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BGH entscheidet -Protest geht weiter

(20. November 2008) Der BGH hat am 19. November 2008 erneut bestätigt, dass Gaspreiserhöhungen der Billigkeit entsprechen müssen und der Versorger den Beweis hierfür antreten muss. Eine genaue Bewertung des Urteils ist erst in einigen Wochen möglich, wenn der Urteilstext vorliegt. Bisher gibt es nur eine Pressemitteilung des BGH.

Folgende Schlussfolgerungen lassen sich bereits jetzt treffen:

  • Der BGH bestätigt erneut, dass Gaspreise der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen.
  • Das Urteil erklärt nicht die Gaspreiserhöhung des Versorgers (Stadtwerke Dinslaken) für rechtens, sondern verweist die Sache zur erneuten Prüfung an das Landgericht Duisburg zurück.
  • Der Kläger im jüngsten BGH-Urteil ist Tarifkunde. Das Urteil findet also nicht automatisch auf die Millionen von Sonderkunden Anwendung. Für die Sondervertragskunden gilt das Urteil des BGH vom 29. April 2008. Danach dürfen die Preise nur erhöht werden, wenn es eine gültige Preisanpassungsklausel gibt. Daran fehlt es zumeist.
  • Das neue Urteil liegt auf der Linie des Urteils des VIII. Senats vom Juni 2007, wonach der "vertraglich vereinbarte" Preis - der Sockel - nicht angreifbar sein soll. Das ist bedauerlich und steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH und der früheren Rechtsprechung des VIII. Senats.
  • Erfreulich: Der BGH bestätigt erneut, dass der Versorger darlegen und beweisen muss, dass gestiegene Bezugskosten nicht durch rückläufige sonstige Kosten in der Gassparte ausgeglichen worden sind.
  • Fragwürdig ist, dass nach BGH für den Beleg der Bezugskostensteigerung auch Beweis durch Zeugen angeboten werden kann. Das Tatgericht (das Landgericht) kann aber durchaus auf Vorlage von Unterlagen bestehen, wenn es den Zeugenbeweis für nicht ausreichend hält.
  • Der BGH betont, dass bei der gerichtlichen Prüfung der Unterlagen das Geheimhaltungsinteresse des Versorgers zu berücksichtigen ist. Das könnte bedeuten, dass das Tatgericht entscheidet, die Öffentlichkeit von diesem Teil der mündlichen Verhandlung auszuschließen.
  • Nach dem jüngsten Urteil steht auch der Liefervertrag des Gasversorgers mit seinem Vorlieferanten auf dem Prüfstand. Hat der Versorger hier zuviel akzeptiert, kann auch das zur Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung führen. Mit diesem Passus wird die bisherige Rechtsprechung des achten Zivilsenats deutlich verschärft.

Fazit: Dieses Urteil enthält einige Präzisierungen des Vorgehens bei der Billigkeitskontrolle aus der Sicht des VIII. Senats des BGH. Für die Widerspruchskunden, ist es überhaupt nur anwendbar, sofern es sich um Tarifkunden handelt. Und selbst für diese bedeutet es keineswegs eine Entmutigung.

Alle Verbraucher, die gegen die Gaspreiserhöhung vorgehen, können sich durch das Urteil bestärkt fühlen. Die Versorger müssen vor Gericht beweisen, dass ihre Preiserhöhungen bei Strom und Gas angemessen sind.

In den meisten Fällen scheitert eine Zahlungsklage der Versorger schon daran, dass der Versorger die Preise gar nicht anheben durfte. Das haben eine ganze Reihe von Gerichten einschließlich des Bundesgerichtshofs in jüngster Zeit bestätigt (OLG Oldenburg, LG Hannover, OLG Frankfurt, LG Gera, LG Erfurt, Kammergericht Berlin).

Auch wenn der Dachverband der Gaswirtschaft das Urteil als Sieg verkauft, um Verbraucher einzuschüchtern: Die Chancen der Versorger, gegen Protestkunden vor Gericht zu obsiegen, sind so schlecht wie kaum zuvor - wenn man nicht gerade der mittelalterlichen bayerischen Justiz ausgeliefert ist.

Der Bund der Energieverbraucher e.V. und auch die Verbraucherzentrale Hamburg sowie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ermutigen deshalb alle Protestkunden, an ihrem Widerspruch festzuhalten.

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