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Aufruf der Verbraucherverbände zum Gaspreis-Boykott

Verbraucherschützer fordern die Bezieher von Erdgas daher auf, sich gegen unberechtigte Preiserhöhungen zur Wehr zu setzen und die Zahlung der Gaspreiserhöhungen zumindest teilweise zu verweigern. Die "Erdgas-Rebellen" berufen sich dabei auf § 315 BGB, der bei einseitigen Preisbestimmungen verlangt, dass die Preisfestsetzung der "Billigkeit" entspricht. Angesichts des insgesamt überhöhten Gaspreise für Haushalte könnten Bezugspreissteigerungen aus dem Gewinnpolster beglichen werden, Preiserhöhungen seien nicht gerechtfertigt, so z.B. der Bund der Energieverbraucher.

§ 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei:

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragsschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen soll.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Wer die Preisfestsetzung beim Erdgas unter Hinweis auf § 315 BGB als "unbillig" zurückweist, braucht also zunächst die geforderte Erhöhung nicht zu bezahlen. Die Energieversorgungsunternehmen müssen nämlich nachweisen, inwieweit die geforderte Preiserhöhung durch gestiegene Kosten tatsächlich gerechtfertigt ist. Denn das einseitige Preisbestimmungsrecht darf nicht dazu missbraucht werden, die Gewinnspanne zu Lasten der Vertragspartner zu erhöhen.

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