Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Harburg vom 10.11.2005
Az: 647 C 444/05
Durch einstweilige Verfügung verbietet das Amtsgericht Hamburg der E.ON Hanse AG die Sperrung des Gasanschlusses ihres Kunden.
Sachverhalt
Der Antragssteller hatte sich gegen die Anhebung des Gaspreises zum 1.10.2004 gewehrt und nur die bis dahin gültigen Preise zuzüglich 2 % gezahlt. Daraufhin drohte ihm die E.ON Hanse AG an, die Gasversorgung einzustellen.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht gibt dem Verbraucher Recht. Die E.ON Hanse AG ist zum Nachweis der Billigkeit der Preiserhöhung nach § 315 BGB verpflichtet. Da sie diesen Nachweis nicht führte, ist der erhöhte Preis nicht fällig und der Verbraucher zur Zahlungsverweigerung berechtigt. Auf eine berechtigte Zahlungsverweigerung darf der Versorger aber nicht mit einer Sperrung des Anschlusses reagieren.