• Zur Navigation.
  • Zum Inhalt.

Logo: Bund der Energieverbraucher

Bund der Energieverbraucher Logo: Bund der Energieverbraucher


Inhalte durchsuchen


Es sind aktuell 160 User auf der Seite.


Hilfsnavigation

  • A: Preisprotest.
  • B: Beitritt.
  • D: Newsletter.
  • D: Forum.
  • E: Kontakt.
  • F: My E-Netz.
  • G: Folgen Sie uns auf http://twitter.com/energienetz.

Hauptnavigation

  • 1: Zuhause.
  • 2: Energiebezug.
  • 3: Erneuerbare.
  • 4: Umwelt/Politik.
  • 5: Büro/Verkehr.
  • 6: Verein + Hilfe.

Sie befinden sich hier:

Seiten-ID: 2021
Verein + Hilfe + Preisprotest + Vertragskündigung

Unternavigation

  • .1: Hilfe.
  • .2: Verein.
  • .3: Newsletter.
  • aktive Seite ist .4: Preisprotest.
  • .4: Community - Anmeldung.
  • .5: My E-Netz.
  • .6: Übersicht.
  • .7: News.
  • .8: Feeds.
  • .9: About us.

Inhalt

zurück zur Übersicht

Vertragsänderungen und Vertragskündigungen: Genau prüfen!

(6. September 2007) - Vielen Gaskunden flatterten in den Wochen Schreiben des örtlichen Gasversorgers ins Haus. Darin wird oft blumig umschrieben mitgeteilt, dass man die bisherigen Gaslieferungsverträge nicht fortführen könne, da sich die gesetzlichen Grundlagen geändert hätten. Das Ganze wird noch mit einer geringen Preissenkung garniert. Und wer nicht unterschreibe, werde künftig im teuren sogenannten Allgemeinen Tarif beliefert.

"Eigentliche Absicht der Versorger ist, die Gaspreiswidersprüche durch neue Vertragsabschlüsse auszuhebeln", vermutet Dirk Weinsheimer von der Verbraucherzentrale Thüringen. Denn wer einen neuen Vertrag unterschreibt, akzeptiert im Zweifelsfall den zum neuen Vertragsschluss geltenden Preis. Viele Verbraucher hatten jedoch die Preise durch die Widersprüche und entsprechende Zahlungsverweigerungen auf einem wesentlich niedrigeren Niveau eingefroren.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, auf die Kündigung bzw. die angebotenen neuen Verträge zu reagieren:

  • Annahme des neuen Vertrags (zuvor sorgfältige Prüfung der neuen Bedingungen),
  • Annahme des neuen Vertrags unter gleichzeitigem Einwand der Unbilligkeit des neuen Preises (Achtung: dies führt zu modifiziertem neuen Angebot, das zunächst wiederum vom EVU angenommen werden muss, § 150 BGB),
  • Annahme des angebotenen neuen Vertrags unter gleichzeitiger ausdrücklicher Aufrechterhaltung des früheren Widerspruchs gegen den erhöhten Preis (wenn nicht, wie z.B. in Bremen erfolgt, das EVU erklärt, dass dieser Widerspruch ohnehin berücksichtigt wird),
  • Annahme neuer befristeter Verträge oder
  • Verweigerung der Annahme des neuen Vertrags (wobei auch ein bloßes Schweigen auf die Übersendung der neuen Verträge zu dem Ergebnis führt, dass kein neuer Vertrag zu Stande kommt).

Verbraucher sollten dann, wenn sie den neuen Vertrag nicht annehmen, das EVU darüber in Kenntnis setzen und sowohl dem neuen Preis als auch der Kündigung widersprechen.

Wenn Sie den neu angebotenen Vertrag nicht abgeschlossen haben, darf die Versorgung dennoch keinesfalls unterbrochen werden. Im Rahmen der Grund- bzw. Ersatzversorgung (§§ 36, 38 EnWG) ist der Netzbetreiber in jedem Falle verpflichtet, die Versorgung fortzusetzen. Dies würde jedoch dazu führen, dass die Preisgestaltung auf der Grundlage der Allgemeinen Preise erfolgt und deshalb in der Regel sehr viel ungünstiger für den Kunden ist.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass es dem EVU nicht zusteht, den Kunden automatisch in die Grundversorgung "zurückfallen" zu lassen. Vielmehr muss das EVU, wenn es mit dem Willen des Verbrauchers die Energielieferung fortsetzt, ohne dass eine Einigung über den Preis erfolgt ist, diesen weiter im Sonderkundenverhältnis versorgen und hierbei die Preise - unter Offenlegung der Kalkulation - nach billigem Ermessen bestimmen.

Die Verbraucher können sich sodann auch gegenüber dem neuen einseitig festgelegten Preis auf die Unbilligkeit der Preisbestimmung gemäß § 315 BGB berufen. Ob die Gerichte dieser Auffassung folgen, kann aber nicht vorhergesagt werden.

Neue Verträge genau prüfen

Wenn der neue Tarif teurer oder die Vertragsbedingungen schlechter als vorher sind, dann sollte man sich gegen die Kündigung wehren. Die Kündigung ist dann eindeutig Schikane nach § 226 BGB (Schikaneverbot) und verstößt gegen § 242 BGB (Treu und Glauben). Die Folge ist, dass die Kündigung unwirksam ist.

Überdies haben der BGH und das OLG München bereits entschieden, dass auch Kündigungen der Sonderverträge die Versorger nicht berechtigen, die Verbraucher dann ganz einfach den Allgemeinen Tarifen (heute: Grundversorgung) zuzuordnen. Vielmehr müssen die Versorger auch nach der Kündigung den Nachweis führen, dass der den Verbrauchern jeweils aufgezwungene "Ersatztarif" unter Beachtung der jeweiligen Situation der Billigkeit entspricht.

Das Bundeskartellamt hält Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, für unzulässig. Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. "Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit Verfahren rechnen", so Kartellamtspräsident Böge.

Hat man die Preisbilligkeit nach § 315 BGB angezweifelt, so kann man dies auch für den neuen Vertrag gelten lassen. Möglicherweise wird die Unterschrift unter den neuen Vertrag als Anerkenntnis des Preises gewertet. Deshalb sollte man sicherheitshalber den neuen Vertrag nicht unterzeichnen.

Die neuen Vertragsbedingungen, die der Verbraucher unterzeichnen soll, räumen dem Versorger oft ausdrücklich ein einseitiges Preisbestimmungsrecht ein. Solche Klauseln sind gegenüber Privatkunden unzulässig und damit nichtig. Der Versorger kann von seinen Kunden kaum verlangen, dass er einen offensichtlich unzulässigen Vertrag unterzeichnet.

Versorger halten Formvorschriften nicht ein

In der Regel ist die Kündigung schon aus formellen Gründen unwirksam. Kündigungen bedürfen gem. § 32 Abs. 7 AVBV der Schriftform. Dies ist in § 126 BGB geregelt und verlangt eine eigenhändige Unterschrift. Wurde dies nicht beachtet, ist die Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft unwirksam, § 125 BGB. Der Unterzeichner muss zudem vertretungsbefugt sein. Dass sind Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen (erkennbar am Zusatz ppa.) und Bevollmächtigte (erkennbar am Zusatz i.V.). Der Zusatz i. A. bezeichnet hingegen keinerlei Vertretungsbefugnis und Bevollmächtigung und genügt deshalb nicht.

Eine eingescannte und aufgedruckte Unterschrift nutzt nichts, da sie nicht eigenhändig vollzogen wurde. Man muss also die Tinte erspüren können. Zudem drückt die Originalunterschrift im Papier durch. Das lässt sich leicht prüfen. Bei einer eigenhändigen Unterschrift "i.V." verfährt man nach § 174 BGB und fordert eine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht im Original. Lediglich die Kopie einer Vollmacht genügt dabei wiederum nicht. Ist für die Wirksamkeit der Kündigung die Schriftform vereinbart, so kann die Kündigung unwirksam sein, wenn diese Form nicht beachtet wurde.

Tipp:

Grundsätzlich ist eine Vertragsänderung nur bei Zustimmung beider Parteien wirksam, es sei denn der bisherige Vertrag enthält einen Änderungsvorbehalt für eine Seite.

Verbraucher, die sich bereits mit dem Unbilligkeitseinwand gegen die hohen Energiepreise wehren, sollten bei einer Vertragsänderung auf den Fortbestand des bisherigen Widerspruchs hinweisen.

Der Verbraucher sollte ohne einen solchen Hinweis keinen neuen Vertrag oder eine Vertragsänderung unterschreiben.

Viele Vertragsbedingungen enthalten Preisänderungsklauseln, deren Wirksamkeit gemessen an § 307 BGB (Verbot der unangemessenen Benachteiligung) zweifelhaft ist. Der Verbraucher sollte deshalb mit dem Unbilligkeitseinwand auch das Recht des Unternehmens bezweifeln, die Preise überhaupt zu erhöhen.

Das Wichtigste ist: Lassen Sie sich von neuen Verträgen nicht verwirren oder verunsichern! Neue Vertragsbedingungen ändern in der Regel nichts an dem Recht des Verbrauchers, sich gegen überhöhte Energiepreise zu wehren. Insbesondere bereits laufende rechtliche Auseinandersetzungen um die Energiepreise werden durch Vertragsänderungen nicht beeinflusst.

Im Forum kann man sich austauschen und informieren über konkrete Versorgungsunternehmen!

zurück zur Übersicht



Weiteres zu Preisprotest

  • .1: BGB § 315.
  • .2: BGB § 307.
  • .3: Urteilssammlung.
  • .4: FAQs zu § 315.
  • .5: BGB 315 für Mieter.
  • .6: Musterschreiben an Versorger.
  • .7: Versorgungssperre.
  • .8: Einwender-Liste.
  • .9: Prozesskostenfonds.
  • .10: Rechtsanwälte.
  • .11: Protestgruppen.
  • .12: gaspreise- runter.de.
  • .13: strompreise- runter.de.
  • .14: Rechenhilfe Rechnungskürzung.
  • .15: Versorger klagt.
  • .16: Energie- Schutzbrief.
  • aktive Seite ist .17: Vertragskündigung.
  • .17: Geld zurückholen.
  • .18: Kartellrecht als Waffe.

nach oben

Fußnavigation

  • 1: Zuhause.
    • 1.1: Heizen.
    • 1.2: Mieten.
    • 1.3: Hausgeräte.
    • 1.4: Beleuchtung.
    • 1.5: Bauen.
    • 1.6: Renovieren.
    • 1.7: Lüften.
  • 2: Energiebezug.
    • 2.1: Strom.
    • 2.2: Heizöl.
    • 2.3: Erdgas.
    • 2.4: Flüssiggas.
    • 2.5: Fernwärme.
    • 2.6: Kraft-Wärme-Kopplg.
  • 3: Erneuerbare.
    • 3.1: Erneuerbare.
    • 3.2: Sonnenwärme.
    • 3.3: Sonnenstrom.
    • 3.4: Biomasse.
  • 4: Umwelt/Politik.
    • 4.1: Effizienz.
    • 4.2: Politik.
    • 4.3: Umwelt und Klima.
    • 4.4: Atomstrom.
    • 4.5: Frieden und Energie.
    • 4.6: Energiespar-Museum.
  • 5: Büro/Verkehr.
    • 5.1: Bürogeräte.
    • 5.2: Licht.
    • 5.3: Contracting.
    • 5.4: Kommunen.
    • 5.5: Gewerbe.
    • 5.6: Schulen.
    • 5.7: Auto.
    • 5.8: Fliegen.
    • 5.9: Rad.
  • 6: Verein + Hilfe.
    • 6.1: Hilfe.
    • 6.2: Verein.
    • 6.3: Newsletter.
    • 6.4: Preisprotest.
    • 6.5: Community - Anmeldung.
    • 6.6: My E-Netz.
    • 6.7: Übersicht.
    • 6.8: News.
    • 6.9: Feeds.
    • 6.10: About us.

Inhalt Seitenleiste

Weiteres zum Thema Preisprotest

  • News.
    • aus 2010.
    • aus 2009.
    • aus 2008.
    • aus 2007.
    • aus 2006.
    • aus 2005.
    • aus 2004.
  • Links.

BGB § 315

BGB § 307

Urteilssammlung

  • 1.3.1: Urteile 2012.
  • 1.3.2: Urteile 2011.
  • 1.3.3: Urteile 2010.
  • 1.3.4: Urteile 2009.
  • 1.3.5: Urteile 2008.
  • 1.3.6: Urteile 2007.
  • 1.3.7: Urteile 2006.
  • 1.3.8: Urteile 2005.
  • 1.3.9: Urteile 2004 und früher.

FAQs zu § 315

BGB 315 für Mieter

Musterschreiben an Versorger

Versorgungssperre

Einwender-Liste

Prozesskostenfonds

Rechtsanwälte

Protestgruppen

gaspreise- runter.de

strompreise- runter.de

Rechenhilfe Rechnungskürzung

Versorger klagt

Energie- Schutzbrief

Vertragskündigung

Geld zurückholen

  • 1.18.1: Enso-Kartellrechtsverstoss.
  • 1.18.2: Reg.Euskirchen.

Kartellrecht als Waffe