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Überlegungen und Berechnungen zur Netznutzung

Die Schere: Kosten der Stromerzeugung und Stromübertragung

Diagramm Die Schere - Kosten der Stromerzeugung und Stromübertragung

(14.10.2004) Die Kosten der Stromübertragung betrugen 1988 2,8 Cent je Kilowattstunde laut einer Untersuchung für das Bundeswirtschaftsministerium. Angeblich betragen die Kosten heute 7,3 Cent, soviel verlangen die Stromversorger derzeit. Den Einnahmen von 18 Mrd. Euro für die Stromübertragung stehen Investitionen von 2 Mrd. Euro gegenüber. Die Stromversorger profitieren von hohen Übertragungsentgelten, weil ihnen diese Beträge auch nach Wechsel des Stromanbieters zufliessen. Die Kosten der Stromerzeugung betrugen 1988 5,3 Cent und sind 2004 auf 2,7 Cent gesunken. Download Überlegungen und Berechnungen zur Netznutzung 15.12.2003

Strompreisgenehmigungen nach der Bundestarifordnung Elektrizität

Antwort des Bund-Länder-Ausschusses Energiepreise

Strompreisgenehmigungen nach der Bundestarifordnung Elektrizität

Ihre Schreiben vom 17.12.2003 und vom 14.1.2004 27.2.2004

Sehr geehrter Herr Dr. Peters,

besten Dank für die Überlassung des im Rechtsstreit mit den Stadtwerken Bremer­haven erstatteten Gutachtens sowie der Auszüge aus den Expertisen des Energiewirtschaftlichen Instituts an der Universität zu Köln und Professor Winje.

Ich habe den Kolleginnen und Kollegen Preisreferenten in Bund und Ländern Kopien zur Verfügung gestellt und die uns mit Ihrem Schreiben vom 17.12.2003 vorgetrage­nen Bedenken gegen die Angemessenheit der Stromtarife erörtert.

Die Preisbehörden der Länder bekräftigen mit Nachdruck, dass die den deutschen Stromversorgern erteilten Genehmigungen nach § 12 der Bundestarifordnung Elek­trizität der Kostenlage der Versorger entsprechen. Bei der Tarifprüfung ist nicht allein auf die gesamte Kosten- und Erlöslage abzustellen, sondern auch die Kosten- und Erlöslage bei der Versorgung der einzelnen Bedarfsarten besonders zu berücksichti­gen.

Der Verband der Elektrizitätswirtschaft gliedert in seinem Mitgliederrundschreiben "VDEW-Kontakt" vom Januar 2004 die Kostenbestandteile des Stromtarifes auf. Da­nach stellen sich die Kostenbestandteile für die Tarife des Jahres 2003 für einen Jah-resverbrauch von 3.500 Kilowattstunden etwa wie folgt dar:

Cent je Kilowattstunde

Durchschnittlicher Strompreis brutto 17,2

davon:

  • Mehrwertsteuer 2,4
  •  Stromsteuer 2,0
  • Konzessionsabgabe 1,8
  • Belastung durch EEG- und KWK-Gesetz 0,7
  • Stromerzeugung, -transport und -vertrieb 10,3

Diese - hier aus Stromkosten eines Monats errechneten und auf 0,1 Ct/kWh - ge­rundeten Werte streuen regional. Wie Sie wissen, sind in den neuen Bundesländern die Netzkosten tendenziell höher, die Konzessionsabgabe variiert bekanntlich mit der Größe der versorgten Gemeinde beträchtlich.

Trotzdem bilden diese Anhaltswerte nach Erkenntnissen der Preisaufsichtsbehörden die Kostenverhältnisse in der Tarifkundenversorgung für die Beurteilung der von Ihnen aufgeworfenen Fragen mit ausreichender Genauigkeit ab. Aus Sicht der hessi­schen Tarifpreisaufsicht lassen sich die vom Verband genannten Kosten der Strom­erzeugung, des Transports und Vertriebs ergänzend etwa wie folgt aufgliedern:

Stromerzeugung bzw. -beschaffung (ohne Kosten des vorgelagerten Netzes) 2,5-2,8

Netzkosten insgesamt rd. 6

Vertrieb, Abrechnung usw. Rest (hier 1,5-1,8)

Daraus wird deutlich: Die Ihren Überlegungen zugrunde liegenden Verhältniszahlen treffen nicht zu. Die Netzkosten hatten 2003 am Haushalts-Strompreis ohne Mehr­wertsteuer einen Anteil von etwa 40 %, die Kosten der Stromerzeugung von knapp 20 %, Konzessionsabgabe, Stromsteuer und Belastung durch EEG und KWK-Gesetz machten etwa 30 % aus; der Rest von ungefähr 10 % entfällt auf den Vertrieb.

Für 2004 ergeben sich Steigerungen der Kosten der Strombeschaffung (Börsenpreis Leipzig) und zur Förderung erneuerbarer Energien. Dadurch verändern sich die ge­nannten Relationen entsprechend.

Nach der Liberalisierung 1998 haben sich beträchtliche Verschiebungen in den Kostenbestandteilen ergeben. So lag der Anteil der Kosten für Stromerzeugung, -transport und Vertrieb unmittelbar vor der Liberalisierung noch bei fast 90 % des Nettostrompreises (2003 etwa 70 %, s.o.)

Bei der Verwendung von Verhältniszahlen aus den Jahren vor der Liberalisierung ist besonders zu bedenken, dass die Strombeschaffungskosten für Verteilerunterneh­men sich seinerzeit i.d.R. einschließlich der Kosten des vorgelagerten Netzes (also immer einschl. der Kosten des Hoch- und Höchstspannungs-, in nicht wenigen Fällen aber auch einschl. derjenigen des Mittelspannungsnetzes) verstanden, während heute als "Kosten der Strombeschaffung" normalerweise Preise ohne Netzkosten­anteil genannt werden. Dadurch verbieten sich einfache Vergleiche, die über ein­zelne Unternehmen hinausgehen. Auch gutachterliche Äußerungen sind vor diesem Hintergrund zu prüfen.

Die Netznutzungstarife der Stromversorger werden von den Tarifgenehmigungsbe­hörden nicht geprüft und auch nicht genehmigt. Eine - im Ergebnis aber unbedeu­tende - Ausnahme bilden nur die Netznutzungstarife von Unternehmen, die die "Netzzugangsalternative" nach § 7 Energiewirtschaftsgesetz gewählt haben. Die weitaus meisten Unternehmen dürften Netznutzungsentgelte nach den Kalkulations­prinzipien der Verbändevereinbarung II Plus bilden. Sie wissen, dass sowohl das Bundeskartellamt als auch die Preis- und Kartellbehörden der Länder Bedenken ge­gen die Preisfindungsprinzipien haben. Der Bundesgesetzgeber hat diese Bedenken nicht aufgegriffen, sondern die Verbändevereinbarungen im vergangenen Jahr im Zuge der Neuregelung der §§ 6 und 6a des Energiewirtschaftsgesetzes mit der "Vermutung guter fachlicher Praxis" ausgestattet. Auch wenn diese Gesetzesbe­stimmung bis zum 31.12.2003 befristet ist, bleibt abzuwarten, ob Gerichte nunmehr der abweichenden Auffassung der Kartell- und Preisbehörden folgen.

Die Kosten der Netze der Verteilerunternehmen unterliegen dagegen bisher der be­hördlichen Kontrolle; sie fließen in die Tarifpreiskalkulation ein und werden in diesem Zusammenhang nach den "Arbeitsanleitungen" der Länder zur Darstellung der Kosten- und Erlöslage abgebildet. Die Strompreisbehörden haben bisher keine An­gleichung ihrer Kostenrechnungsgrundsätze in der Tarifpreiskontrolle an diejenigen der Verbändevereinbarungen vollzogen. Die Länder befürchten, dass die Anwen­dung der Preisfindungsprinzipien der Verbändevereinbarungen Tariferhöhungen nach sich zöge. Insoweit wird es darauf ankommen, in den jetzt anstehenden Ge­setz- und Verordnungsgebungsverfahren für die Netzregulierung die Kalkulations­prinzipien der Verbändevereinbarungen auf den Prüfstand zu stellen. Ich gehe davon aus, dass dem zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Ihre Hin­weise bekannt sind.

Mit freundlichen Grüßen

Gert Schäfer, Vorsitzender des Bund-Länder-Ausschusses Energiepreise,

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Überlegungen und Berechnungen zur Netznutzung

Antwort des VDEW Verband der Elektrizitätswerke

VDEW Verband der Elektrizitätswerke

16. Januar 2004 - Strompreise

Sehr geehrter Herr Dr. Peters,

mit Schreiben vom 17.12.2003 äußern Sie die Bitte um kritische Durchsicht der übersandten Ausarbeitung "Überlegungen und Berechnungen zur Netznutzung".

Unsere Prüfung Ihrer Aussagen zeigt, dass die von Ihnen aufgezeigten angeblichen Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten bei der Strompreisgestaltung vor allem darauf beruhen, dass Sie veraltetes Material und nicht repräsentative Spezialfälle verwenden und somit Fehlschlüsse ziehen.

Exemplarisch gehen wir hier auf einige Ihrer aufgeführten Punkte ein:

  • Für die unternehmensindividuelle Ermittlung der Netznutzungsentgelte sind für die Netzbetreiber die veröffentlichten Preisfindungsprinzipien der "VV II plus (Anlage 3)" maßgeblich. Insofern erschließen sich uns sachlich nicht Ihre Ableitung der "vermuteten tatsächlichen Netznutzungskosten in Deutschland" und die daraus abgeleiteten Fragen. Interessant wäre deshalb Ihre Kalkulationsgrundlage für die von Ihnen behaupteten "tatsächlichen" Netznutzungskosten.
  • Es ist offenlichtlich unsinnig, aus der Kostenträgerrechnung einzelner Unternehmen einen Vergleichswert für die gesamte Branche abzuleiten. Auch deshalb ist Ihr u.a. daraus abgeleiteter Vorwurf der "rechtswidrigen Strompreisgenehmigung" durch die Tarifaufsicht des Landes Bremen unhaltbar. Wir können im übrigen weder einzelne Unternehmensdaten bestätigen, noch die individuelle Preisgestaltung durch Stromversorger in einem liberalisierten Markt.
  • Im internationalen Maßstab ist für einen sachgerechten Vergleich der Höhe von Netzentgelten die Betrachtung repräsentativer Netznutzungsfälle erforderlich. Erst durch die Auswertung mehrerer Netznutzungsfälle kann die Vielfalt der Eigenschaften von Netznutzern berücksichtigt sowie aus international unterschiedlichen Tarifstrukturen vergleichbare Bewertungsgrößen ermittelt werden.

    Wir verweisen in diesem Zusammenhang u. a. auf ein im Rahmen der Erstellung des Monitoring-Berichtes vom BMWA in Auftrag gegebenes Gutachten von Haubrich/Consentec "Preise und Bedingungen der Nutzung von Stromnetzen in ausgewählten europäischen Ländern", welches die grundlegenden Probleme bei internationalen Vergleichen von Niederspannungs-Netzentgelten insbesondere aufgrund der länderspezifischen Parameterwahl (Jahressumme, Anschlussstärke, Ein-/Mehrfamilienhaus etc.) erläutert. Zwingend erforderlich ist, alle diese Parameter in den entsprechenden Kombinationen zu variieren, um die Inhomogenität der Niederspannungs-Netznutzer angemessen darzustellen und - anstatt von Durchschnittswerten - repräsentative Bandbreiten der Netznutzungsentgelte zu ermitteln. Bei der Untersuchung von Netznutzungsfällen besteht darüber hinaus die grundsätzliche Schwierigkeit, dass aufgrund der Unkenntnis der Verteilung von Netznutzern auf Nutzungsfälle kein sicherer Rückschluss von festgestellten Entgeltunterschieden auf die Relatioin der Erlöse von Netzbetreibern möglich ist. Dieses Problem trifft bei einem internationalen Vergleich auch auf die Auswertung der Entgelte unterschiedlicher Netzbetreiber zu. Theoretisch ist für jeden Netzbetreiber ein individueller gewichteter Entgeltwert zu ermitteln und in den Vergleich einzuspeisen. Die erforderlichen Daten (z. B. Kundenstruktur) für die Ermittlung der Gewichtungsfaktoren liegen jedoch i. d. R. nicht öffentlich vor.

    Auch der alternative Ansatz, im internationalen Vergleich durch Berücksichtigung aller Netzbetreiber je Land die Bandbreite der Entgelte zu ermitteln, erwies sich laut BMWA-Gutachten aufgrund der hohen Zahl der Netzbetreiber als nicht umsetzbar. In Kenntnis der daraus resultierenden Einschränkungen wurde in der genannten Studie unter Berücksichtigung der freien Energiepreisgestaltung (England, Schweden und Finnland) anstatt von subjektiven Durchschnittswerten die Angabe von Bandbreiten basierend auf Teilmengen (Auswahl von möglichst repräsentativen Netzbetreibern) gewählt.

    In Anbetracht der Ergebnisse des BMWA-Gutachtens erscheint Ihre Argumentation mit pauschal verwendeten Durchschnittswerten auf Basis Cent/kWh ohne Spezifizierung von Netznutzungsfällen nicht sachgerecht. Laut o. g. Gutachten sind z. B. die Netznutzungsentgelte für Haushaltskunden in Deutschland bei reiner "ct/kWh"-Betrachtung und einem Durchschnittsverbrauch von ca. 3500 kWh/a im Vergleich zu Schweden (ebenso Finnland) mit einem Durchschnittsverbrauch von ca. 9600 kWh/a zwar höher. Die Gutachter des BMWA verweisen aber ausdrücklich darauf, dass die relevanten absoluten Netznutzungsentgelte in Euro pro Haushalt und Jahr in Schweden tendenziell spürbar höher sind als in Deutschland.
  • Unterschiede in den Netznutzungsentgelten für verschiedene Kundengruppen sind schon allein durch die Inanspruchnahme unterschiedlicher Spannungsebenen und die unterschiedliche Benutzungsdauer durch die jeweiligen Kunden zu begründen.
  • Netznutzungsentgelte beinhalten zudem zu großen Teilen fixe Kostenbestandteile (z. B. Abschreibungen auf AV). Deshalb wirken bei hohem Verbrauch der Netznutzer Degressionseffekte, welche bei reinem Cent/kWh-Vergleich von Nutzern mit stark divergierenden Verbrauchsmengen zu falschen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Belastung durch Netznutzungsentgelte führen. Auch beim Vergleich von Industriekunden und Haushalten dürfen betriebswirtschaftlich nachweisbare Degressionseffekte nicht einfach negiert werden. Je nach den unternehmensindividuellen prozentualen Anteilen der fixen und variablen Kostenbestandteile wirken sich die Kostendegressionseffekte bei den Wertschöpfungsstufen Stromerzeugung, Übertragung und Verteilung unterschiedlich aus. Grundsätzlich entspricht eine auf einer verbrauchsspezifischen Kundengruppenanalyse basierende Preisgestaltung dem Grundgedanken der Liberalisierung.
  • Die von Ihnen genannten Zahlen zu den Strompreisen von Haushalts- und Sondertarifkunden stimmen nur zum Teil mit den vom Statistischen Bundesamt genannten Werten überein. Bei der Betrachtung der Entwicklungn von Strompreisen für Haushaltskunden muss immer von Bruttopreisen (also einschließlich Mehrwertsteuer) ausgegangen werden. Haushalte sind Endverbraucher und nicht Vorsteuer abzugsberechtigt.
  • Die Stromsteuer für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes beträgt ab 1.1.2003 nicht 0,36 Cent, sondern 1,23 Cent pro Kilowattstunde.
  • Die Liberalisierung hat nicht nur für die Industrie, sondern für alle Kundengruppen zu sinkenden Strompreisen geführt. Die Industriestrompreise lagen 2003 gegenüber 1998 immer um rund 25 Prozent niedriger, nachdem sie im Jahr 2000 mit einem Rückgang um rund 40 Prozent ihren Tiefstand erreicht hatten. Die Strompreise für Haushalte erreichten 2000 ebenfalls ihren Tiefstand (gegenüber 1998 20 Prozent Rückgang) und lagen in 2003 wieder auf dem gleichen Niveau wie 1998. Der Anstieg ist zum größten Teil auf Steuern, Abgaben und Umlagen zurückzuführen. Ohne diese staatlich verursachten Belastungen, die in dem Zeitraum 1998 bis 2003 um rund 60 Prozent gestiegen sind, lägen die Haushalts-Strompreise heute etwa 20 Prozent unter dem Wert von 1998.
  • Die Erlöse der Strombranche sind demzufolge seit der Liberalisierung nicht etwa gleich geblieben, sondern nach Angaben des Statistischen Bundesamtes von 1998 bis 2000 um rund 17 Prozent gesunken.
  • In Ihren Ausführungen bleiben die Kostentreibergründe der hohen Versorgungs- und Servicequalität in Deutschland und die aufgrund der Wiedervereinigung bedingten Strukturanpassungen unberücksichtigt. Statt dessen verwenden Sie für Ihre Argumentation eine auf die alten Bundesländer begrenzte EWI-Studie, die auf zwanzig Jahre altem Datenmaterial beruht. Dieses Gutachten hat heute keine Relevanz mehr. Die Behauptung, dass die Kostenstruktur der Unternehmen trotz Liberalisierung und Wiedervereinigung identisch geblieben und somit für eine Gegenüberstellung mit heutigen Werten interessant sei, ist unhaltbar.
  • Um den kleinen unabhängigen Erzeugern den Netzzugang und insbesondere die Vermarktung von Überschussstrom zu erleichtern, haben die stromwirtschaftlichen Verbände (VDEW, VKU, VRE, AGFW und VDN) in einem Positionspapier zur Vergütung von Stromlieferungen aus kleinen KWK-Anlagen ohne registrierende Leistungsmessung einen Vorschlag für eine Methode zur Ermittlung des "üblichen Preises" gemäß dem KWK-Gesetz vom 19. März 2002 erarbeitet. Diese Regelung garantiert, dass der von den Kleinanlagen erzeugte Strom von den Netzbetreibern zu marktgerechten Preisen aufgenommen wird.

    In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass der in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeiste Überschussstrom wegen der stochastischen Einspeisecharakteristik nicht an der Börse gehandelt werden kann.

    Das Positionspapier der Verbände trifft Annahmen zugunsten der Einspeiser. Zusätzlich zum üblichen Preis wird das vermiedene Netznutzungsentgelt sowie der gesetzlich festgelegte Zuschlag nach dem KWK-G bezahlt.
  • Da es nicht Aufgabe der Stromwirtschaft sein kann, die Stromerzeugung aus kleinen Anlagen - zu Lasten aller verbrauchenden Kunden - zu subventionieren, müssen alle Regelungen einem marktwirtschaftlichen Anspruch genügen. Wer dies dennoch wünscht, sollte sich für eine Erhöhung der Zuschläge nach dem KWK-G aussprechen. Ergänzend möchten wir auf den Zusammenhang zwischen Vergütung, vermiedenem Netznutzungsentgelt sowie Zuschlag nach dem KWK-G und den Strompreisen für die endverbrauchenden Kunden (Haushalte, Gewerbe und Industrie) hinweisen. Vergleichbar kommunizierenden Röhren steigt der Preis für die Endkunden an, wenn sich bei den vorgenannten Komponenten Erhöhungen ergeben.
  • Zum sog. Mühlstein-Gutachten möchten wir anmerken, dass es von nicht zutreffenden Strukturen ausgeht und damit zu falschen Schlussfolgerungen gelangt.
  • Ergänzend gehen wir auf den Zusammenhang zwischen Versorgungssicherheit und Erzeugungs-/Netzstruktur ein. Die Versorgung ist nur sicher, wenn jederzeit die Kundennachfrage (Last) von den am Netz befindlichen Kraftwerken gedeckt wird. Da kleine KWK-Anlagen beim Versorgungswiederaufbau nach einem Netzausfall keinen Beitrag leisten können, stellt sich aus elektrizitätswirtschaftlicher Sicht die Frage, inwieweit sie im Netz Kosten vermeiden. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass Transformatoren nur in festen Leistungsstufen verfügbar sind und erst beim Vorhandensein einer größeren Zahl von kleinen Einspeisern in einem Netz tatsächlich ein Beitrag zur Vermeidung vorgelagerter Netzkosten geleistet werden könnte, wobei obige Voraussetzung gilt. Für die Versorgungswirtschaft stellt sich die Frage, wie diese Forderungen realisiert werden können. Auch wenn die z. Zt. bestehenden technischen Probleme einmal gelöst sein sollten, stellt sich immer noch die Frage, was dies für den Kunden kostet.
  • Aus vereinfachter Sicht wird häufig argumentiert, bei der Versorgung eines benachbarten Grundstücks (geringe Distanz zur Erzeugungsanlage) müssten die Netznutzungsentgelte deutlich niedriger sein, da das Netz nur zum Teil genutzt wird. Diese Aussage ist nach unserer Meinung falsch, weil das Netz die Systemdienstleistungen (z. B. Frequenzhaltung) zur Verfügung stellt, ohne die ein störungsfreier Betrieb der Erzeugungsanlage kaum möglich wäre.

    Zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte wird in Deutschland ein Ansatz gewählt, bei dem entfernungs-unabhängige Pauschalen berechnet werden (die so genannte Briefmarke je Spannungsebene). Damit werden alle Netznutzer diskriminierungsfrei behandelt. Nach o. g. Ansatz gäbe es ja dann auch Kunden, die über überdurchschnittlich große Netzzweige versorgt werden müssten, deren Netznutzungsentgelte dann entsprechend höher liegen müssten.

Wir hoffen, dass unsere Ausführungen zur Aufklärung des komplexen Sachverhalts Netznutzung beigetragen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Eberhard Meller

letzte Änderung: 06.10.2010