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Urteil des Amtsgericht Potsdam vom 13. August 2009
Az. 28 C 59/09
In dieser Zahlungsklage der HSW bestreitet der beklagte Kunde die geltend gemachten Verbräuche und die Angemessenheit der Preiserhöhungen gem. §315 BGB.
Das Amtsgericht urteilt, dass solange die Klägerin Monopolistin ist, die Preise der Billigkeitskontrolle unterliegen. Und sah den Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt als geführt an. Weiterhin vertritt es die Meinung, dass ab der Möglichkeit, den Gasversorger zu wechseln, die Preise zwischen den Parteien als konkludent vereinbart gelten.
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