125 Martin Jensen. Foto: obs/Peter Jensen GmbH/Angerer, Krafft
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 2017 (Az. EnZR 56/15) eine interessante Entscheidung im Bereich von Nachtstromspeicherheizungen getroffen:

BGH-Kartellsenat auf Verbraucherseite

(6. November 2017) Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 2017 (Az. EnZR 56/15) eine interessante Entscheidung im Bereich von Nachtstromspeicherheizungen getroffen:

Dem Kunden eines lange Jahre bestehenden Nachtstromspeichersondervertrages war Anfang 2011 ein Angebot über einen neuen „Sondertarif mit Preisgarantie“ gemacht worden. In diesem Angebot des Versorgers hieß es ausdrücklich, das Angebot sei lediglich auf zwei Wochen befristet und davon abhängig, dass der Kunde seit dem 01.01.2009 zurückbehaltene Entgelterhöhungen nachzahlen würde. Sofern er diesen neuen Sondertarif nicht annehme, werde der bestehende Sondervertrag zum 30.06.2011 aufgekündigt. Gleichzeitig wurde auch ein teurerer Sondervertrag ab dem 01.07.2011 angeboten. Entschließe sich der Kunde auch hierzu nicht, so der Versorger weiter, gelte nach der Kündigung der Grundversorgungstarif.

Der Verbraucher widersprach der ausgesprochenen Kündigung unter anderem wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zum 30.09.2011. Seiner Weiterbelieferung in der Grundversorgung widerspreche er ebenfalls und behielt sich vor, bei Wirksamkeit der Kündigung zumindest in dem günstigeren Sondertarif weiter beliefert zu werden.

Die Vorinstanzen hatten teilweise dem Versorger Recht gegeben und ein Grundversorgungsverhältnis bejaht. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes kommt hingegen auf die Revision hin zu dem Ergebnis, dass der Endverbraucher ab dem 01.10.2011 zu dem günstigeren Sondertarif weiter beliefert worden ist. Hierbei stellte der Senat insbesondere auf die Erklärungen des Endverbrauchers gegenüber dem Versorger ab. Auf den Widerspruch des Verbrauchers gegen eine Einstufung in die Grundversorgung auch bei Nachtspeicherstrom komme es allerdings nicht an.

Durch Auslegung der Erklärungen des Verbrauchers sei vielmehr festzustellen, dass dieser eine Belieferung in einem Sondertarifverhältnis erwartet habe. Mithin habe der Verbraucher ein Angebot auf Abschluss eines neuen Sondervertrages an den Versorger erteilt. Dieser Offerte des Verbrauchers habe dann zwar keine ausdrückliche Zustimmung des Versorgers auf Abschluss eines neuen Heizstromsondervertrages gegenübergestanden, jedoch war es zu einer tatsächlichen Weiterbelieferung nach Wirksamwerden der Kündigung gekommen.

Hieraus zieht der Senat den rechtlichen Schluss, dass die nach außen „hervortretende Handlung“ aus „Sicht eines objektiven Empfängers“ nur als konkludenter Abschluss eines neuen Sondervertrages beurteilt werden kann. Die Annahme eines derartigen Sondervertrages entspricht auch der beiderseitigen Interessenlage der Parteien. Die Alternative sei nämlich ein „vertragsloser Zustand“, da in den Erklärungen des Verbrauchers erkennbar wurde, dass dieser gerade kein Grundversorgungsverhältnis wünsche.

Das Urteil des Kartellsenates ist ermutigend, knüpft es doch an das Verhalten eines schweigenden Versorgers erstmals eine Rechtsfolge, die dem Verbraucher dient.

letzte Änderung: 26.02.2024