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Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 9.11.2005 Az: 9 C 163/05

Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 9.11.2005

Az: 9 C 163/05

Klage eines Verbrauchers gegen die Gas- und Wasserwerk Grevenbroich GmbH auf Feststellung der Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung zum 1.1.2005 wir abgewiesen.

Sachverhalt

Der Gaskunde wollte vom Gericht festgestellt wissen, dass die Preiserhöhung unbillig im Sinne von § 315 BGB ist. Um die Angemessenheit ihrer Preise zu rechtfertigen, legte die Beklagte dem Gericht Preisvergleiche mit anderen Gasversorgungsunternehmen vor. Aus ihnen ergab sich, dass sich die Beklagte mit ihren Preisen im mittlerem Bereich bewegt.

Die Entscheidung

Die Angemessenheit der Preiserhöhung kann dadurch nachgewiesen werden, dass der Versorger seine eigenen Preise mit denen anderer Unternehmen vergleicht. Ergibt dieser Vergleich, dass die Preise des Versorgers günstig sind, ist auch von der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB auszugehen.

Stellungnahme

Das Urteil weicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, da es einen falschen Maßstab für die Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB ansetzt. Bereits 1991 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Stromversorgungsunternehmen zum Nachweis der Billigkeit seiner Strompreise die Kostenkalkulation offenlegen muss, weil nur dann richtlich überprüft werden kann, inwiefern der geforderte Strompreis zur Deckung der Kosten der Stromlieferung und zur Erzielung eines in vertretbarem Rahmen bleibenden Gewinns dient (BGH, Urteil vom 2.10.1991 - Az: VIII ZR 240/90). Warum das bei Gaspreisen anders sein soll, ist nicht ersichtlich. Dass die zu überprüfenden Preise in Vergleich zu anderen Versorgungsunternehmen günstig sind, besagt noch nicht, dass die der Billigkeit entsprechen.

letzte Änderung: 16.06.2015