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Das gerichtliche Überprüfungsverfahren

Wenn der Gaskunde (oder auch der Stromkunde) den Einwand der Unbilligkeit nach § 315 BGB erhebt, haben die Energieversorgungsunternehmen zwei Möglichkeiten:

  • Entweder sie verzichten auf die Erhöhung und setzen die Lieferung zum alten Preis fort oder
  • sie klagen den erhöhten Gaspreis vor Gericht ein, müssen hierzu jedoch ihre Kalkulationsgrundlagen offen legen.

Wenn sich die Gasversorger für den Klageweg entscheiden, dann müssen sie dem Gericht also im Einzelnen nachweisen, dass die verlangte Preiserhöhung der Billigkeit entspricht. Hierzu müssen sie die vollständigen Kalkulationsgrundlagen offen legen und nachweisen, dass die verlangte Preiserhöhung ausschließlich dazu dient, die gestiegenen Kosten aufzufangen.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang erst kürzlich die Klage eines Energieversorgers auf gerichtliche Festsetzung einer Preiserhöhung abgewiesen, weil das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass die verlangten neuen Preise der Billigkeit entsprachen (BGH, Urteil vom 30.4.2003 - VIII ZR 279/02). In dem Urteil heißt es dann wörtlich: "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts (§ 315 Abs. 3 BGB) dann, wenn das Versorgungsunternehmen hieraus Ansprüche gegen die andere Vertragspartei erhebt."

Den Kunden ist es in diesem Zusammenhang auch nicht zumutbar, zunächst die erhöhten Preise zu zahlen und in einem Prozess gegen den Energieversorger seine Rückzahlungsansprüche einzuklagen. Denn dies würde bedeuten, dass das Unternehmen auf Kosten der Kunden bis zu einem rechtskräftigen Urteil einen zinslosen Kredit bekäme.

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