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Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 6.1.2006 Az: 4 AC 4001/06 (IV)

Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 6.1.2006

Az: 4 AC 4001/06 (IV)

Im Wege der einstweiligen Verfügung verbietet das Gericht den Stadtwerken Delmenhorst, die Gasversorgung des Kunden einzustellen und damit zu drohen, bis sie die Angemessenheit der Preiserhöhung dem Kunden nachgewiesen haben.

Die Entscheidung

Fordert der Energieversorger von seinem Kunden einen höheren Preis, muss er die Angemessenheit der Preiserhöhung auf Verlangen nachweisen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, sind die Erhöhungsbeträge bis zur gerichtlichen Festsetzung des billigen Preises im Sinne von § 315 BGB nicht fällig. Das hat zur Folge, dass sich der Kunde nicht im Zahlungsrückstand befindet und er weiterhin einen Anspruch auf Versorgung hat.

letzte Änderung: 16.06.2015