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Entega bringt schwerbehinderte Witwe in massive Bedrängnis

Trotz amtlich bestellter Vermögensbetreuung gab Energieunternehmen erst vor Gericht nach.

(26. Juni 2009) Eine schwer kranke Frau aus Darmstadt hätte nach diversen Schicksalsschlägen beinahe im Dunkeln gesessen. Im Sommer 2008 war ihr Mann gestorben und seitdem hatte die Witwe ihre täglichen Abläufe kaum noch in der Hand. Dazu zählten auch die Zahlungen an ihren Stromversorger Entega.

So addierten sich zu einer Nachforderung des Stromlieferanten von 570 Euro noch unbezahlte Abschlagszahlungen von 270 Euro. Insgesamt war die 54-Jährige also mit etwa 840 Euro in Rückstand. Das war der Stand, als im März 2009 das zuständige Amtsgericht für die Frau eine Vermögensbetreuung eingerichtet hat. Immerhin ist die 54-Jährige wegen schwerer insulinpflichtiger Diabetes, wegen Harn-Inkontinenz und einem vorangegangen Herzinfarkt zu 90 Prozent schwerbehindert – und obendrein psychisch nicht in der Verfassung, die wirtschaftlichen Abläufe ihres täglichen Bedarfs zu regeln. Die gesetzliche Betreuerin übernahm also im Frühjahr die Aufgabe, die Vermögensangelegenheiten für die Frau in ordnungsgemäße Bahnen zurück zu führen. Dazu zählte auch ein Hartz-IV-Antrag bei den zuständigen Sozialbehörden, da die geringe Witwenrente für den Alltagsbedarf nicht ausreicht.

Regeln wollte die Betreuerin auch die Forderungen der Entega, setzte sich also mit dem Unternehmen in Verbindung. Dort erfuhr die Betreuerin jedoch, die Erkrankung der 54-jährigen Stromkundin „interessiert nicht“. Das Unternehmen pochte ultimativ auf Ausgleich zumindest der Nachforderung von 570 Euro, mit Datum vom 6. Mai 2009 wurde gar die Stromsperre angekündigt. Für die Betreuerin war sofort klar: Wird der Witwe tatsächlich der Strom abgestellt, kann sie ihre Wäsche nicht mehr eigenständig machen, was wegen ihrer Harn-Inkontinenz verheerende Folgen haben könnte – bis hin zum Verlust der eigenen Wohnung. Denn wenn die Schwerbehinderte ihre eigene Bedürfnisse nicht mehr regeln kann, könnte ihr auch die Unterbringung in einem Wohnheim drohen und damit eine weitere Verschlimmerung der psychischen Belastung. Eine massive Gesundheitsgefährdung der 54-Jährigen schien der Betreuerin jetzt realistisch.

Von ENERGIEUNRECHT daraufhin angeschrieben, hat die Entega in einem Formschreiben mitgeteilt: „Ihre Anfrage haben wir erhalten, vielen Dank dafür.“ Auf den Vorhalt, die vorgeschrieben Vier-Wochen-Frist zwischen erster und zweiter Sperrandrohung nicht eingehalten zu haben, reagierte die entega aber genauso wenig wie auf den erneuten Hinweis, dass die Stromkundin schwerbehindert ist und dass die gesetzliche Betreuerin der Witwe inzwischen auch einen Ratenzahlungsplan erstellt hat, die Rückführung der Stromschulden also nur noch an Formalien hängt.

Um gegen die weiterhin drohende Stromsperre vorzugehen, musste die Betreuerin der Witwe beim Amtsgericht Darmstadt (Az: 303 C 141/09) sogar eine Einstweilige Verfügung gegen die Entega beantragen. Zumal die zuständige Sozialbehörde vor dem Bescheid über den Hartz-IV-Antrag nicht bereit war, auf Darlehensbasis die Stromschulden der Witwe vorzustrecken.

Erst bei einer mündlichen Verhandlung über den Antrag der Betreuerin ließ sich ein Entega-Anwalt Mitte Juni doch noch auf gütliche Einigung und auf eine Ratenzahlungsvereinbarung ein. Demnach darf die Betreuerin die Stromschulden der Witwe mit einer Sofortzahlung von 150 Euro und dann ratenweise monatlich mit 30 Euro abstottern. Die zusätzlichen monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von 69 Euro künftig zu reduzieren, war die Entega aber nicht bereit.

Im Gerichtstermin verlangte der Entega-Anwalt obendrein sogar noch, die Witwe/deren Vermögensbetreuerin sollten nun die Anwaltskosten der Entega für diese Fallbearbeitung übernehmen. Damit scheiterte der Entega-Anwalt allerdings am Widerspruch des Richters. Die Anwaltskosten für diesen Rechtsstreit, den die Betreuerin nur wegen der Halstarrigkeit der Entega überhaupt anstrengen musste, möge der Energieversorger doch selbst tragen, so das Gericht.

Az: 00122

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