Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 31.10.2005
Az: 30 C 3670/05 - 45
Im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt das Gericht der Mainova AG die Einstellung der Energie- und Wasserlieferung.
Die Entscheidung
Der Versorger ist nicht zur Einstellung der Belieferung wegen eines aus einer Preiserhöhung resultierenden angeblichen Zahlungsrückstandes berechtigt, wenn er die Angemessenheit seiner Versorgungspreise nicht darlegt. Die Erhöhungsbeträge werden dann nicht fällig und der Kunde muss nicht zahlen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, NJW 2003, 3122) kann er nicht zur vorläufigen Zahlung verpflichtet und auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden. Ist die Forderung nicht fällig, besteht kein die Sperrung der Versorgungsanschlüsse rechtfertigender Rückstand.