2393 Resilienz

Mietersolaranlage

Können auch Mieter Solaranlagen kaufen und betreiben? "Im Prinzip ja!", lautet die Antwort. Bei einer Befragung haben über 60 Prozent der befragten Mieter den Wunsch nach einer Solaranlage geäußert.

(4. Januar 2006)

Errichtung

Eine Solaranlage wird außen am Gebäude angebracht und muss daher immer vom Vermieter genehmigt werden. Der Mieter hat keinen Rechtsanspruch auf die Zustimmung des Vermieters. In Wohnungseigentümergemeinschaften muss die Zustimmung aller eingeholt werden, weil es sich um einen Eingriff in die Bausubstanz handelt.

Betrieb

Bei einer Sonnenstrom-Anlage wirft der Betrieb keine Probleme auf, weil der Mieter einen eigenen Einspeisezähler installieren kann. Bei einer Sonnenwärme-Anlage kann die Wärme in eine Etagenheizung eingespeist werden. Doch ist die Leitungsführung dafür recht aufwändig. Wird die Wärme in eine Zentralheizung eingespeist und wohnen noch weitere Mieter im Haus, dann muss eine Vereinbarung über die Vergütung der eingespeisten Wärme getroffen werden. Handelt es sich um ein vermietetes Einfamilienhaus, dann betreibt der Mieter meist auch die Heizung und die Sache ist deshalb einfach.

Auch Mieter können Solaranlagen kaufen und nutzen

Auszug

Eine Solaranlage hat eine Lebensdauer von mindestens 25 Jahren. Demgegenüber leben immer mehr Mieter nicht einmal ein Jahr lang in derselben Wohnung. Die Solaranlage lebt also länger als die meisten Mietverhältnisse. Deshalb ist es wichtig, dass Mieter und Vermieter gemeinsam darüber reden, was nach dem Auszug mit der Solaranlage geschieht. Ohne eine Regelung geht die Solaranlage nach dem Auszug des Mieters als Bestandteil des Hauses in das Eigentum des Vermieters über. Man kann zum Beispiel eine Abschreibung über 20 Jahre vereinbaren. Zieht der Mieter vorher aus, dann bekommt er vom Vermieter den Restwert ausgezahlt. Möglich ist auch, dass der Mieter die Anlage abwohnt, also seine Monatsmiete um einen bestimmten Betrag herabsetzt.

Vereinbarung

Mieter und Vermieter sollten gemeinsam nach einer Lösung suchen, die beide Seiten zufrieden stellt. Diese Lösung sollte dann auch schriftlich fixiert werden. Die Vereinbarung sollte die Genehmigung für den Anlagenbau festlegen, den Aufstellungsort der Anlage, die Veranwortung für die Wartung, die Haftungsfrage im Schadensfall und die Regelung beim Auszug des Mieters umfassen.

Vermieteranlage

Wenn der Vermieter eine Sonnenwärmeanlage installiert, kann er die jährliche Miete um elf Prozent der Investitionssumme erhöhen. Denn weil Energie eingespart wird, handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme (vgl. Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Auflage, § 3 MHG, Rdnr. 77, S. 1795 und Frank-Georg Pfeiffer: Umsetzung solarer Versorgungssysteme aus rechtlicher Sicht).

Angesichts der gegenwärtigen Brennstoffpreise macht die Mieterhöhung meist immer noch mehr aus, als an Heizkosten eingespart wird. Bei weiter steigenden Energiepreisen kann jedoch die Solaranlage schon bald zu einem guten Geschäft auch für den Mieter werden. Der Mieter muss sowohl den Bau der Solaranlage dulden, als auch die elfprozentige Mieterhöhung, wenn die entsprechenden Formvorschriften eingehalten werden. Nur wenn die Mieterhöhung eine unzumutbare Härte für den Mieter oder seine Familie bedeuten würde, kann die Duldungspflicht entfallen.

Die von der Solaranlage gelieferte Wärme darf dem Mieter natürlich nicht berechnet werden. Er hat ja die Solaranlage schon durch die höhere Miete finanziert. Die Betriebskosten der Solaranlage (Strom, Reinigung) können nach der Heizkostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden.

Im sozialen Wohnungsbau muss die Mieterhöhung von der Bewilligungsstelle genehmigt werden und darf die festgelegte Höchstmiete nicht überschreiten.

Baut der Vermieter eine Sonnenstrom-Anlage auf sein Dach, so ist der Mieter wirtschaftlich davon nicht betroffen und kann zu den Kosten nicht herangezogen werden.

letzte Änderung: 20.04.2010