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Drohungen der Energieversorger nicht ernst nehmen

Inzwischen haben sich bundesweit etwa 500.000 Gasverbraucher an dem vom Bund der Energieverbraucher ausgerufenen "Gaspreis-Boykott" beteiligt. Allein in Bremen sind etwa 16.000 Haushalte dem Aufruf einer dortigen Bürgerinitiative gefolgt und verweigern die geforderte Preiserhöhung. Auf die Energieversorgungsunternehmen kommt daher eine Prozesslawine zu, wenn sie die erhöhten Gaspreise gegenüber allen Verbrauchern durchsetzen wollen.

Wer sich auf die Unbilligkeit der jüngsten Gaspreiserhöhungen beruft, der erhält von seinem Energieversorgungsunternehmen zuweilen "unfreundliche" Post. Da wird z.B. mit der Einstellung der Gasversorgung, mit hohen Mahngebühren und Gerichtskosten, mit der Einstufung in ungünstigere Tarifklassen oder mit der Verweigerung von Ratenzahlungen gedroht.

Was die Einstellung der Energielieferung angeht, so wäre ein derartiges Vorgehen eindeutig rechtswidrig. Denn der Verbraucher schuldet die erhöhten Gaspreise erst dann, wenn ihm das Unternehmen nachweist, dass die Preisanhebung der Billigkeit entspricht . Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Verbraucher auch durch Mahnung nicht in Verzug kommen, weil die Preiserhöhung schlichtweg ohne Nachweis der Billigkeit noch nicht fällig ist.

Wenn das Energieversorgungsunternehmen Klage gegen den Kunden auf gerichtliche Festsetzung der angemessenen Preiserhöhung erhebt, muss es zunächst Unterlagen und Berechnungen vorlegen, aus denen sich die Billigkeit der Preiserhöhung ergibt. Liegen diese Unterlagen vor und ergeben diese einen Anpassungsbedarf über die vom Kunden bereits zugestanden 2 Prozent hinaus, dann kann der Beklagte (hier also der Gaskunde) die Forderung insoweit anerkennen.

Prozessrechtlich bewirkt ein derartiges "sofortiges Anerkenntnis", dass dem Kläger (hier also dem Gasversorger) die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, weil der Beklagte bis zur Vorlage der Berechnungsunterlagen keinerlei Anlass zur Klageerhebung gegeben hat (§ 93 ZPO). Mit anderen Worten: Die Energieversorger bleiben auf den Prozesskosten sitzen, wenn sie die Verbraucher nicht vor der Klageerhebung ausführlich und nachprüfbar über ihre Kalkulationsgrundlagen für den Gaspreis informiert haben.

Auch die Umstufung in ungünstigere Tarifklassen ist im Regelfall unzulässig. Zwar berechnen einige Unternehmen höhere Preise, wenn die Abnehmer keine Einzugsermächtigung erteilt haben. Deshalb raten die Verbraucherschützer auch nicht zu einem vollständigen Widerruf der Einzugsermächtigung, sondern wie in dem vorstehenden Musterbrief geschehen lediglich zu einer summenmäßigen Begrenzung. In diesem Fall gibt es für die Energieversorger keine rechtliche Handhabe, z.B. die Grundgebühren zu erhöhen.

Die angedrohte Verweigerung von Ratenzahlungen für "Gaspreisboykotteure" ist nur ein leerer Bluff. Denn die Gaspreise werden von den Verbrauchern durch die ABSCHLAGSZAHLUNGEN zeitnah bezahlt, so dass sich im Regelfall bei gleichen Verbrauchswerten gar keine Nachzahlungsansprüche ergeben können. Ein Fall der Ratenzahlung liegt also überhaupt nicht vor!

Nachträgliche Rückforderung überhöhter Zahlungen ist praktisch unmöglich

Wer sich jetzt auf den Standpunkt stellt, zunächst einmal widerspruchslos die erhöhten Preise zahlen zu wollen und gegebenenfalls später die zuviel gezahlten Beträge zurückfordern zu können, der hat im Regelfall schlechte Karten. Denn grundsätzlich trifft den Verbraucher dann die Beweislast dafür, dass die Preisforderungen überhöht und damit unbillig im Sinne von § 315 BGB waren. Mit anderen Worten. Durch die widerspruchslose Zahlung der Preiserhöhung verlagert sich die Beweislast vom Versorgungsunternehmen auf den Verbraucher, der jetzt seinerseits nachweisen muss, dass die Preiserhöhung unbillig ist. Das hat auch erhebliche Auswirkungen auf den Gerichtskostenvorschuss.

  • Klagt das Energieversorgungsunternehmen auf gerichtliche Festsetzung der Preiserhöhung, sind die Gerichtskosten zunächst vom klagenden Unternehmen vorzustrecken. Dies gilt auch für die Kosten für ein eventuell zu erstellendes Sachverständigengutachten über die Kalkulationsgrundlagen für die Preiserhöhung.
  • Fordert der Kunde überzahlte Beträge zurück, dann muss er als Kläger nicht nur den Gerichtskostenvorschuss bezahlen, sondern auch die Sachverständigenkosten vorstrecken.

Es empfiehlt sich also bereits aus prozessrechtlichen Gründen, die Gaspreiserhöhung unter Berufung auf § 315 BGB (mit Ausnahme eines Zuschlags um 2 Prozent) zu verweigern und die Initiative zur Durchsetzung ihrer vermeintlichen Ansprüche den Energieversorgungsunternehmen zu überlassen.

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