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Beispiel für eine einstweilige Verfügung, die gegen eine angedrohte Versorgungssperre erlassen wurde.

(19. September 2005)

Verfügung des Amtsgerichtes München vom 24. Mai 2005

Az: 133 C 15392/05

Das Amtsgericht München

-Streitgericht-

Richterin am Amtsgericht Eisenmann

erläßt in Sachen

XXXXX , 80636 München

- Antragsteller

gegen

SWM Versorgungs GmbH, vertr. durch GF: Dr. Kurt Mühlhäuseru. a., Emmy-Noether-Str. 2, 80287 München

- Antragsgegnerin -

wegen einstweiliger Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgende einstweilige Verfügung;

I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die unter der Vertragskontonummer XXXXXX erfolgende Energieversorgung für die Wohnung des Antragsstellers im Anwesen XXXXXXX, 80636 München zu sperren, bis sie den Nachweis der Angemessenheit ihrer Gebührenerhebung dem Antragssteller offengelegt hat.

II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Der Streitwert wird auf unter 300,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist gem. § 940 ZPO zulässig und begründet. Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gegen über der Antragsgegnerin zu. Der Antragsteller hat ausreichend glaubhaft gemacht gem. §§ 935, 936, 940, 920 Abs. II, 294 Abs. I ZPO, dass die Antragsgegnerin zu unrecht die Sperrung der Strom- und Gasversorgung für seine Wohnung angedroht hat.

Der Bundesgerichtshof hat den Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessenausübung bei Festsetzung des Leistungsentgeltes im Sinne des § 315 Abs. III BGB auferlegt, wenn das Versorgungsunternehmen Ansprüche gegen die andere Vertragspartei erhebt.

Der Antragsteller hat die Rechnung der Antragsgegnerin ohne die beantragte Erhöhung gezahlt und ausdrücklich ein Rückbehaltungsrecht im Hinblick auf den überschießenden Betrag geltend gemacht.

In der hier in Frage stehenden Situation kann sich die Antragsgegnerin auch nicht auf § 30 AVBGasV berufen, nachdem das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmungen des Versorgungsunternehmens von dieser Vorschrift nicht umfasst wird.

Der Antragsteller hat ein schutzwürdiges Interesse daran, lediglich den tatsächlich geschuldeten Preis zahlen zu müssen.

Er muss sich nicht auf einen Rückforderungsprozeß verweisen lassen (hier: BGH NJW 2003,3132) .

Der Unterlassunganspruch des Antragstellers resultiert aus den mit der Antragsgegnerin bestehenden Vertragsverhältnis, dies gilt umsomehr als der Antragsteller hier nur mit einer Summe von 52,93 EUR in Zahlungsrückstand ist. Ein Verfügungsgrund im Sinne des § 935 ZPO liegt vor und ist glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat durch Vorlage zweier Mahnschreiben der Antragsgegnerin mit der Klausel "bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trozt Mahnung müssen Sie zwei Wochen nach Zugang der Mahnung mit der Einstellung der Energieversorgung rechnen" ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die Sperrung der Versorgung angedroht hat, damit ist nach dem objektiven Urteil eines besonnen Menschen zu besorgen, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Vorraussetzungen des § 935 ZPO sind mithin gegeben.

Nachdem es sich bei der zur Verfügungstellung um Daseinsvorsorge handelt wird die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, § 937 Abs. II ZPO. Die Androhung der Ordnungsmittel erfolgte nach § 890 Abs. I ZPO. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.

Die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 53 GKG, 3 ZPO.

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