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Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. August 2009
Az. 25 O 1/09
Gaspreise: Stadtwerke Weinheim scheitern im Musterverfahren
Zahlungsklage gegen Weinheimer Gaskunden abgewiesen
Die Stadtwerke Weinheim (SWW) haben in einem Musterverfahren einen Weinheimer Gaskunden verklagt, der seit 2005 den Erhöhungen der Preise widersprochen und die Jahresrechnungen auf den Tarifstand vom 31.12.1005 gekürzt hatte. Dieser Versorgungsnehmer hatte das Preisanpassungsrecht der SWW wegen einer fehlenden Preisanpassungsklausel im Versorgungsvertrag bestritten und hilfsweise den Unbilligkeitseinwand gegen die Gaspreiserhöhungen erhoben. Die SWW habe alle Zahlungsrückstände gegenüber diesem Kunden eingeklagt.
Das Landgericht Mannheim - Kammer für Handelssachen- hat unter dem Aktenzeichen 25 O 1/09 vom 20.8.2009 die Zahlungsklage der SWW abgewiesen und der Widerklage des Kunden in vollem Umfang stattgegeben. Das Landgericht Mannheim wertete das Versorgungsverhältnis als Sondervertragsverhältnis und nicht als Tarifkundenverhältnis, wie es von der SWW im Prozess behauptet worden war. Im Sondervertrag sei kein wirksames Preisänderungsrecht des Versorgers mit dem Kunden vereinbart worden und deswegen seien alle seit Vertragsbeginn erfolgten Preiserhöhungen unwirksam. Der Kunde habe Anspruch auf die Rückzahlung aller Mehrkosten, die ab dem Jahr 2006 wegen der nachfolgenden Tariferhöhungen entstanden sind. Berechnungsgrundlage ist der bei Vertragsabschluss vereinbarte Tarif.
Die besondere Brisanz dieses Urteils ergibt sich nach Meinung der Energiefüxe aus der Feststellung im Urteil: "Mangels wirksamer Vereinbarung eines Preisänderungsrechts kann die Klägerin [SWW] nur den ursprünglich vereinbarten Tarif ...verlangen." Die Energiefüxe weisen darauf hin, "das Urteil betrifft direkt alle SWW-Kunden mit älteren Verträgen. Der Aspekt der wirksamen Vereinbarung eines Preisänderungsrechts - so wie es im Urteil gefordert wird - erweitert die Bedeutung des Urteils auf alle Versorgungsverträge mit den SWW, z.B. Verträge für Nachstrom, Woinemer Strom und Gas, Sonderverträge für Gewerbebetriebe usw."
Die Energiefüxe betonen, dass diese Kunden ab dem Termin des Vertragsabschlusses, frühestens jedoch ab dem 01.01.2006 Rückforderungsansprüche auf der Basis des Tarifs bei Vertragsabschluss haben. Alle vor 2006 entstandene Mehrkosten seien jedoch verjährt. Die Kunden sollen ihre Rückforderungsansprüche ab 2006 umgehend in 2009 geltend machen, da sonst Verjährung droht.
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Im Forum: Kommentierung und Diskussion
(Ergänzung am 17. August 2011) In der Berufung wurde die Entscheidung des LG Mannheim mit Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.08.10 - Az: 7 U 171/09 aufgehoben.


