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Mit Sicherheit protestieren

Viele Verbraucher sind bereits geübt darin, sich außergerichtlich gegen zu hohe Energiepreise zur Wehr zu setzen. Doch spätestens wenn der Versorger vor Gericht zieht, beschleicht selbst mutige Protestler die bange Frage, welche Kosten nun auf sie zukommen. Die Energiedepesche klärt, welche Kosten drohen und ob Versicherungen dafür aufkommen.
Von Rechtanwältin Leonora Holling

(23. März 2011) Grundsätzlich gilt, dass in einer gerichtlichen Auseinandersetzung derjenige alle Kosten des Rechtsstreites trägt, der in letzter Instanz verliert. Das bedeutet, dass derjenige, der in erster Instanz unterliegt, die Kosten für das erste Verfahren nicht tragen muss, wenn ein Berufungsgericht oder eine Revision seine Rechtsauffassung bestätigt. Dabei zählen zu diesen Kosten des Rechtsstreites sowohl die gesetzlichen Gebühren der Prozessbevollmächtigten beider Parteien, als auch Gerichts-, Zeugen- und Sachverständigenkosten. Wie hoch diese sind, bestimmt sich bei den Anwalts- und Gerichtskosten nach dem Streitwert, lässt sich also schon im Vorfeld gut abschätzen. Die Zeugen- und Sachverständigenkosten hingegen richten sich nach ihrer tatsächlichen Entstehung und lassen sich vorab nicht ermitteln.

1700 Veranstaltung zum Preis-Protest

Es ergibt sich so etwa bei einem Streitwert von bis 700 Euro folgendes maximale Kosten-risiko nach den gesetzlichen Gebühren:

Anwaltsgebühren (je Rechtsanwalt) 1. Instanz

  • 1,3 Verfahrensgebühr 84,50 Euro
  • 1,2 Termingebühr 78,00 Euro
  • Auslagen 20,00 Euro
  • zzgl. 19 Prozent Mehrwertsteuer
  • Summe 217,18 Euro
  • Gerichtsgebühren 1. Instanz 135,00 Euro

Anwaltsgebühren (je Rechtsanwalt) 2. Instanz

  • 1,6 Verfahrensgebühr 104,00 Euro
  • 1,2 Termingebühr 78,00 Euro
  • Auslagen 20,00 Euro
  • zzgl. 19 Prozent Mehrwertsteuer
  • Summe 240,38 Euro
  • Gerichtsgebühren 2. Instanz
    mindestens Gebühren 1. Instanz

Dabei muss die unterliegende Partei jedoch nur die gesetzlich festgelegten Gebühren für den Rechtsanwalt erstatten. Zusätzliche Honorarvereinbarungen der Gegenseite mit ihrem Anwalt werden nicht berücksichtigt und können auf keinen Fall geltend gemacht werden. Das gilt auch für Fahrtkosten und sonstige Kosten der Einschaltung eines auswärtigen Anwaltes: In der Regel muss diejenige Partei diese Aufwendungen tragen, die den Anwalt beauftragt hat. Das gilt auch für Rechtschutzversicherungen, sofern sie der Honorarvereinbarung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Es empfiehlt sich daher immer, vor einer solchen Vereinbarung die Zustimmung des Versicherers einzuholen.

Wann zahlt die Versicherung?

Verbraucher mit einer Rechtsschutzversicherung gehen im Allgemeinen davon aus, dass die Police bei einer Auseinandersetzung mit einem Energieversorger auch die Kosten eines Rechtsstreites deckt. Diese Annahme ist im Grundsatz gerechtfertigt. Trotzdem sollte der Verbraucher einige wichtige Eckpunkte im Umgang mit seiner Rechtsschutzversicherung beachten. Denn wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, prüft die Rechtsschutzversicherung, ob sie überhaupt „einstandspflichtig" ist. Dabei steht häufig die Frage im Mittelpunkt, wann der Streit begonnen hat. Doch liegt der erste Preisprotest vor dem Beginn der Versicherung, haben schon manche Versicherer die Kostentragung abgelehnt, obwohl die im Streit stehenden Forderungen erst nach Abschluss der Police begründet wurden. Manche Versicherer haben auch auf den Beginn des Versorgungsverhältnisses abgestellt und so die Kostenübernahme abgelehnt. In beiden Fällen sollte man auf einer Deckungszusage beharren, da die Versicherungsbedingungen diese Auffassung nicht decken.

Aufwendige Stellungnahmen

Einige Rechtsschutzversicherungen verlangen zudem eine Stellungnahme des beauftragten Verbraucherschutzanwaltes zu den Erfolgsaussichten des Verfahrens. Verbraucher sollten dazu unbedingt wissen, dass dies weitere Gebühren auslösen kann, die er selbst tragen muss – zumal viele Anwälte berichten, dass die dafür notwendige Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung oftmals mehr Seiten umfasste, als der eigentliche Rechtsstreit mit dem Versorger. Zudem zeigt die Erfahrung, dass die Versicherungen einem Anwalt eher eine Absage erteilen, als ihren zahlenden Kunden. Betroffene sollten daher lieber selbst bei ihrer Versicherung nach der Deckungszusage fragen. Dabei erfolgen Kostenzusagen für die jeweilige Instanz neu. Regelmäßig ist zudem eine Selbstbeteiligung zu zahlen.

Unterstützung vom Fonds

Wer als Mitglied des Bundes der Energieverbraucher mindestens acht Wochen vor Zustellung eines Mahnbscheids oder Klageerhebung in den Prozesskostenfonds ordnungsgemäß eingezahlt hat, muss lediglich die Klage des Versorgers und seines ersten Protestschreibens einreichen, um eine Kostendeckung gemäß den herrschenden Bestimmungen zu erhalten . Auch der Fonds erteilt nur die Deckungszusage für Gerichts- und Anwaltskosten für jeweils eine Instanz. Anders als bei der Rechtsschutzversicherung springt der Fonds aber nur für Klagen des Versorgers ein und unterstützt gemäß seiner Satzung keine aktiven Klagen der Verbraucher. Auch Sachverständigenkosten werden nicht übernommen. Dennoch hat der Fonds Vorteile: Die Kosten für eine Beteiligung liegen deutlich niedriger als für eine Rechtschutzversicherung. Unter Umständen ist es auch möglich, dass der Fonds auch Reisekosten und Honorarvereinbarungen erstattet.

Eine Rechtsschutzversicherung gewährt einen umfassenden Schutz gegen Klagen eines Energieversorgungsunternehmens, wenn die Versicherung Kostendeckung erteilt. Allerdings bleibt es unsicher, ob der jeweilige Fall tatsächlich im Umfang der Police enthalten ist. Beim Prozesskostenfonds ist die Deckungszusage sicherer abzuschätzen, jedoch werden Gutachterkosten nicht übernommen. Darüber hinaus ist der Kostenerstattungsanspruch gedeckelt. Daher empfiehlt es sich, für eine sichere Kostenabdeckung beide
Varianten zur Verfügung zu haben.

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