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Auf den Schultern des kleinen Mannes
Eine Analyse von Rechtsanwalt Dr. Dr. Lovis Wambach
(24. Juni 2008) - Die Energiekosten steigen in immer atemberaubenderem Maße an. Die Verbraucher leisten seit der Preiswelle vom dem Herbst 2004 bundesweit Widerstand gegen diesen "Kaufkraftverlust". Sie legen Widerspruch gegen die Erhöhungen ein und ziehen vor die Gerichte. Einige dieser Verfahren liegen nun zur Entscheidungsfindung beim höchsten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Ein politisches Problem wird zum juristischen
Was gelegentlich in Hinblick auf die Grundrechtskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht moniert wird, haben nun die Zivilgerichte erreicht: Richter machen Politik, müssen die Fehler der Politiker beheben. Gleichzeitig wird immer deutlicher, dass der Energiemarkt mithilfe staatlicher Rahmensetzung im freien Spiel der Marktkräfte nicht funktioniert. Doch weil der Staat sich um diese Veranwortung drückt, lastet die Verantwortung nun auf den Zivilgerichten - und auf den Schultern der Verbraucher, die gezwungen werden, sich selbst gegen unbillig überhöhte Preise zu wehren.
Energiemonopolisten unter Druck
Die Prüfung einer Preiserhöhungsklausel ist den Gerichten zuzumuten. Sie ist mit dem alltäglichen juristischen Handwerkszeug lösbar. So können die Richter beispielsweise überprüfen, ob die Klausel Erhöhungen für Durchschnittsverbraucher nachvollziehbar darstellt (Transparenzgebot des § 307 BGB). Ist eine Klausel unwirksam, ist es die Erhöhung gleichfalls.
Ein Meilenstein im Kampf gegen intransparente Preiserhöhungsklauseln ist die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen ENSO Erdgas vom 29. April 2008. Diese Entscheidung ist hinsichtlich der hohen Anforderungen an transparente Preisanpassungsregelungen eine Richtschnur für zahlreiche ähnliche Verfahren.
Judex non calculat …
Prekärer wird es für den Richter im zweiten Schritt, der notwendig wird, wenn sich eine Klausel als rechtmäßig erweist. Dann nämlich muss das Gericht überprüfen, ob die rechtmäßig vorgenommene Erhöhung auch der Billigkeit entspricht. Diese Überprüfung muss erfolgen, solange die Energieversorger den Preis einseitig festsetzen dürfen. Diesen Schritt hat bisher kein einziges Gericht gewagt. Letzten Endes liegt diese Kalkulation außerhalb der Reichweite von Juristen, sondern in der Hand von Wirtschaftsprüfern und Sachverständigen. Den Gerichten käme lediglich zu, die Sachverständigengutachten auszuwerten und eine Entscheidung zu treffen. Kein Wunder also, dass die Richter sich ungern so weit entmündigen lassen möchten. Die Gerichte haben bisher nicht nur die konsequente Anwendung des § 315 BGB ("Billigkeit") vermieden und die Versorger von der Offenlegung der Kalkulation und der Bezugspreise verschont.

Ein Gesetz wird ignoriert
Die Gerichte haben zugleich auch das Energiewirtschaftsgesetz umschifft: Der § 1 EnWG bestimmt, dass die Allgemeinheit möglichst sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltverträglich mit Elektrizität und Gas versorgt werden muss. Mit keinem Wort ist ein Gericht bisher darauf eingegangen, dass diese verbraucherfreundliche preisgünstige Versorgung zusätzlich zum billigen (gerechten) Preis zu berücksichtigen ist - deutsche Juristen ignorieren dieses Gesetz schlichtweg. Der Staat darf seine Pflicht zur Daseinsvorsorge seiner Bürger nicht uneingeschränkt auf Private übertragen. Steuerung und Kontrolle der Leistungen für die Daseinsvorsorge müssen hoheitlichen Sanktionsmechanismen unterworfen werden. Das Privatrecht ist dafür kein geeignetes Mittel: Es ist schlichtweg unzumutbar, dem einzelnen, schwachen Bürger die die Gegenwehr und alle daraus resultierenden Kosten gegen überhöhte Energiepreise aufzubürden


