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Unfreiwilliger Abschied
Die Kündigung des Sondervertrages durch den Versorger - und was jeder Verbraucher dazu wissen muss.
Von Rechtsanwältin Leonora Holling
(05. September 2009) Im Bereich der sogenannten Daseinsvorsorge sind alle als Grundversorger tätigen Energieversorgungsunternehmen in ihrem Versorgungsbereich verpflichtet, jedermann mit Energie zu versorgen, um die alltäglichen Bedürfnisse nach Wärme, Licht und Warmwasser zu befriedigen. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Kundenarten: Tarifkunden und sogenannte Sondervertragskunden.
Will der Versorger den Vertrag kündigen - wie dies nun häufiger bei "unliebsamen" Protestkunden der Fall ist - muss das Unternehmen die Bestimmungen des Vertrages und alle übrigen gesetzlichen Vorgaben einhalten.
Die Rechtsprechung gesteht Versorgern, deren Preisänderungsklauseln bei Gericht durchgefallen sind, ein Kündigungsrecht zu. Es sei dem Versorger nicht zumutbar, an einem Vertrag festhalten zu müssen, der künftig keine Preisänderungen zulässt.

Die Kündigung eines Sondervertrages unterliegt den gleichen Rahmenbedingungen und Begründungserfordernissen wie eine Preiserhöhung. Wenn der Versorger seine Kündigung mit einer angeblich unwirksamen Preisänderungsklausel in seinen Verträgen begründet, muss er konkret darlegen, welches Gericht rechtskräftig eine wortgleiche Klausel bereits für unwirksam erklärt hat. Nur dann liegt ein "Wegfall der Geschäftsgrundlage" vor, der zur Kündigung berechtigt. Andernfalls handelt es sich dabei um einen rechtsmissbräuchlichen Gebrauch des Kündigungsrechtes, und die Kündigung ist unwirksam.
Demgegenüber beruft sich die überwiegende Mehrzahl der Versorger derzeit fast formularmäßig auf den Kündigungsgrund "Aufgabe des Abrechnungssystems" oder "Einführung einer neuer Tarifstruktur". Dies allerdings ist kein berechtigtes Kündigungsbegehren.
Auch ein Mietvertrag kann nicht einfach gekündigt werden
Ein Vergleich zum Mietrecht - ebenfalls ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis - kann weiter helfen: Kein Vermieter hat jemals ernsthaft erwogen, einen alten Mietvertrag mit der Begründung aufzukündigen, aufgrund neuer Standardmietverträge nach der geänderten Nebenkostenverordnung bestehe ein Kündigungsgrund. Zu Recht, denn einem solchen Ansinnen hätte die Rechtsprechung nicht Rechnung getragen.
Auf Details achten
Widerspricht der Verbraucher einer unwirksamen Kündigung nicht, wird diese nicht etwa wirksam. Der "alte" Sondervertrag gilt dann weiterhin.
Kritisch geprüft werden sollte immer, ob auch die Formalien der Kündigung (Kündigungsfrist!) beachtet wurden, woran es oftmals bereits fehlt. Eine solche nur formal unwirksame Kündigung wirkt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Versorger hätte zulässig kündigen dürfen. Außerdem versteht es sich von selbst, dass die Kündigung überhaupt rechtsverbindlich nur durch einen berechtigten Vertreter des Versorgungs-unternehmens erklärt werden kann. Dies ist zunächst einmal etwa der Geschäftsführer im Falle einer GmbH oder ein Prokurist wie bei einer AG, nicht jedoch der Kundenberater vor Ort. Der Blick ins Detail hilft oftmals weiter.
Fazit: Es lohnt sich, jede Kündigung kritisch zu beurteilen. Im Zweifelsfall sollte der Kunde der Vertragsbeendigung schriftlich widersprechen. Einer Begründung bedarf es nicht, denn der Versorger muss die Wirksamkeit der Kündigung nachweisen.
Kunde muss zustimmen
Viele Versorgungsunternehmen übersenden ihren Kunden neue Lieferverträge. Wenn die Kunden sich nicht melden, wird das als Zustimmung interpretiert. Das ist wettbewerbswidrig, hat das Landgericht Leipzig nun entschieden (Urteil vom 26. Juni 2009 - Az 01 HK O 2049/09). Das Nichtstun, also die weitere Entnahme von Strom, gilt - so das Gerichtsurteil - nicht als Annahmeerklärung. Für das Zustandekommen eines neuen Vertrages bedarf es einer solchen Annahmeerklärung. "Das Nichtstun im Sinne eines Schweigens im Hinblick auf das Vertragsangebot ist im nichtkaufmännischen Verkehr grundsätzlich nicht als konkludente Annahmeerklärung auszulegen. Dies gilt auch für neue Vertragsangebote, die Bestandskunden unterbreitet werden", so das Landgericht Leipzig.
Die betroffenen Verbraucher, die sich auf die neuen Vertragsangebote ihrer Versorger hin nicht gemeldet oder widersprochen haben, können also davon ausgehen, dass der alte Vertrag fortbesteht. Der Bund der Energieverbraucher e.V. rät allen Betroffenen, sich bei eventuellen Auseinandersetzungen auf das zitierte Urteil des Landgerichts Leipzig zu berufen.
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