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Vergleichsweise billig? Die Bereitschaft der Versorger steigt, sich nach Erhebung einer Klage mit dem Verbraucher zu einigen

Vergleichsweise billig?

Die Versorger verlieren immer mehr Prozesse, wenn sie versuchen, auf dem Klageweg ihre Forderungen gegen Verbraucher durchzusetzen. Deshalb steigt ihre Bereitschaft, sich nach Erhebung einer Klage mit dem Verbraucher auf einen Vergleich zu einigen.
Was dabei zu beachten ist, stellt unsere Anwältin Leonora Holling dar.

198 620 1318 1700 2165 Holling

(24. Juni 2010) Nicht alle Auseinandersetzungen vor Gericht müssen zwangsläufig mit einem Urteil durch den Richter enden. Die deutsche Prozessordnung sieht ausdrücklich auch die Möglichkeit eines gerichtlichen Vergleiches der Parteien vor, den Rechtsstreit einvernehmlich zu beenden. Jede Partei geht dabei von ihrer Maximalforderung ab („gegenseitiges Nachgeben"), so dass sich die Parteien mit ihren jeweiligen Vorstellungen in etwa in der Mitte treffen. Das Gericht muss in der sogenannten Güteverhandlung zu Beginn des ersten Gerichtstermins sogar inzwischen von Amts wegen ausdrücklich auf eine solche gütliche Einigung hinwirken.

Steigende Vergleichsbereitschaft

In gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Protestkunden und Energieversorgungsunternehmen geht die Tendenz in jüngster Zeit zunehmend zum Abschluss von Vergleichen. Dies ist zunächst überraschend, da insbesondere die Versorgungswirtschaft in der Vergangenheit Vergleiche kategorisch abgelehnt hatte. Doch die Vielzahl der Gerichtsurteile zugunsten der Verbraucher haben offensichtlich ein Umdenken der Versorger bewirkt: Sie lassen sich lieber auf einen Vergleich ein, statt sich von einem Gericht die Unbilligkeit ihrer Energiepreise oder Nichtigkeit ihrer Preiserhöhung schwarz auf weiß bescheinigen zu lassen.

Wenn sich ein Protestkunde zu einem Vergleich entschließt, sollte er daher zunächst prüfen, ob ein derartiger Vergleich tatsächlich vorteilhaft für ihn ist. Dabei gilt es, Folgendes zu berücksichtigen:

Tarifkundenvertrag oder Sondervertrag?

Bei einem ausdrücklich geschlossenen Sondervertrag ist die Rechtslage klar und deshalb dürfte ein Vergleich nicht in Betracht kommen.

Wird man als Tarifkunde eingestuft, dann muss man damit rechnen, dass das Gericht ein Sachverständigengutachten einholt. Dieses kostet mehrere Tausend Euro, weshalb der Streit ohne Rechtsschutzversicherung bei einem geringen Streitwert schnell unwirtschaftlich wird. Viele Vergleiche zielen in einem derartigen Fall darauf ab, den Forderungsbetrag in der Mitte zu halbieren, also den billigen Preis zwischen der Forderung des Versorgers und dem durch den Protestkunden gekürzten Betrag anzusiedeln. Ob dieser „Vergleichspreis" tatsächlich der Billigkeit entspricht, bleibt ungeklärt. Allerdings wird der Tarifkunde für die Zukunft diesen Preis akzeptieren müssen.

Ein Vergleich kann für den Verbraucher wirtschaftlicher sein

Eine derartige Einigung sollte man aus wirtschaftlichen Erwägungen aber durchaus ins Auge fassen. Dabei sollte auch eine Rolle spielen, ob die gegnerische Partei ein Urteil durch Berufung anfechten kann. Liegt der Streitwert der Forderung unter 600 Euro, scheidet die Möglichkeit der Berufung aus und man muss das Urteil hinnehmen.

Rechtskräftige Entscheidung für diesen Versorger und Tarif liegt vor

Liegt eine rechtskräftige Entscheidung für den Versorger und Tarif vor, um den der Streit geht, dann ist die Rechtslage zunächst geklärt. Je nachdem, welche Seite in der rechtskräftigen Entscheidung gewonnen hat, muss diese stärker nachgeben. Einen Vergleich eingehen kann daher zumindest Gerichtskosten sparen, da die Urteilsgebühr entfällt. Allerdings steht den Rechtsanwälten dann eine zusätzliche Vergleichsgebühr zu. Entsprechendes gilt für Sonderverträge, wenn der Bundesgerichtshof eine identische Preisänderungsklausel als unwirksam bewertet hat.

Rückforderungsprozess

Wirtschaftliche Erwägungen können auch im Rückforderungsprozess des Sondervertragskunden den Ausschlag geben, wenn die Preisänderungsklausel nichtig ist und der Kunde die Entgelte für Energie nur unter Vorbehalt gezahlt hat. Derzeit gibt es zwei Auffassungen, welcher Betrag der Rückforderung unterliegt. Entweder kann der Kunde die Preise ansetzen, die er mit dem Versorger zu Beginn des Vertragsverhältnisses vereinbart hat (Maximalforderung), oder er ist auf den Preis beschränkt, den er zuletzt ohne Widerspruch gezahlt hat (Minimalforderung). So kann der Versorger statt des Maximalbetrages nur die Minimalforderung zurückzahlen, ohne dass das Gericht die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel feststellt.

Die Wirksamkeit der Kündigung ist Streitgegenstand

In derartigen Konstellationen finden sich derzeit die meisten Vergleiche. Oft war die Kündigung bereits formal unwirksam. Diese Vergleiche beinhalten daher meist einen neuen, wirksamen Kündigungszeitpunkt, während der Versorger auf Nachforderungen verzichtet.

Endgültiger Vergleich

Ein gerichtlicher Vergleich kann nicht widerrufen werden. Gegen ihn gibt es auch keine Rechtsmittel wie gegen ein Urteil. Weitere Instanzen wie Berufung und Revision werden ausgeschlossen. Ist der Verbraucher im Gerichtstermin persönlich anwesend, kann er sich auch keine Bedenkzeit geben lassen, ob er den Vergleich so abschließen möchte oder nicht. Es ist jedoch immer möglich, die Verhandlung für eine ausführliche Beratung mit dem Anwalt unter vier Augen zu unterbrechen. Am besten erörtert man vor dem Gerichtstermin mit seinem Rechtsanwalt, ob und wann ein Vergleich sinnvoll erscheint.

Eine Frage der Kosten

Zu dieser Erörterung gehört auch die Frage der Regelung der Kosten des Rechtsstreites: Anders als beim Urteil verhandelt man beim Vergleich auch über die Verteilung der Kosten. Die Gerichte orientieren sich bei ihren Vorschlägen überwiegend daran, wie stark eine Partei nachgegeben hat. Es gibt aber auch Fälle, in welchen das Gericht sogenannte „gegenseitige Kostenaufhebung" oder „Kostenteilung" anregt. In der Regel führt ein solcher Vorschlag dazu, dass der Protestkunde die Hälfte der Gerichtskosten und seine eigenen Rechtsanwaltskosten komplett selbst tragen muss. Dies kann schnell wieder zu einem unwirtschaftlichen Ergebnis führen, auch wenn er in der Hauptsacheforderung einen günstigen Kompromiss erlangt hat. Keinesfalls sollte der Protestkunde eine Kostenverteilung akzeptieren, bei welcher der Versorger nicht wenigstens 50 Prozent aller Kosten trägt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch die Rechtsschutzversicherung der Kostenverteilung zustimmen muss. Ansonsten kann sich die Versicherung weigern, die Kosten zu übernehmen.

letzte Änderung: 19.04.2023