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Urteil des Landgerichts Regensburg vom 31. August 2009
Az: 3 O 2619/08 (3)
Das LG Regensburg ist der Auffassung, dass die im Vertrag der REWAG formulierte Preisanpassungsklausel
Die genannten Preise können -wenn sich die Kostenlage ändert -durch die REWAG anhand der für Sondervertragkunden geregelten Preisgleitklausel geändert werden.
die Kunden benachteiligt. Die Preise bis zum ersten Widerspruch des Sondervertragskunden gelten als fest vereinbart. Die weiteren Preiserhöhungen muss der Kunde aber mangels wirksamer Preisklausel nicht bezahlen. (nicht rechtskräftig)
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