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Doppelte Strafe für Versorger bei Preisgleitklauseln

Wambach-web.jpg

(24. Juni 2008) - Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen bestätigte das Aufsehen erregende Urteil des Landgerichts Bremen. Danach ist die Preisanpassungsklausel (Kostenelementklausel) in einem Gaslieferungsvertrag mit Sondervertragskunden unwirksam (Urteil des OLG Bremen vom 16. November 2007 - 5 U 42/06).

Im Mittelpunkt des Berufungsverfahrens stand die Frage nach den Konsequenzen der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel. Das Oberlandesgericht hat sich, wie auch der Kartellsenat des Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. April 2008, zu Recht geweigert, die ungültige Klausel durch eine sinngemäße Auslegung des Vertrags zu ersetzen.

Nicht der Gaskunde, sondern der Energieversorger als Verwender einer Klausel trägt das Risiko ihrer Wirksamkeit. Dem Verwender einer unwirksamen Klausel wird mittels deren rücksichtsloser Tilgung aus dem Vertrag jedoch von der Gesetzgebung vielmehr eine Strafe auferlegt. Mögliche wirtschaftliche Defizite sind Teil dieser Buße. Erst dann, wenn die Sanktion zu einer erheblichen Störung des Äquivalenzverhältnisses über alle Maßen hinaus führt - der Bundesgerichtshof spricht wörtlich von "krass" - darf erst über eine Abmilderung der Sühne für die Zuwiderhandlung nachgedacht werden. Die Anwendung des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) käme - wegen der starren Risikoverteilung - nur in Betracht, wenn sich aus dem ersatzlosen Wegfall der unwirksamen Klausel eine extreme, ja, existenzbedrohende Notlage für den Versorger ergäbe.

Die Energieversorger haben bisher den Sanktionscharakter der Rechtsfolgen beim Wegfall der Preisanpassungsklauseln unterschätzt.

Mit unnachsichtiger Strenge und erfreulicher Deutlichkeit hat auch der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs statuiert, dass das Fehlen einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung zulasten des Verwenders der unzulässigen Formularklauseln geht.

Als Ausweg aus dem Dilemma bieten sich den Energieversorgern vornehmlich folgende Möglichkeiten: Befristete Sonderverträge mit Fixum während der Vertragslaufzeit oder die ausschließliche Versorgung nach den Allgemeinen Tarifen ("Zwangstarifkunden"). Letztere sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB unterworfen. Dies führt dazu, dass eine Preisanpassung wirksam ist, soweit sie dem vergleichsweise weitem Kriterium der Billigkeit genügt. Diese beiden Alternativen werden einem aufkeimendem Wettbewerb jedoch nicht standhalten: Die Kunden der örtlichen Versorger verflüchtigten sich wie Gas aus der gemäß § 20 GasGVV leichterdings aufkündbaren Grundversorgung (Tarifkunden) oder aus den automatisch verrinnenden Zeitverträgen (Sondervertragskunden).

Rechtsanwalt Dr. Dr. Lovis Wambach

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