BGH entscheidet was?
(18. November 2008) Der BGH hat eine Entscheidung in Sachen Gaspreisprotest angekündigt. Geklagt hatte ein Verbraucher, Ekkehard Wrede (Tel. 02064 36928), weil der Versorger die Billigkeit seiner Preiserhöhungen nicht nachgewiesen hatte. Der Versorger hatte dagegen Widerklage erhoben und die gekürzten Beträge eingefordert. Das Amtsgericht Dinslaken hatte dem Versorger Recht gegeben (AZ 31 C 295/05) und die Klage abgewiesen. Das Landgericht Duisburg hatte auf die Berufung des Verbrauchers hin das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Widerklage abgewiesen (Urteil vom 10. Mai 2007, Az 5 S 76/06, Richter Dr. Hubert Just, Präsident des Landgerichts, Stefan Ulrich und Dr. Christian Ludwig).
Das Landgericht Duisburg führt in seinem Urteil aus: Gaspreise werden einseitig vom Versorger festgelegt und unterliegen der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Der Versorger ist seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht nachgekommen. Deshalb kann das Gericht die Billigkeit nicht überprüfen. Der Versorger hätte nicht nur die Billigkeit der Preiserhöhung sondern des Gesamtpreises darlegen müssen. Der Versorger hatte vorgetragen, einen Margenverlust von 0,1 Prozent hingenommen zu haben. Es hätte, so das Landgericht, konkreter Darlegungen bedurft, warum nicht auch ein höherer Margenverlust tragbar gewesen sei. Dazu bedarf es einer Prüfung des gesamten Preises. Der Versorger hätte die konkreten Bezugsverträge vorlegen müssen, um zu belegen, dass seine Bezugspreise tatsächlich gestiegen sind und konkret vortragen müssen, was sie ihrerseits unternommen hat, um günstigere Preise bei Lieferanten zu erreichen. Eine Gesamtkalkulation ist auch deshalb unumgänglich, weil die Preise bereits vor der Erhöhung unbillig gewesen sein könnten. In diesem Fall, so das Urteil, müsste der Versorger auf die Weitergabe überhöhter Bezugskosten verzichten. Die Vorlage von zwei privaten Gutachten ist nicht ausreichend. Auch Sachverständige als Zeuge ersetzen einen Sachvertrag des Versorgers nicht. Denn das Gericht durfte die Zeugen nicht zu Sachverhalten befragen, die nicht vorher vorgetragen wurden, weil das einen unzulässigen Ausforschungsbeweis bedeutet hätte.
Dass andere Unternehmen ähnliche Preise verlangen ist unerheblich, , denn es ist denkbar, dass sämtliche Preise aller Versorgungsunternehmen nicht der Billigkeit entsprechen.
Eine Benachteiligung des Versorgers durch die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen erkennt das Gericht nicht, da eine solche Offenlegungspflicht alle Versorgungsunternehmen träfe.
Der achte Senat des BGH war im Urteil am 13.6.2007 fälschlicherweise davon ausgegangen, dass in jenem Verfahren nur die Tariferhöhung und nicht der Gesamtpreis zur Überprüfung stand. Er hatte aber bestätigt, dass die Gaspreise einer Billigkeitskontrolle unterliegen. Fälschlicherweise war er jedoch zu dem Schluss gelangt, dass ein unwidersprochen bezahlter Anfangspreis als vereinbart gilt und später nicht mehr zur Überprüfung gestellt werden kann.
Der Kartellsenat des BGH hatte am 29. April 2008 bestätigt, dass die Preisgleitklauseln der ENSO nicht wirksam waren und damit die Preiserhöhungen unberechtigt gewesen sind.
Verbraucherfreundliche Urteile ergingen seitdem auch vom Landgericht Gera, vom OLG Frankfurt, vom LG Hannover und vom OLG Oldenburg.
Es wird erwartet, dass der achte Senat unter seinem vorsitzenden Richter Wolfgang Ball eher zugunsten der Versorgerungswirtschaft urteilt. Allerdings sind die Spielräume dafür aufgrund der vorangegangenen Rechtsprechung nur marginal.