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Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 19.12.2005 (X) Az: E7 C 7289/05

Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 19.12.2005 (X)

Az: E7 C 7289/05

Klage auf Feststellung der unbilligen Preiserhöhung wird abgewiesen. Keine Verpflichtung zur Vorlage der Gaspreiskalkulation.

Die Entscheidung

Die Gaspreiserhöhung unterliegt grundsätzlich der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Voraussetzung ist aber, dass der Kunde die Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung darlegt. Da die Beklagte zu den günstigsten Gasversorgern in Deutschland gehört, kann von einer unbilligen Preiserhöhung nicht ausgegangen werden. Dann besteht für das Gericht kein Anhaltspunkt, von dem Versorger die Offenlegung der gesamten Gaspreiskalkulation zu verlangen.

Stellungnahme

Es entspricht höchstrichterliche Rechtsprechung, dass nicht der Kunde die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung darlegen muss, sondern das Versorgungsunternehmen muss die Billigkeit seiner Preise nachweisen (BGH, U. v. 18.10.2005 - Az: K ZR 36/04).

letzte Änderung: 16.06.2015