrekturrechnungen versandt, die mit Guthaben für die Kunden abschließen.

Der achte Senat des Bundesgerichtshof hatte am 13. Juni 2007 für Tarifkunden entschieden, dass einseitig festgelegte Energiepreise einer Billigkeitskontrolle unterliegen, auch wenn der Anbieter gewechselt werden kann. Er hatte auch entschieden, dass eine widerspruchslose Zahlung des verlangten Preises als Zustimmung anzusehen ist. Ferner sollten nur die Preiserhöhung und nicht der gesamte Preis der Billigkeitskontrolle unterliegen. Viele Gerichte und Wissenschaftler vertreten jedoch eine andere Auffassung. In einer Verhandlung am 28. Mai 2008 hat der achte Senat geäußert, dass er hierüber noch einmal nachdenkt, bevor er im Juli die Entscheidung in einem anderen Fall bekanntgibt. Die Stadtwerke Dinslaken unterlagen vor dem Landgericht Duisburg mit einer Zahlungsklage gegen einen Verbraucher und gingen dagegen in Revision.

Der Bund der Energieverbraucher kommentiert:" Es ist zu hoffen, dass auch der achte Senat das Verbraucherrecht auf angemessene Energiepreise stärkt und nicht aushöhlt. Verbraucher sollten sich nicht einschüchtern lassen, sondern an ihrem Preiswiderspruch festhalten".

Leitsätze der BGH-Entscheidung

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