Der Verein führt den Namen "Bund der
Energieverbraucher e. V.". Er hat seinen Sitz in Bonn und wird
dort in das Vereinsregister eingetragen. Er entfaltet seine
Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet. Gerichtsstand für
alle sich auf diese Satzung beziehenden Streitigkeiten ist
Bonn.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Verein setzt sich zum Ziel, die Allgemeinheit zu fördern,
indem unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes und
der Ressourcenschonung auf eine auch langfristig
kostengünstige und sichere Energieversorgung der
Energieverbraucher hingewirkt wird. Dabei soll keine Gruppe von
Verbrauchern zu Lasten einer anderen bevorzugt oder benachteiligt
werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
Bildung und Information der Allgemeinheit, besonders der
Verbraucher über alle mit Energieversorgung- und Verbrauch
zusammenhängenden Fragen (z. B. durch Herausgabe und
redaktionelle Betreuung einer Mitgliederzeitschrift, Herstellung
und Verbreitung von anderem Informationsmaterial),
Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den
Aufgaben und Zielen des Vereins,
die tatkräftige Vertretung und den Schutz der gemeinsamen
Interessen von Energieverbrauchern durch Aufklärung,
Information, Beratung und Rechtshilfe im Rahmen der gesetzlichen
Zulässigkeiten,
Vergabe von wissenschaftlichen Gutachten im Zusammenhang mit
den Aufgaben und Zielen des Vereins,
Aufbau und Unterhaltung von örtlichen Anlaufstellen
für Energieverbraucher,
Bildung und Verwaltung eines Fonds zur Finanzierung von
Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Vereinsziele, vor allem
von Energiesparmaßnahmen beitragen, wobei zur Verwaltung des
Fonds Dritte eingeschaltet werden können.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person oder Gruppierung durch
Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Der Verein wird auf die Energiepolitik zur Erreichung seiner
Ziele Einfluß nehmen. Er ist parteipolitisch neutral.
§ 3 Mitgliedschaft, Beitrag, Austritt, Streichung und
Ausschluß
1. Der Verein setzt sich zusammen aus
ordentlichen Mitgliedern
fördernden Mitgliedern,
Ehrenmitgliedern.
ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische
Personen, die durch Zuwendungen an den Verein die Vereinsarbeit
unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht. Über
Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand kann Personen, die sich um die Bestrebungen des
Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen.
Der Austritt ist nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende
jeden Jahres der Mitgliedschaft möglich. Er ist schriftlich
gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären. Maßgeblich
für die Wirksamkeit ist der Zugang der
Austrittserklärung
Gestrichen
Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle
Mitgliedsrechte. Die Mitgliedspflichten, insbesondere die der
Beitragszahlung, bleiben davon unberührt. Die Mitgliedschaft
kann ohne weiteres sechs Monate nach Beitragsfälligkeit
aberkannt werden, wenn in dieser Zeit der Beitragsrückstand
erfolglos angemahnt wurde (Streichung).
Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand durch
Mehrheitsbeschluß gelöscht werden (Ausschluß):
bei groben Verstößen des Mitglieds gegen die Zwecke
und Ziele des Vereins,
wenn die Löschung im Interesse des Vereins erforderlich
erscheint. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Der Ausschluß ist ihm unter
Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben. Gegen den
Beschluß kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach
Empfang des Bescheides beim Vorsitzenden Beschwerde einlegen.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste
Hauptversammlung endgültig. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die
Mitgliedsrechte.
Ein Mitglied, gegen das ein Ausschlußverfahren
anhängig ist, kann vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluß
von seinen Ehrenämtern bis zur endgültigen Beendigung des
Ausschlußverfahrens suspendiert werden, wenn dies im
Interesse des Vereins erforderlich erscheint.
Mit der Streichung bzw. mit dem Erhalt der Mitteilung über
den Ausschluß erlöschen sofort alle Rechte des Mitglieds
gegenüber dem Verein.
§ 4 Gliederung des Vereins
Der Verein kann seine Mitglieder in Landes-, Regional- und
Ortsgruppen zusammenfassen. Die Zusammenarbeit von Mitgliedern auf
Landes-, Regional- und Ortsebene wird vom Verein unterstützt.
Die Untergliederungen sind an die Beschlüsse und Weisungen des
Vereins gebunden. Etwaige Geschäftsordnungen von
Untergliederungen bedürfen der Genehmigung des
Vereinsvorstands.
§ 5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
die Hauptversammlung,
der Vorstand,
das Präsidium.
besondere Vertreter nach §30 BGB, sofern diese bestellt
sind.
entfällt
§ 6 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie
wählt den Vorstand und beschließt u. a. über
Satzungsänderungen, die Höhe des als Geldleistung zu
erbringenden Mitgliedsbeitrages und die Auflösung des Vereins.
Die Hauptversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die kein
Ehrenamt im Verein innehaben, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und
über das Ergebnis der Hauptversammlung zu berichten.
Alle Mitglieder können an der Hauptversammlung teilnehmen.
Ab einer Mitgliederzahl von 500 wird das Stimmrecht von
gewählten Delegierten sowie von Präsidiumsmitgliedern,
die als Vertreter der 20 mitgliederstärksten Untergliederungen
tätig sind, ausgeübt. Anträge zur Hauptversammlung
müssen spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag
beim Vorsitzenden eingegangen sein. Initiativanträge, die
während der Hauptversammlung eingebracht werden, müssen
von mindestens 10 v. H. der anwesenden Mitglieder bzw. ab einer
Mitgliederzahl von 500 der anwesenden Delegierten unterzeichnet
sein.
Delegierte können nur ordentliche Mitglieder sein.
Für die brieflich durchzuführende Wahl der Delegierten
hat jedes Mitglied zehn Stimmen. Die Stimmabgabe muß
innerhalb von vier Wochen erfolgt und beim Vorstand eingegangen
sein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Wahlunterlagen folgenden Tag. Vorschläge für die Wahl
können von allen Mitgliedern bis zum Ende des der
Hauptversammlung vorhergehenden Jahres schriftlich beim Vorstand
eingereicht werden. Gewählt sind die 50 Kandidaten, die die
meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmgleichheit entscheidet
das Los.
Die Einladung zur Hauptversammlung und die Bekanntgabe der
Ergebnisse der Delegiertenwahl erfolgt mindestens 14 Kalendertage
vor der Hauptversammlung durch den Vorsitzenden in schriftlicher
Form durch die Mitgliederzeitschrift bzw.
Mitgliederrundschreiben.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder bzw. ab einer Mitgliederzahl von 500 der
erschienen Delegierten beschlußfähig. Zur Stimmabgabe
ist persönliche Anwesenheit erforderlich. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als angenommen.
Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung müssen
mit 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter, vom
Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen
ist. Die Mitglieder werden über die Beschlüsse der
Hauptversammlung unterrichtet.
Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestens einmal alle
zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist
einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder der Vorstand
dies beschließt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Vertretern der Mitglieder, die
von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt
werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl durch die
Hauptversammlung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf
seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bilden die verbleibenden
Mitglieder den Vorstand im Sinne dieser Satzung bis zur
nächsten Hauptversammlung. Unbeschadet hiervon kann der
Vorstand durch Mehrheitsbeschluß ein neues Vorstandsmitglied
berufen. Dies ist auf der nächsten Hauptversammlung zu
bestätigen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den
Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Tätigkeit des
Vorsitzenden kann entgeltlich ausgeübt werden. Der Vorstand
gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die gesetzliche Vertretung im Sinne des § 26 BGB erfolgt
durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Jeder von ihnen
ist allein vertretungsberechtigt. Sie sind von den
Beschränkungen des §181 BGB befreit.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte des Vereins. Erkann zur Erledigung der laufenden
Geschäfte und zur Durchführung der Vereinsaufgaben einen
oder mehrere Geschäftsführer bestellen, die gegen Entgelt
tätig werden. Zum Geschäftsführer können auch
Mitglieder des Vorstands bestellt werden. Die
Geschäftsführer haben die Stellung eines besonderen
Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Die
Geschäftsführung hat die ihr zur Kenntnis gelangenden
Auskünfte und Geschäftsunterlagen geheimzuhalten. Die
Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber für
ihreTätigkeit verantwortlich. Sie nimmt an allen Sitzungen der
Vereinsorgane mit beratender Stimme teil.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann
der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt
werden.
§ 8 Präsidium
Das Präsidium soll die Arbeit des Vereins begleiten und
den Vorstand beraten. Es soll mindestens einmal im Jahr
zusammentreten.
Mitglieder des Präsidiums sind maximal je ein Vertreter
der 20 mitgliederstärksten Untergliederungen des Vereins, die
Vorstandsmitglieder und weitere vom Vorstand oder der
Hauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren berufene
Mitglieder. Der Vorstand erstattet dem Präsidium auf Anfrage
Bericht über die laufende Arbeit. Das Präsidium spricht
Empfehlungen für die Arbeit des Vereins aus.
Ehemalige Präsidiumsmitglieder können aufgrund
besonderer Verdienste um die Bestrebungen des Vereins auf Vorschlag
des Präsidiums von der Hauptversammlung zu
Ehrenpräsidenten ernannt werden.
§ 9 Kuratorium
Das Kuratorium ist ein Forum für die Diskussion mit
wichtigen gesellschaftlichen Gruppen und räumt diesen Gruppen
durch die Mitarbeit im Kuratorium eine Möglichkeit zur
Mitgestaltung der Vereinsaktivitäten ein.
Das Kuratorium besteht aus etwa 20 Mitgliedern, die in einer
Liste der Geschäftsordnung des Vorstands aufgeführt
sind.
Das Kuratorium berät über Fragen, die im Zusammenhang
mit der Vereinsarbeit stehen. Es tritt auf Einladung des Vorstandes
zusammen.
§ 10 Beirat des Vereins
Der Vorstand beruft den Beirat des Vereins. Der Beirat nimmt zu
wichtigen die Vereinsarbeit betreffenden Fragen Stellung.
§ 11 Arbeitsausschüsse
Zu Fragen von besonderer Bedeutung für den Verein kann der
Vorstand nach der von ihm beschlossenen Geschäftsordnung
Arbeitsausschüsse einrichten.
§ 12 Rechte der ordentlichen Mitglieder
Jedes Mitglied ist nach Maßgabe von § 6 dieser
Satzung wahlberechtigt.
Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied die Teilnahme an
einer vom Verein für seine Mitglieder abgeschlossenen
Rechtsschutzversicherung für die Wahrung seiner Interessen bei
der Energieversorgung, sofern ein solcher Vertrag mit einer
Versicherung abgeschlossen worden ist. In diesem Fall gelten
ergänzend die jeweiligen Bestimmungen des
Versicherungsvertrages sowie die allgemeinen
Rechtsschutzbedingungen und deren Klauseln.
§ 13 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den
Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.