ED 04/12 Eine Welt ohne Öl (S.30-31)

Rechte der Energieverbraucher

Rechte der Energieverbraucher lt EU-Kommission

Die EU-Kommission hat auf ihrer Internetseite zehn Rechte von Energieverbrauchern veröffentlicht, die laut Kommission den Verbrauchern durch die nationale Gesetzgebung zu garantieren sind.

Eine gedruckte Broschüre in deutscher Sprache bringt mehr Details, Download hier

Gesetzgebung im Bundestag

Verbraucherschutz light

Gesetzgebung im Bundestag: Verbraucherschutz light

Von Louis-F. Stahl

(9. Juni 2021) Faire Verbraucherverträge haben für die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen im Bundestag offenbar keine besonders hohe Priorität. Der Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) über ein Gesetz zur Begrenzung der maximalen Laufzeit von Verbraucherverträgen, kürzeren Kündigungsfristen und einem besseren Schutz vor untergeschobenen Verträgen liegt der Bundesregierung bereits seit dem 24. Januar 2020 vor. Nachdem nahezu ein Jahr nichts geschah, stellte die Bundesregierung zum Jahreswechsel ihren auf dem BMJV-Entwurf aufbauenden Regierungsentwurf vor (siehe „Gesetzentwurf: Faire Verbraucherverträge“). Kernpunkt des Gesetzentwurfes war eine Halbierung der maximal möglichen Mindestvertragslaufzeit für Dauerschuldverträge wie etwa Festnetz-, Mobilfunk-, Strom- und Gasverträge von derzeit zwei Jahren auf nur noch ein Jahr.

1431 Bundestag / Foto: katatonia / stock.adobe.com

Diesen wesentlichen Punkt zur Stärkung des Verbraucherschutzes hat die CDU/CSU-Bundestagsfraktion der SPD nun abgerungen. Jan-Marco Luczak, verbraucherpolitischer Sprecher der CDU-Fraktion, teilt dazu mit: „Wir haben durchgesetzt, dass Vertragslaufzeiten von zwei Jahren auch weiterhin möglich sind.“ Eine Aufweichung der durch den Gesetzentwurf auf einen Monat verkürzten maximalen Kündigungsfrist sowie der maximal zulässigen Verlängerung von Verträgen um einen Monat konnte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion beim Koalitionspartner offenbar nicht durchboxen.

Da sich die Koalitionsparteien dem Vernehmen nach geeinigt haben sollen, ist davon auszugehen, dass die Lesungen des Gesetzes im Bundestag nunmehr reine Formsache sind. Verbraucher können sich trotz der Aufweichung des „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“ darauf freuen, dass sich Verbraucherverträge künftig nicht mehr automatisch um ein ganzes Jahr, sondern nur noch einen Monat verlängern, wenn eine rechtzeitige Kündigung versäumt wird.

Gesetzentwurf

Faire Verbraucherverträge

Gesetzentwurf: Faire Verbraucherverträge

Von Leonora Holling

(9. März 2021) Mit dem „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ plant die Bundesregierung eine Stärkung der Verbraucherrechte. Das Bundeskabinett hat im Rahmen seiner letzten Sitzung vor der Weihnachtspause am 16. Dezember 2020 den Regierungsentwurf für das neue Gesetz beschlossen. Der Entwurf soll in den kommenden Wochen in den Bundestag eingebracht werden.

Kernpunkt des Gesetzentwurfes ist eine Begrenzung der maximal möglichen Mindestvertragslaufzeit für Dauerschuldverträge wie etwa Festnetz-, Mobilfunk-, Strom- und Gasverträge von derzeit zwei Jahren auf maximal ein Jahr. Längere Vertragslaufzeiten sollen nur noch dann zulässig sein, wenn Verbraucher alternativ auch ein Angebot für einen nur geringfügig teureren Einjahresvertrag erhalten. Zudem sollen automatische Vertragsverlängerungen erschwert werden. Insoweit wären Unternehmer dann verpflichtet, rechtzeitig auf eine Kündigungsmöglichkeit hinzuweisen. Die maximal zulässige Kündigungsfrist soll zudem von derzeit drei Monate auf nur noch einen Monat verkürzt werden.

Für Energieversorgungsverträge soll laut dem Entwurf ein mündlicher Abschluss, beispielsweise am Telefon, nicht mehr zulässig sein. Versorger müssten Energieverbrauchern Verträge für einen wirksamen Abschluss zukünftig in Text- oder Schriftform übersenden und der Verbraucher den Vertrag wiederum in Text- oder Schriftform bestätigen. Damit will die Bundesregierung dem zunehmenden Problem von am Telefon untergeschobenen Verträgen einen Riegel vorschieben (siehe „Rekordbußgelder für Telefonwerbung“).

Wir werden berichten, ob und gegebenenfalls mit welchen Änderungen der Bundestag diesen für Verbraucher sehr begrüßenswerten Gesetzentwurf beschließt.

Musterfeststellungsklage

VW-Klageregister noch offen

Musterfeststellungsklage: VW-Klageregister noch offen

Von Louis-F. Stahl

(20. April 2019) Rund 50.000 Verbraucher klagen bereits in Einzelverfahren gegen den Volkswagenkonzern wegen manipulierter Dieselmotoren, zu hoher Abgaswerte, unzulässiger Abschalteinrichtungen und dem daraus folgenden Wertverlust ihrer in gutem Glauben vom Konzern erworbenen PKW. Weitere 400.000 geschädigte Dieselfahrer haben sich inzwischen der Musterfeststellungsklage vom Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und dem ADAC angeschlossen.

Insgesamt gibt es rund 2,4 Mio. betroffene Autos der Marken Audi, Seat, Škoda und VW. Verbraucher mit einem betroffenen Fahrzeug, die noch nicht klagen, können sich der erfolgversprechenden Musterklage von VZBV und ADAC gegen den VW-Konzern noch kostenfrei anschließen. Die Frist zur Eintragung in die Klageliste endet erst einen Tag vor dem ersten Verhandlungstermin. Wann dieser sein wird, wurde durch das Gericht noch nicht festgesetzt.

Am 22. Februar 2019 hat der Bundesgerichtshof bekanntgegeben, dass er in einem Hinweisbeschluss (Az. VIII ZR 225/17) festgestellt habe, dass illegale Abschalteinrichtungen der Abgasreinigung grundsätzlich einen erheblichen Sachmangel am Fahrzeug darstellen. Bisher hatte der VW-Konzern durch Vergleiche in letzter Sekunde eine Festlegung der Karlsruher Richter stets verhindert.

Musterfeststellungsklage: Neue Rechte für Verbraucher

Viele Unternehmen verstoßen gegen Gesetze und kommen ungeschoren davon. Denn Verbraucher scheuen das Risiko einer rechtlichen Auseinandersetzung. Seit dem 1. November 2018 ermöglicht ein neues Gesetz auch in Deutschland eine Art Sammelklage: Die Musterfeststellungsklage analog einer in den USA schon lange möglichen kollektiven Klagemöglichkeit, der sogenannten „Class Action“.
Von Aribert Peters

(23. Januar 2019) Die gesetzliche Grundlage für die neue Musterfeststellungsklage sind die Paragraphen 606 bis 614 der Zivilprozessordnung. Hintergrund war der Bundestagswahlkampf 2017, in dem versprochen wurde, Verbrauchern bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche im Dieselskandal gegen die Autokonzerne zu helfen. Tatsächlich hat der Verbraucherzentrale Bundesverband am 1. November 2018 eine erste Sammelklage gegen Volkswagen eingereicht.

1431 VW-Käfer / Foto: Pexels (CC0)

Klage durch Verbraucherverbände

Bei der Musterfeststellungsklage klagen nicht betroffene Verbraucher selbst, sondern stellvertretend Verbraucherverbände, wie zum Beispiel Verbraucherzentralen oder der Bund der Energieverbraucher. Die geschädigten Verbraucher können sich bei diesem Verfahren vorher in eine Liste des Bundesamtes der Justiz eintragen, ohne dass sie zunächst selbst klagen müssen. Bei der Musterfeststellungsklage wird dann grundsätzlich geklärt, ob ein Rechtsverstoß vorliegt. Die Kosten der Musterfeststellungsklage trägt nur der klagende Verband und geht damit ein entsprechendes Risiko ein.

Erst nach Ende der Musterfeststellungsklage muss der Verbraucher dann selbst aktiv werden, wenn der Gegner nicht freiwillig Schadenersatz leistet. In einem Folgeprozess wird der individuelle Schaden berechnet. Der Anspruch selbst ist bereits zuvor geklärt worden, so dass das Prozessrisiko für den Verbraucher erheblich sinkt.

Das Klageregister erlaubt allen betroffenen Verbrauchern Mitmachmöglichkeit

Eine Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn mit der Klage mindestens zehn betroffene Verbraucher benannt werden. Wird die Klage dann von einem Gericht zugelassen, müssen sich innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 weitere Verbraucher in einem öffentlichen Klageregister eintragen. Andernfalls wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Eintragung in das Klageregister ist für Verbraucher kostenlos möglich. Das Klageregister wird vom Bundesamt für Justiz geführt und dort können sich Verbraucher in das Register eintragen. Auch noch später als zwei Monate nach Klageerhebung ist dort eine Eintragung möglich. Genauer gesagt, bis zum ersten Verhandlungstermin vor Gericht. Bis zum Ablauf des Tages der ersten Gerichtsverhandlung können Verbraucher ihre Anmeldung auch wieder zurückziehen. Die Eintragung in das Klageregister unterbricht für die betroffenen Verbraucher den Ablauf der Verjährungsfrist. Das ist angesichts der oft lang andauernden Verfahren und der relativ kurzen Verjährungszeit von meist drei Jahren ein wichtiger Vorteil für Verbraucher.

Ist das Urteil einer Musterfeststellungklage für Verbraucher verbindlich?

Endet die Musterfeststellungsklage mit einem Urteil, so ist dies für das Unternehmen und die angemeldeten Verbraucher verbindlich. Verbraucher müssen dann ihre individuellen Schadensersatzforderungen gegenüber dem Unternehmen anmelden. Unterliegt der Verbraucherverband, so gilt dies auch für die Verbraucher, die sich eingetragen haben.

Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so können die angemeldeten Verbraucher entscheiden, ob sie diesen Vergleich annehmen. Wenn mehr als 70 Prozent aller Verbraucher zustimmen, dann ist das Gerichtsverfahren damit abgeschlossen. Wenn weniger als 70 Prozent der Verbraucher den Vergleich annehmen, dann können diese Verbraucher selbst noch gegen das Unternehmen klagen. Wenn jedoch weniger als 30 Prozent zustimmen, erlässt das Gericht ein Urteil.

Kritik

Die Musterfeststellungsklage hat keinen Biss. Denn sie liefert den betroffenen Verbrauchern keinen einklagbaren Anspruch. Der einzelne Verbraucher muss auch nach einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage den Rechtsweg beschreiten – mit allen damit verbundenen Aufregungen und Risiken. Das lohnt sich insbesondere bei kleineren Beträgen nicht.

Die Rechtsbrecher werden also auch künftig nicht zur Kasse gebeten. Das deutsche Rechtssystem atomisiert Verbraucher und entrechtet sie damit faktisch. Daran ändert auch die Musterfeststellungsklage kaum etwas. Der Bund der Energieverbraucher fordert eine Regelung, die Verbraucher besser vor Rechtsbrüchen schützt.

vzbv Infografik: Musterfeststellungsklage im Detail

Energierecht auf Irrwegen

Der renommierte Rechtsanwalt Peter Becker konstatiert eine Flut von Gesetzen und Verordnungen im Energierecht.

Energierecht auf Irrwegen

(10. Januar 2017) Der renommierte Rechtsanwalt Peter Becker konstatiert eine Flut von Gesetzen und Verordnungen im Energierecht. Im Jahr 1998 gab es 500 energierechtliche Paragraphen, im Jahr 2014 dagegen ist ihre Zahl auf 10.500 gestiegen, also auf mehr als das Zwanzigfache! Und im Jahr 2016 sind noch einmal 300 bis 400 neue Paragraphen dazugekommen sowie sechs neue Verordnungen.

Welcher Anwalt und welcher Richter kann diesen Dschungel noch durchblicken? Anwälte, die sich auf Energierecht spezialisiert haben, arbeiten für Stundensätze von 263 bis 342 Euro (netto). Diese Sätze können Verbraucher nicht zahlen. Peter Becker kommentiert: Wenn der Bürger den Gesetzgeber nicht mehr versteht, hat der Gesetzgeber sein Ziel verfehlt.

Was dürfen Unternehmen?

Wer kollektive Normen verletzt, wird von der Allgemeinheit bestraft. Die Mechanismen von Belohnung und Bestrafung haben wesentlich zur Entwicklung der Zusammenarbeit in der menschlichen Gesellschaft beigetragen.

Was dürfen Unternehmen?

Wer kollektive Normen verletzt, wird von der Allgemeinheit bestraft. Die Mechanismen von Belohnung und Bestrafung haben wesentlich zur Entwicklung der Zusammenarbeit in der menschlichen Gesellschaft beigetragen. Aber nicht nur Menschen, sondern auch Firmen können sich mehr oder weniger fair verhalten. Welche Regeln gelten für die Fairness von Unternehmen gegenüber Verbrauchern?

(8. Juli 2014) Der Psychologe und Nobelpreisträger Daniel Kahneman hat in zahlreichen Befragungen in Kanada  in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts untersucht, welche Erwartungen Verbraucher an das Verhalten von Firmen haben. Ein fiktives Beispiel: In einem Baumarkt kosten Schneeschaufeln 15 Euro. Nach einem Schneesturm werden die Preise auf 20 Euro angehoben. Der Baumarkt hat die erhöhte Nachfrage nach einem knappen Gut ökonomisch sinnvoll genutzt. Jedoch beurteilten 82 Prozent der Befragten dies als unfair oder sehr unfair. Der Baumarkt war zur Preiserhöhung durch seine Einkaufskosten nicht gezwungen, er hatte die Preise einfach erhöht, weil die Verbraucher mehr zu zahlen bereit waren. „Wir fanden eine grundlegende Fairnessregel heraus“, so David Kahneman: „Es ist nicht akzeptabel, wenn Firmen ihre Marktmacht zur Gewinnsteigerung missbrauchen und damit ihren Kunden Verluste zumuten.“

1431 Fair / Foto: photocase.de/kallejipp

Eine Firma hat einen legitimen Anspruch auf Gewinn. Bei drohenden Verlusten darf sie fairerweise gestiegene Kosten auf andere abwälzen. Sie darf aber nicht einfach die Gehälter ihrer Mitarbeiter kürzen.

Bei sinkenden Produktionskosten gebietet die Fairness nicht, den Geldsegen mit Mitarbeitern oder Kunden zu teilen – so die damals in Kanada Befragten. Eine Firma, die dies tut, wird jedoch als sympathischer und fairer geschätzt. Erstaunlich ist die Asymmetrie für die Zu- und Abnahme von Gewinnen. Kostensteigerungen dürfen an die Kunden weitergegeben werden. Kostensenkungen dürfen selbst faire Firmen zur Gewinnsteigerung nutzen. Hier urteilt der Bundesgerichtshof verbraucherfreundlicher.

Kahneman erforschte die Grenzlinie zwischen akzeptablem Verhalten und Handlungsweisen, die zu sozialer Brandmarkung und Bestrafung führen. Arbeitgeber, die gegen die Regeln der Fairness verstoßen, werden mit Produktivitätseinbußen bestraft. Einzelhändler, die eine unfaire Preispolitik betreiben, müssen mit Umsatzeinbußen rechnen. Erfahren Konsumenten durch einen neuen Katalog von einer Preissenkung für ein Produkt, das sie vor kurzem dort gekauft hatten, kauften dort 15 Prozent weniger ein. Der niedrige Preis wurde als der richtige Preis empfunden und der vorher höhere Preis wurde als Verlust angesehen.

Altruistische Bestrafung mit Lustgewinn

Kahneman schlussfolgert: In unfairer Weise Menschen Verluste aufzuerlegen, kann riskant sein, wenn sich die Opfer revanchieren können. Auch Fremde, die unfaires Verhalten beobachten, beteiligen sich oft an der Bestrafung. Eine solche „altruistische Bestrafung“ bringt die Lustzentren zum Schwingen. Die Bestrafer sind dafür sogar bereit, Kosten und Zeit in die Bestrafung zu investieren. Das konnte sogar durch Gehirnuntersuchungen bewiesen werden. Altruistische Bestrafung ist möglicherweise ein Schlüsselelement, um das beispiellos hohe Kooperationsniveau menschlicher Gesellschaften zu erklären (Science, August 2014, Seite 1197). Fairness lässt sich leicht durchsetzen, wenn viele Leute bereit sind, unfaires Verhalten zu bestrafen. Es gibt dann einen Anreiz, fair zu sein, und die Bestrafung muss kaum eingesetzt werden. Es genügen dann relativ schwache Kräfte, zum Beispiel der Wettbewerb zwischen konkurrierenden Gruppen, damit sich Fairness evolutionär entwickeln kann.

Die Regeln der Fairness unterscheiden sich von den Regeln der ökonomischen reinen Lehre, die den Firmen eine Profitmaximierung erlaubt.

Internetplattform „Faire Konzepte“

Die Internetplattform möchte Firmen zusammenbringen, die an grundlegende Werte glauben und gemeinschaftlich denken. Heute ist oft das einzige Ziel der Gewinn, der am Ende von Projekten oder Produkten steht. Doch auf dem Weg dorthin bleiben schnell Ehrlichkeit, Vertrauen und Fairness auf der Strecke. Unterbezahlte Arbeitskraft, herausgezögerte Zahlungsziele und Quantität statt Qualität sind dabei das Ergebnis. Faire Konzepte ist die Plattform für Unternehmer, Freelancer und gemeinnützige Projekte, die nach ihren selbst auferlegten Prinzipien die Geschäftswelt fairer machen möchten.

Faires Verhalten: Kommentar

Der Bund der Energieverbraucher setzt sich dafür ein, dass Energieversorger die Regeln der Fairness gegenüber Verbrauchern einhalten, wie sie zum Beispiel in den Urteilen des Bundesgerichtshofs formuliert wurden.

Die Ausweitung der Unternehmensgewinne der Energieversorger nach der wettbewerblichen Öffnung war ein offen sichtbares unfaires Verhalten. Es provozierte den breiten und bundesweit erfolgreichen Preisprotest.

Die Regeln, die sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den vergangenen 15 Jahren für die Änderung von Energiepreisen herausgebildet haben, können als deutliche Weiterentwicklung der oben ermittelten Regeln fairen wirtschaftlichen Verhaltens gesehen werden.

Aber auch der Gesetzgeber ist moralisch und durch die Verfassung auf Fairness gegenüber Verbrauchern verpflichtet. Bedauerlicherweise werden die Regeln gerade in der gegenwärtigen politischen Auseinandersetzung in geradezu obszönem Ausmaß verletzt. Das zeigen die Ausnahmeregelungen für EEG-Umlagen und Netzentgelte, die dem Gesetzgeber wichtiger sind als bezahlbare Preise für Verbraucher. 

Die altruistische Bestrafung ist ein mächtiges Instrument zur Durchsetzung von fairem Verhalten.

Literaturhinweis:

1431 Buch Schnelles Denken Langsames Denken

Daniel Kahneman (Autor) | Schnelles Denken, langsames Denken | 624 Seiten, Siedler Verlag, ISBN-13: 357055152 | Preis 16,99 Euro

Rechte der Energieverbraucher in der Diskussion

Sowohl in Deutschland, als auch in Europa.

Rechte der Energieverbraucher in der Diskussion

(16. Juli 2009) Sowohl in Deutschland, als auch in Europa werden die Rechte der Energieverbraucher immer stärker zu Thema von Diskussionen, Veranstaltungen und auch Untersuchungen:

  1. Das Bundesminissterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat eine Studie zum Kundenschutz in Energiemärkten in Auftrag gegeben und im Internet veröffentlicht:
    „Forschungsauftrag Nr. 04HS050: Kundenschutz auf den liberalisierten Märkten für Telekommunikation, Energie und Verkehr – Vergleich der Konzepte, Maßnahmen und Wirkungen in Europa“ 31.3.2006

    Mitglieder des Bund der Energieverbraucher e.V. können diese Studie beim Verein anfordern.

    Man erkennt, wie die EU seit ca. 1991 mit ihren Richtlinien die nationalen Regierungen nach und nach gezwungen hat, die nationalen Monopolstrukturen umzubilden, wie die Staaten darauf reagiert haben, welche Gesetzesvorkehrungen für welche Zwecke getroffen wurden, wie die Maßnahmen praktisch funktionieren. Die Gesamtsituation und die nationalen Vorkehrungen werden kritisch betrachtet hinsichtlich Vollständigkeit und Wirksamkeit.

    Die Gerichte seien bei Auslegungen gehalten, das nationale Recht „im Lichte der wertsetzenden Bedeutung der europäischen Rechtsordnung uszulegen, um so den Geboten des „éffét utile“ Geltung zu verschaffen“ und „Die Interpretation des nationalen Energiewirtschaftsrechts hat folglich in einer Art und Weise zu erfolgen, welche die teleologischen Vorgaben der europäischen Rechtsordnung in möglichst wirksamer Weise zur Geltung gelangen lässt“.

    Somit kommt dem ev. fortschrittlicheren EU Recht auch bei den nationalen Gerichten eine Rolle zu, wenn der Parteivortrag diesen Umstand hinreichend prägnant darstellt.

  2. Bürger-Energieforum der EU in London, 27./28. August 2008: Liste der Teilnehmer und Präsentationen hier.

  3. Fachtagung "Verbraucherrechte auf dem Energiemarkt" des Verbraucherministeriums Baden-Württemberg in Berlin, 24. Juni 2009

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    Der baden-württembergische Verbraucherminister und Vorsitzender der Verbraucherministerkonferenz Peter Hauk im Gespräch mit Vereinsvorsitzenden Dr. Aribert Peters

Petitionsausschuss bügelt Verbraucher ab

Schlichtungsstelle abgelehnt

Petitionsausschuss bügelt Verbraucher ab

(04. Juni 2009) 4.150 Personen haben im Oktober 2007 eine Petition des Bund der Energieverbraucher e.V. an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages mitgezeichnet, in der eine Verbesserung der Rechte der Energieverbraucher und eine Umsetzung der Verpflichtungen aus der EU-Richtlinie 2003/54/EG gefordert wird, zum Beispiel die Einrichtung einer Schlichtungsstelle.

Der Deutsche Bundestag hat am 7. Mai 2009 beschlossen, der Empfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 16/12703, Petition 1-16-09-7511-029238) zu folgen. Damit ist das Petitionsverfahren abgeschlossen. Die vom Bundeswirtschaftsministerium eingeholte Stellungnahme hat der Petitionsausschuss und auch der Bundestag inhaltlich übernommen: "Nach Ansicht des Petitionsausschusses besteht im deutschen Recht ein umfassender Schutz von Verbraucherrechten im Rahmen der Energieversorgung. Der Ausschuss vermag daher das Anliegen des Petenten nicht zu unterstützen. Er empfiehlt das Verfahren abzuschließen". Das am 6. Mai 2008 an den Bundespräsidenten Köhler gerichtete Schreiben mit der Bitte um Hilfe in dieser Sache ist bis heute unbeantwortet geblieben.

Tröstlich: In einer demnächst kommenden EU-Richtlinie wird allen Mitgliedstaaten die Einrichtung einer Schiedsstelle für Energieverbraucher verbindlich vorgeschrieben.

petitionsausschuss

EU-Internetseite zu Rechten von Energieverbrauchern

Die EU-Kommission hat unter dem Namen Agathepower eineInternetseite zu den Rechten der Energieverbrauchern ins Netzgestellt.

EU-Internetseite zu Rechten von Energieverbrauchern

(15. Juli 2008) Die EU-Kommission hat unter dem Namen Agathepower eine Internetseite zu den Rechten der Energieverbrauchern ins Netz gestellt. Sie enthält Informationen über die Charta, über Materialien und die Gesetzgebung.

Am 6. Mai 2008 gab es in Brüssel ein Konferenz zu diesem Thema.

Köhler soll Energieverbraucherrechte durchsetzen

Nach erfolglosen Beschwerden in Brüssel, beim Petitionsausschuss und beim Bundeswirtschaftsministerium wäre jetzt der Bundespräsident gefordert.

Köhler soll Energieverbraucherrechte durchsetzen

(6. Mai 2008) Heute veranstaltet die EU-Kommission in Brüssel eine Tagung zu den Rechten der Energieverbraucher. Das nimmt der Bund der Energieverbraucher zum Anlass für einen Beschwerdebrief an den Bundespräsidenten.

Der Bundespräsident wird gebeten sich für die Rechte der Energieverbraucher einzusetzen. Es gäbe die EU-rechtlich vorgeschriebene Beschwerdeinstanz für Energieverbraucher in Deutschland nicht. Auch gebe es Millionen Strom- und Gassperren jährlich, ohne dass besonders schutzbedürftige Kunden davon ausgenommen wären, wie vom EU-Recht festgelegt.

Nach erfolglosen Beschwerden in Brüssel, beim Petitionsausschuss und beim Bundeswirtschaftsministerium wäre jetzt der Bundespräsident gefordert.

Das Schreiben im Wortlaut:

Sehr geehrter Herr Bundespräsident Köhler,

nachdem alle legalen Mittel ausgeschöpft sind, wende ich mich an Sie persönlich.

Es gibt in der Bundesrepublik keine Beschwerdeinstanz, an die sich Energieverbraucher bei Problemen mit ihrem Versorger wenden können. Zigtausend Verbraucher erleben Schiffbruch beim Versuch, den Strom- oder Gasanbieter zu wechseln. Die Verbraucherzentralen können genausowenig helfen, wie die Bundesnetzagentur. Ihnen fehlt dazu die rechtliche Befugnis und die materielle Ausstattung.

Es gibt keinen wirksamen Schutz für wirtschaftlich schwache Verbraucher vor einer Sperre der Strom- und Gasversorgung. Jährlich sind etwa eine Millionen Verbraucher von einer Sperre betroffen. Eine Abgrenzung besonders schutzwürdiger Verbraucher, deren Gesundheit oder Leben durch eine Versorgungssperre gefährdet ist, fehlt in Deutschland. Durch völlig überzogene Gebühren für Sperrung und Entsperrung bereichern sich die Versorger an diesen ärmsten Verbrauchern im Umfang von mehreren Hundert Millionen Euro jährlich.

Zwar schreibt die EU-Binnenmarktrichtlinie (2003/54/EG) vor, dass jedes Mitgliedsland besonders schutzbedürftige Verbraucher vor Versorgungssperren zu schützen hat und einfache und kostengünstige Beschwerdeverfahren einzurichten hat. Dem ist die Bundesrepublik jedoch bisher nicht nachgekommen.

Der Bund der Energieverbraucher hat sich bereits erfolglos an das Bundeswirtschaftsministerium, an die EU-Kommission und an den Petitionsausschuss des Bundestages gewandt. Die Antworten sind ablehnend oder hinhaltend.

Am heutigen Tag, an dem die EU-Kommission sich mit den Rechten der Energieverbraucher beschäftigt, möchte ich Sie als Staatsoberhaupt bitten, auf die Verwirklichung wichtiger Rechte der Energieverbraucher in Deutschland hinzuwirken.

Mit freundlichem Gruß

Aribert Peters
Vorsitzender Bund der Energieverbraucher

PS:
Beschwerde bei der EU Kommission vom 15. August 2007 Az 2007/4775,(2007) A/7659
Bundestagspetition PET 1-16-09-7511-029238,
Gespräch im Bundeswirtschaftsministerium am 23.1.2008 mit Abteilungsleiter Schuseil,
Schreiben vom 21.02.2008

Stellungnahme zum Chartaentwurf

(15. Aug. 2007)Der Bund der Energieverbraucher hat zum Entwurf einer Charta der Rechte der Energieverbraucher Stellung genommen.

Stellungnahme zum Chartaentwurf

(15.August 2007) Der Bund der Energieverbraucher hat zum Entwurf einer Charta der Rechte der Energieverbraucher Stellung genommen. Der Verein bittet möglichst viele Energieverbraucher, bis zum 28. September 2007 ebenfalls Stellung zum Entwurf der Charta zu nehmen.

Download Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission (14.42 kB) 

 

Mailadresse für die Einsendung der Stellungnahmen.

Energieverbraucher rufen Brüssel zu Hilfe

(15.August 2007) Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat heute inBrüssel eine Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschlandeingereicht.

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Energieverbraucher rufen Brüssel zu Hilfe

(15. August 2007) Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat heute in Brüssel eine Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht. Die deutsche Regierung ignoriert zentrale Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz von Energieverbrauchern. Der Bund der Energieverbraucher ruft daher nun die Kommission zu Hilfe und bittet um die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens.

In den vergangenen Monaten gab es eine ganze Reihe von Entscheidungen und Empfehlungen von EU-Kommission und dem EU-Parlament zu Gunsten der Rechte von Energieverbrauchern. Eigentlich hätte Deutschland das geltende europäische Recht längst in nationale Gesetze umsetzen müssen. Doch die Bundesrepublik entpuppt sich im Hinblick auf Verbraucherrechte einmal mehr als Entwicklungsland. Zentrale rechtliche Vorgaben der EU zum Schutz von Energieverbrauchern sind in Deutschland noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden:

Recht auf verständliche und angemessene Strompreise

Die EU-Richtlinie verpflichtet zur Stromversorgung zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen. Derartige Verpflichtungen lassen sich im deutschen Energierecht jedoch nicht finden. Der verwirrende Tarifwildwuchs und die unangemessen hohen Preise zeigen die Notwendigkeit einer derartigen Regelung gerade in Deutschland.

Versorgungspflicht gegenüber Schutzbedürftigen

Das deutsche Energierecht sieht keine Sonderregelungen für schutzbedürftige Kunden vor. Es gibt nicht einmal eine gesetzliche Definition schutzbedürftiger Kunden. Lediglich in § 19 Abs. 2 der GVV Strom und Gas heißt es: Die Versorgung darf nicht unterbrochen werden, "wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen." Diese Regelung ist völlig unkonkret und bietet, wie die Erfahrung zeigt, bedürftigen Kunden kaum Schutz vor Versorgungsunterbrechungen. Die vom EU Recht vorgeschriebene Versorgungspflicht von Schutzbedürftigen mit Strom- und Gas ist nicht in deutsches Recht umgesetzt worden.

Beschwerdeverfahren

Das EU-Recht schreibt vor, dass die Verträge von Verbrauchern mit Stromversorgern eine Information zur Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens enthalten müssen. Deutsche Energieverbraucher haben jedoch keine Beschwerdemöglichkeit, wenn sie sich von einem Versorger ungerecht behandelt fühlen. Die Bundesnetzagentur oder die Bundesregierung müssten transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung von Verbraucherbeschwerden schaffen. Das schreibt das EU-Recht zwingend vor. Das EnWG erlaubt zwar jedem die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens bei der Bundesnetzagentur (§ 66). Doch wer sich beschwert, muss auch die Kosten für das Verfahren tragen. Deren Höhe ist zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde allerdings nicht absehbar. Deshalb handelt es sich dabei nicht um das nach EU-Recht vorgeschriebene Beschwerdeverfahren.

Schadenshaftung bei Versorgungsstörungen

Die Richtlinie 93/13/EWG verbietet eine Einschränkung der gesetzlichen Haftung von Gewerbetreibenden. Für die Strom- und Gasversorger wurde die Haftung für die Schäden durch Versorgungsstörungen jedoch durch Bagatellgrenzen und Haftungsobergrenzen je Schadensfall eingeschränkt. Mit dem EU-Recht ist das nicht vereinbar.

Eigenerzeugung

Die in Deutschland geltenden Regelungen für die Berechnung der Netzentgelte diskriminieren die örtliche Vermarktung von dezentral von Verbrauchern erzeugtem Strom.

Konsequenzen

Der Bund der Energieverbraucher hat deshalb bei der EU-Kommission eine Beschwerde gegen die Bundesrepublik eingereicht und die Kommission gebeten, Deutschland durch ein Vertragsverletzungsverfahren zur Durchsetzung der Rechte der Energieverbraucher zu zwingen. Ist eine Richtlinie nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden, kann der einzelne Unionsbürger unmittelbar Rechte aus der Richtlinie geltend machen. Das setzt voraus, dass die Vorschriften konkrete Rechtsansprüche für den Einzelnen enthalten und eindeutig formuliert sind. Im Fall der Energierichtlinien hat der einzelne Bürger folgende sich aus den EU-Richtlinien unmittelbar ergebende Rechte:

  • Das Recht auf angemessene, transparente und leicht vergleichbare Strompreise (Art. 3 Abs. 3 Elektrizitätsrichtlinie, Anhang A Buchstabe c), d) der Elektrizitätsrichtlinie).
  • Das Recht, sich in einem einfachen Verfahren an eine Beschwerdestelle zu wenden (Anhang A Buchstabe f) der Elektrizitäts- und Erdgasrichtlinie).
  • Das Recht auf den wirksamen Schutz vor dem nicht ausreichend begründetem Ausschluß von der Versorgung (Art. 3 Abs. 3, 5 Elektrizitätsrichtlinie, Art. 3 Abs. 3 Erdgasrichtlinie).  Eine Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, wenn das Versorgungsunternehmen die Preise erhöht (Anhang A Buchstabe b) der Elektrizitätsrichtlinie).

Das deutsche Energierecht wurde in den Jahren 2004/2005 von Grund auf neu gefasst. Die Vorgaben der EU waren dem Gesetzgeber dabei bekannt. Wenn dennoch zentrale Forderungen des Verbraucherschutzes ignoriert wurden, so läßt sich das keineswegs als Versehen abtun, zumal der Bund der Energieverbraucher und andere Verbraucherschutzorganisationen auf diese Defizite in Anhörungen und Schreiben an Justiz- und Wirtschaftsminister beständig hingewiesen haben.

Beschwerde an die Kommission Download Beschwerde Kommission Aug 07

Weitere Informationen hier. 

Europäische Charta für Energieverbraucher

(8. Juli 2007) Die EU-Kommission hat heute Vorschläge füreine Charta zur Stärkung der Rechte der Energieverbrauchervorgelegt. Darin sollen die Rechte der Verbraucher in den BereichenStrom- und Gasversorgung festgeschrieben werden.

Europäische Charta für Energieverbraucher

(8. Juli 2007) Die EU-Kommission hat heute Vorschläge für eine Charta zur Stärkung der Rechte der Energieverbraucher vorgelegt. Darin sollen die Rechte der Verbraucher in den Bereichen Strom- und Gasversorgung festgeschrieben werden. Dies umfasst etwa Verträge, Auskünfte, Preise, Streitbeilegung und den Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken. Zum ersten Mal sollen diese Rechte damit in einem einzigen Papier festgehalten werden. Ziel ist, dass Verbraucher ihre Versorgungsunternehmen auf den Strom- und Gasmärkten besser auszuwählen und den freien Wettbewerb ab 1. Juli optimal nutzen können.

EU-Energiekommissar Andris Piebalgs erklärte: "Die Verbraucher in der EU erwarten von uns, dass wir gemeinsam für Europa eine Antwort auf die Probleme der Energieversorgung und des Klimawandels finden". "Die Öffnung dieser Märkte ist eine Herausforderung und zugleich eine Chance für die europäischen Verbraucher", ergänzte EU-Verbraucherschutzkommissarin Meglena Kuneva. "Wir können erst dann sagen, dass wir unser Ziel erreicht haben, wenn es uns gelungen ist, einen transparenten und effizienten Markt zu schaffen, auf dem die Rechte der Verbraucher in vollem Umfang gewährleistet sind und informierte Verbraucher ihr Wissen nutzen, um Vorteil aus dem vorhandenen Angebot zu ziehen."

Die EU-Kommission hat vier wesentliche Ziele genannt, die der künftigen Charta zugrunde liegen müssen. Sie betreffen einen effizienterer Schutz der schwächsten Bürger, bessere Information der Verbraucher, weniger Formalitäten beim Lieferantenwechsel sowie den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Verkaufspraktiken. Interessenvertreter werden nun zu den vorgeschlagenen Inhalten der Charta konsultiert. Danach entwirft die EU-Kommission das endgültige Papier, das die Interessenvertreter während einer förmlichen Zeremonie unterzeichnen werden. Dies ist für Anfang Dezember 2007 geplant.

Download Mitt. der Komm: Charta der Energieverbraucherrechte Kom(2007)386

Deklaration: Rechte der Energieverbraucher

(8. November 2004) Die Hauptversammlung des Bundes der Energieverbraucher in Bonn hat eine Erklärung zu den Rechten der Energieverbraucher beschlossen.

Deklaration: Rechte der Energieverbraucher

(8. November 2004) Die Hauptversammlung des Bundes der Energieverbraucher in Bonn hat eine Erklärung zu den Rechten der Energieverbraucher beschlossen.

Der Bund der Energieverbraucher fordert sieben elementare Rechte für alle Energieverbraucher: Versorgung, Information, Wahlfreiheit, Vertretung, Schadensbehebung, Sicherheit und Nachhaltigkeit. Die Politik, die Rechtssprechung, die Versorgungsunternehmen und vor allem die Verbraucher selber müssen diese Rechte umsetzen.

Die Unterstützung der Erklärung zu den Rechten der Energieverbraucher wurde von der Hauptversammlung des Bundes der Energieverbraucher am 7. November 2004 einstimmig beschlossen. Die Erklärung zu den Rechten der Energieverbraucher ist kein rechtlich bindendes Dokument wie ein Gesetz oder eine Verordnung. Ihr kommt jedoch als Willenserklärung eine politische und auch praktische Bedeutung zu.

Eine nahezu gleichlautende Erklärung hat die britische Verbraucherschutzorganisation EnergyWatch veröffentlicht. Durch den Diskussionsprozess und die Unterzeichnung der Erklärung rücken die Rechte der Energieverbraucher in den Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit. Zugleich mit der Diskussion und Unterzeichnung wird die Durchsetzung der Verbraucherrechte voranzuschreiten.

Rechte der Energieverbraucher

Der Unterzeichner fordert sieben Rechte für Energieverbraucher und setzt sich für die Durchsetzung dieser Rechte und ein verantwortungsvolles Verbraucherverhalten ein.

  1. Versorgung
    • Verbraucher haben ein Recht auf die Versorgung mit Wärme, Strom und Licht.
  2. Information
    • Verbraucher haben ein Recht auf klare, präzise, aktuelle und verständliche Informationen über ihre Gas- und Stromversorgung.
    • Verbraucher haben ein Recht auf Schutz vor unehrlicher und irreführender Werbung.
    • Verbraucher haben ein Recht auf Informationen, die ihnen eine sichere und effiziente Energienutzung ermöglichen.
  3. Wahlfreiheit
    • Verbraucher haben ein Recht auf wettbewerbsfähige Energiedienstleistungen und eine Versorgung mit Energie zu wettbewerbsfähigen Preisen.
    • Verbraucher haben ein Recht darauf, den Versorger zu wechseln.
  4. Vertretung
    • Verbraucher haben ein Recht darauf, dass ihre Interessen in der Energiepolitik von Bund und Ländern und deren Umsetzung durch Aufsichtsbehörden angemessen zu Kenntnis genommen und auch berücksichtigt werden.
    • Verbraucher haben ein Recht darauf, dass Firmen ihre Meinung und die in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen nutzen, um ihren Service zu verbessern.
  5. Störungen / Schadensersatz
    • Bei Störungen haben Verbraucher ein Recht darauf, zu erfahren, was passiert ist und wann und wie das Problem gelöst wird. Verbraucher haben ein Recht auf Ersatz von Schäden durch mangelnde Beteiligung sowie minderwertige Versorgung oder Dienstleistungen.
    • Verbraucher haben ein Recht auf sachgerechte Regulierung, wenn Marktmechanismen ihre Interessen nicht schützen.
  6. Sicherheit
    • Verbraucher haben ein Recht auf sichere Geräte und Energieversorgung und ein Recht auf Schutz vor der Werbung für Produkte oder das Angebot von Dienstleistungen, die Gesundheit und Leben gefährden.
  7. Nachhaltigkeit
    • Verbraucher haben ein Recht auf eine zukunftsfähige Energiepolitik, die der Endlichkeit, der Umweltbelastung sowie der Gefährdung durch die verschiedenen Energiequellen Rechnung trägt.
    • Verbraucher haben ein Recht auf eine Energiepolitik, die rasche und entschlossene Schritte zur Erhöhung der Energieeffizienz und zum Umstieg auf erneuerbare Energien unternimmt.
    • Verbraucher haben ein Recht darauf, selbst Strom und Wärme aus erneuerbaren Energiequellen oder Kraft-Wärmekopplung zu erzeugen und anderen Verbrauchern hindernisfrei unter nicht mehr als kostendeckend vergüteter Inanspruchnahme bestehender Versorgungsnetze zu verkaufen.
    • Verbraucher tragen auch Verantwortung für die Verwirklichung einer zukunftssicheren und nachhaltigen Energieversorgung.

letzte Änderung: 10.06.2021