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Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. Oktober 2006
Az: VIII ZR 270/05
Fernwärmeverträge enthalten in der Regel eine Preisgleitklausel. Wenn nach dieser Formel der Preis automatisch rechnerisch bestimmt wird und kein Ermessensspielraum für den Versorger besteht ("kann angepasst werden.."), dann hat der Versorger dabei kein Recht zur einseitigen Preisbestimmung.
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