EWE unter Druck
Zum Stand der Klagen von Verbrauchern gegen EWE teilt Rechtsanwalt Dr. Jan Reshöft (Rechtsanwälte Berghaus & Kollegen / Aurich) folgendes mit:
(25. Juni 2008) Im Februar 2006 haben wir zwei Sammelklagen, zunächst im Hinblick auf die Gaspreiserhöhung der EWE AG zum 01.08.2005, gegen die EWE anhängig gemacht. Zwei Klagen haben wir gewählt, damit die Gerichte sich gegenseitig kontrolliert fühlen. Alle Kunden sind Sonderkunden S 1 (heute heißt der Tarif: EWE Erdgas Classic). In der Folge haben wir auch die Preiserhöhungen zum 01.09.2004, zum 01.02.2006, zum 01.11.2006, zum 01.04.2008 und zum 01.08.2008 in die beiden Klagen einbezogen. Die Klaganträge waren/sind vorrangig auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen gerichtet. Hilfsweise haben wir die Feststellung der Unbilligkeit sowie die weitere Feststellung beantragt, dass die Kläger bis zur Bestimmung eines billigen Preises auch nicht verpflichtet sind, die Preiserhöhungen vorläufig zu bezahlen.
Die EWE AG wird von den Rechtsanwälten Kramer Lemke Wilken (RA Dr. Duhm) aus Oldenburg vertreten. Prozessual führen aber RA Dr. Kunth und RA Dr. Tüngler von Freshfields das Wort.
LG Oldenburg (9 O 403/06) / OLG Oldenburg (12 U 49/07)
In dem Verfahren vor dem Landgericht LG Oldenburg haben wir bekanntlich erstinstanzlich mit Urteil vom 22.11.2007 für 66 Kläger verloren. Das LG Oldenburg meinte, die Kläger seien Sonderkunden. Die EWE habe für diese aber gleichwohl ein Preisanpassungsrecht aus § 4 AVBGasV direkt. Auf AGB-Recht komme es nicht an. Die Preiserhöhungen seien auch angemessen. Das folge aus den WP-Bescheinigungen, die von den Klägern nicht hinreichend substantiiert angegriffen worden seien.
Die Berufung zu OLG Oldenburg haben wir für 58 Kläger eingelegt.
Die mündliche Berufungsverhandlung fand letzten Freitag, also am 20.06.2008, statt. Das OLG Oldenburg hält dass Urteil des LG Oldenburg für komplett falsch. Die Kläger sind Sonderkunden. Die Regelungen der AVBGasV können überhaupt nur als AGB in die Lieferbeziehungen einbezogen sein. Bei einer Vielzahl der Kläger hat das OLG schon ganz erhebliche Zweifel, ob die EWE bei Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen hat. In diesen Fällen fehlt es demnach schon an der formal wirksamen Einbeziehung der AGB. Jedenfalls verstoßen § 4 AVBGasV und § 5 GasGVV nach der vorläufigen Rechtsauffassung des OLG wegen mangelnder Transparenz aber gegen § 307 BGB. Auf die Billigkeitsprüfung kommt es nach der vorläufigen Auffassung des OLG daher nicht an. Käme es darauf an, so das OLG, müsste in die Beweisaufnahme eingetreten werden. Die EWE wäre beweispflichtig für die Angemessenheit der Preiserhöhungen. Beweisführung wäre nur mittels Sachverständigengutachten möglich. Die von der EWE vorgelegten WP-Bescheinigungen sind kein geeignetes Beweismittel. Im Hinblick auf die Feststellung des LG Oldenburg, die Kläger hätten nicht substantiiert genug bestritten, meinte das OLG: "Mehr als die Kläger bestritten haben, kann man nicht bestreiten."
Prozessual ist es wegen der Preiserhöhungen der EWE zum 01.04. und zum 01.08.2008 zu einer Klageerweiterung gekommen. Diese hält das Gericht aber für sachdienlich.
Die EWE hat 4 jetzt Wochen Zeit, zu den Rechtsauffassungen des OLG vorzutragen und mitzuteilen, welche Kläger welche Rechnungen wann unbeanstandet bezahlt haben. Das Gericht zieht in Erwägung, dass Verwirkung eingetreten sein könnte und leitet das aus dem Urteil des VIII. Senats vom 13.06.2007 zur Billigkeitskontrolle ab. Dann werden wir dazu noch einmal Stellung nehmen und ausführen, dass durch die Bezahlung der Rechnungen (ob mit oder ohne Widerspruch) die Preiserhöhungen nicht vereinbart werden, weil die EWE - anders als die Stadtwerke Heilbronn im BGH-Urteil vom 13.06.2007 - gerade nicht über ein Preiserhöhungerecht verfügen. Die AGB werden durch Bezahlung der Jahresrechnungen auch nicht wirksam einbezogen. Das OLG Oldenburg wird wohl frühestens Ende August noch einmal verhandeln. Es kann sein, dass das OLG dann noch die Entscheidung des VIII. Senats des BGH (VIII ZR 274/06) abwartet, die für den 15.10.2008 angekündigt ist.
LG Hannover - Kammer für Handelssachen als Kartellgericht (21 O 104/06)
Die Klage haben wir ursprünglich beim LG Aurich anhängig gemacht, das die Sache - anders als das LG Oldenburg - auf Antrag der EWE dann nach Hannover verwiesen hat. Mittlerweile klagen wir dort für 67 Kunden (S 1).
Unsere Befürchtungen hinsichtlich des mit zwei Handelsrichtern und einem Berufsrichter besetzten Kartellgerichts haben sich nicht bestätigt. Das Gericht der Wahl der EWE hat von vornherein große Zweifel an den Rechtsauffassungen der EWE geäußert. Die erste mündliche Verhandlung fand leider am 14.06.2007 statt. Dr. Kunth verteilte in Hannover dann freudestrahlend die Pressemitteilungen des BGH vom Vortag und tat so, als sei die Sache damit klar. Anträge wurden damals nicht gestellt. Es bedurfte danach einiger weiterer Schriftsätze, um den Unterschied von Tarif- und Sondervertragskunden zu verdeutlichen und das AGB-Recht in den Mittelpunkt der Auseinandersetzung zu rücken. Nach einer weiteren Verhandlung am 10.04.2008 schien dannn schon klar, dass die Kammer die Preiserhöhungen für unwirksam hält. Zur mangelnden Einbeziehung der AGB meinte der Vorsitzende: "Sie sind doch kein städtisches Verkehrsunternehmen und Gasversorgung ist kein Geschäft des täglichen Lebens!" Außerdem ließ auch das LG Hannover unmissverständlich erkennen, dass es die von der EWE beanspruchte Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam hält. Auf die Billigkeitskontrolle käme es demnach auch dort nicht an.
Übrigens: Das LG Hannover war an der Durchführung der Billigkeitskontrolle so interessiert, dass es mich fragte, ob ich meine Hauptanträge nicht zurücknehmen wolle. Das musste ich unter Hinweis auf das anwaltliche Haftungsrisiko ablehnen und habe das noch folgendermaßen versinnbildlicht: Ich lege doch das geladene Gewehr nicht aus der Hand, um mit einem Knüppel weiterzukämpfen.
Der Entscheidungstermin war für den 02.06.2008 anberaumt.
Nach der mündlichen Verhandlung hat die EWE Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden (ernsthaft wegen dessen abwegigen Rechtsauffassungen) und gegen einen Beisitzer gestellt. Über die Anträge ist noch nicht entschieden. Der Entscheidungstermin ist vorerst auf den 14.07.2008 verlegt worden.
Kommentar von Dr. Reshöft:
Die EWE AG hat immer betont, dass sie alle Kunden gleich behandeln werde. Es zeichnet sich aber ab, dass sie dieses Versprechen anders interpretiert, als der unbefangene Kunde es verstanden haben dürfte. Die EWE AG sieht dieses Versprechen wohl nur im Lichte der Billigkeitsprüfung. Offenbar will sie ein Urteil des Inhalts, dass sie gar kein Preiserhöhungsrecht hat, nicht auf alle Kunden anwenden. Jedenfalls haben die Vertreter der EWE in den mündlichen Verhandlungen vor dem LG Hannover am 10.04.2008 und vor dem OLG Oldenburg am 20.06.2008 auf die ausdrücklichen Nachfragen der Richter darauf verwiesen, dass das Gleichbehandlungsversprechen nur gelten sollte, wenn ihr vom Bundesgerichtshof oder vom Bundeskartellamt rechtskräftig bescheinigt wird, dass sie überhöhte Preise verlangt. So war es im Nachgang zu dem Verhandlungstermin auch in verschiedenen Zeitungen zu lesen.
Mit anderen Worten: Selbst wenn wir diesen Rechtsstreit für die Kläger gewinnen, werden alle anderen Kunden, ihr Recht voraussichtlich selbst durchsetzen müssen."
Das haben wir nicht anders erwartet. Die Kunden der EWE AG dürften aber wohl vielfach auf das "Versprechen" von Dr. Brinker (Vorstandsvorsitzender der EWE AG) vertrauen.