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Manipulation an der Strombörse?
Preisbildung mit Grenzkosten führt zu Windfall-Profits
Gutachten des Bundesumweltministeriums weiter lesen
Im Visier der Staatsanwälte
Durchsuchungen bei den Stromkonzernen, Milliardengewinne, Untersuchungen des Bundeskartellamts: Die Stromriesen sind gewaltig ins Gerede gekommen. Inzwischen ermitteln sogar die Staatsanwälte.
Am 23. März 2009 stellt Ansgar Federhen aus Rheinbreitbach Strafanzeige gegen die Verantwortlichen von E.on und RWE. (Az 306/Js 101/09 Staatsanwaltschaft Essen und 120 Ujs 22/09 Staatsanwaltschaft Düsseldorf). Der studierte Finanzwirt hatte sich sowohl in seiner Eigenschaft als Fraktionsvorsitzender der Grünen im Ortsgemeinderat, als auch als Mitglied beim Bund der Energieverbraucher e. V. schwerpunktmäßig mit der Entwicklung der Strompreise in Deutschland beschäftigt.

Ansgar Federhen mit Unterstützung des Bundes der Energieverbraucher contra E.on und RWE
Gutachten bestätigt Anfangsverdacht
Die Strafanzeige basiert auf einem Gutachten des Strafrechtsprofessors Dr. Matthias Jahn von der Universität Erlangen-Nürnberg, der sorgfältig die gesamte Literatur zum Thema untersucht. Jahn hatte seine Erkenntnisse in der juristischen Fachzeitschrift "Zeitschrift für Neues Energierecht" veröffentlicht. Professor Jahn ist im Nebenamt Richter am Oberlandesgericht Nürnberg.
Er kommt zu dem Ergebnis, dass ein "Anfangsverdacht" vorliege. Als Gründe führt er an:
- Veröffentlichung unrichtiger bzw. irreführender Angaben zu der dem Handel zur Verfügung gestellten Strommenge auf der Homepage der Leipziger Strombörse (EEX),
- Irreführende Signale durch gezielte Manipulation des EEX-Spotmarktpreises ("marking the close" bzw. "wash sales"),
- Sonstiges Täuschen durch gezielte Zurückhaltung eigentlich verfügbarer Stromkapazitäten (sogenanntes cornering).
Damit gebe es hinreichende Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit wegen Betrugs nach §§ 20a i. V. m. 38 des Wertpapierhandelsgesetzes bzw. nach § 263 Strafgesetzbuch. Im § 20a Abs. (1) heißt es: "Es ist verboten, Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die geeignet sind, ... ein künstliches Preisniveau herbeizuführen". Das Gesetz sieht für den Fall, dass sich ein solcher Tatverdacht bestätigen sollte, für die Verantwortlichen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vor, so die Düsseldorfer Rechtsanwältin Leonora Holling.

Pressekonferenz am 8. Mai 2009 im Steigenberger Parkhotel Düsseldorf zur Anzeigerstattung gegen RWE und E.on (v.l. Ansgar Federhen, Leonora Holling, Dr. Aribert Peters, Gunnar Harms)
Strom zu teuer verkauft
Experten im Sondergutachten "Strom und Gas 2007" der Monopolkommission, eines Beratungsorgans der Bundesregierung, hatten bereits den Verdacht der Manipulation geäußert. Sie beriefen sich dabei auf ein Gutachten von London Economics, das im Auftrag der Europäischen Kommission erstellt worden war. In diesem Gutachten hatte London Economics Berechnungen vorgestellt, aus denen sich ergab, dass die Strompreissteigerungen dadurch vorangetrieben worden sein könnten, dass Stromkonzerne ihre kostengünstig produzierenden Kraftwerke bewusst zurückgehalten und nur Strom aus teuer produzierenden Kraftwerken an der EEX feilgeboten hätten.
Dokument bestätigt Absprachen
Ein Schriftsatz des Bundeskartellamts vom 18. November 2006 hatte diesen Verdacht bestärkt. Das Dokument stammte aus dem Fusionskontrollverfahren E.on Mitte/Stadtwerke Eschwege. Es stellte Absprachen zwischen den Chefs der vier deutschen sowie der europäischen Großkonzerne dar. Mit Blick auf die Börse war ein E.on internes Papier mit der Überschrift "Welchen Anteil haben wir an der Marktpreisentwicklung?" besonders aufschlussreich: "Von März bis Juni 2003 hat ein intensiver Einsatz des E.on Sales and Trading(EST)-Eigenhandelsbuches zur Initiierung von Marktpreissprüngen und zur Absicherung von Marktpreiseinbrüchen beigetragen (...) EST hat als Treiber des Marktes sehr großen Anteil am Durchstoßen eines Zielpreises." Für den Zeitraum Juli bis September 2003 konstatiert E.on: "Wenig Eingriff durch EST notwendig, um Marktpreis auf hohem Niveau zu stabilisieren."
Am 7. Mai 2008 gab die Kommission eine vorläufige Beurteilung ab, aus der sich für E.on offensichtlich die Gefahr eines milliardenschweren Bußgeldes abzeichnete. Darauf ging der Konzern auf die Kommission zu und bot an, sein Höchstspannungsnetz und 5.000 Megawatt seiner Kraftwerkskapazitäten zu verkaufen.
Hat E.on Kapazitäten zurückgehalten?
Dieser Verdacht lässt sich nun auch mit dem Abschlussbericht über die Untersuchung der Europäischen Kommission weiter erhärten, der am 13. Februar 2009 im Amtsblatt der EU erschienen ist. Dort finden sich über die bereits bekannten Feststellungen hinaus Hinweise zu Umfang und Folgen der Kapazitätszurückhaltung.
Der Preis auf dem kurzfristigen Markt in Deutschland wird jeden Tag stündlich über Auktionen an der EEX festgelegt. Der Preis ist das Ergebnis eines Auktionssystems, über das ein einziger Preis für den gesamten Markt festgelegt wird. Der vorläufigen Beurteilung der Kommission zufolge hat E.on die Strategie verfolgt, verfügbare Erzeugungskapazität kurzfristig zurückzuhalten, um die Preise in die Höhe zu treiben. Nach Berechnungen der Kommission könnte E.on zwischen 2002 und 2007 und insbesondere in den Jahren 2003 und 2004 einen erheblichen Teil seiner rentablen Kapazität zurückgehalten haben. Es besteht "Grund zur Annahme, dass zwischen 2002 und 2007 verfügbare Erzeugungskapazität über Hunderte von Stunden, das heißt wiederholt und andauernd über mehrere Jahre, zurückgehalten worden sein könnte".
In ihrer vorläufigen Beurteilung hatte die Kommission die Auffassung vertreten, "dass der kurzfristige Effekt - bei der Beeinflussung der Spotmarkt-Preise - sich zu einem langfristigen Effekt entwickeln könnte, weil die langfristigen Märkte von den Trends der kurzfristigen Preise abhängen, was bedeutet, dass ein anhaltender Anstieg der kurzfristigen Preise an der EEX in Deutschland in ein bis drei Jahren zu einem Preisanstieg bei Terminprodukten führen könnte".
Fazit: Die Kommission hat "Grund zur Annahme", dass E.on über sechs Jahre hinweg und über Hunderte von Stunden die Preise an der EEX in die Höhe getrieben hat. Dennoch stellte sie das Verfahren ein, nachdem E.on seine Verpflichtungszusagen abgegeben hatte. Der Kommission war offenbar der politische Erfolg, den weltgrößten Energiekonzern zu Änderungen seiner Unternehmensstrukturen gezwungen zu haben, wertvoller als ein -- wenn auch ansehnliches -- Bußgeld, das E.on in jahrelangen Gerichtsverfahren attackiert hätte.
Kein Strom von RWE und E.on an der Börse?
RWE verfügt über 32 Prozent der deutschen Kraftwerkskapazitäten. RWE tätigte 2006 28 Prozent des gesamten Netto-Stromeinkaufs an der EEX-Strombörse. E.on verfügt über 22 Prozent des deutschen Kraftwerkparks. E.on trat aber an der EEX im Jahr 2006 nicht nennenswert als Stromanbieter in Erscheinung. Das geht aus verlässlichen Unterlagen hervor, die der Redaktion und auch den Staatsanwaltschaften vorliegen (siehe Grafik)

Die Schäden, die diese Manipulationen anrichten, erreichen Schwindel erregende Höhen: So haben die Stromproduzenten im Jahr 2007 anstelle eines kartellrechtlich zu rechtfertigenden, an den Kosten orientierten Preises von 32 Euro pro Megawattstunde mindestens 60 Euro verlangt und im außerbörslichen Terminmarkt auch erhalten. Der Preis für den Stromterminmarkt orientiert sich am EEX-Spotmarktpreis, den E.on und RWE durch die Zurückhaltung ihrer Kapazitäten ebenfalls nach oben trieben. Insgesamt hat allein E.on im Jahr 2007 etwa 3,6 Milliarden Euro zu viel kassiert. Aufgrund der Beweismittel, die den Ermittlungsbehörden mittlerweile vorliegen, dürfte sich dadurch allein für das Jahr 2007 ein Schaden für die Endverbraucher in Höhe von ca. 12,6 Milliarden Euro ergeben.
Verdreifachte Strompreise
Das Wettbewerbsrecht kennt seit jeher das Instrument der kartellrechtlichen Preishöhenkontrolle. Marktbeherrschende Unternehmen - zu denen RWE und E.on nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen - müssen ihre Preise einer kartellrechtlichen Angemessenheitskontrolle unterwerfen. Ein Kontrollparameter ist das Vergleichsmarktprinzip, nach Lage der Dinge in Deutschland insbesondere das zeitliche Vergleichsmarktprinzip. So tobte zwischen 1999 und 2002 ein Preiskrieg zwischen RWE und EnBW, der zu einem massiven Preisverfall führte. Die damals geltenden Preise betrugen nur ein Drittel der heutigen Tarife. Daran müssen sich die Unternehmen heute messen lassen.
Das zweite Kontrollprinzip ist das sogenannte Gewinnbegrenzungskonzept: Danach darf das marktbeherrschende Unternehmen nur einen Preis verlangen, der den Produktionskosten zuzüglich eines angemessenen Gewinnzuschlags entspricht. Aus eigenen Zeugnissen der Energiewirtschaft ist bekannt, dass die Kosten der Stromerzeugung in abgeschriebenen Kernkraftwerken maximal 20 Euro und beim üblichen Erzeugungsmix maximal 28 Euro pro Megawattstunde betragen. Rechnet man einen Gewinnaufschlag dazu, wie das Regulierungsrecht sie für die Verzinsung des eingesetzten Kapitals für Netze zulässt, würde der Gewinnzuschlag etwa zehn Prozent betragen. Danach dürfen Marktbeherrscher je Megawattstunde maximal 31 Euro verlangen - und nicht 60 Euro wie im Jahr 2007.
Schadensersatzklagen möglich
Die Überzahlung kann im Wege des kartellrechtlichen Schadenersatzes zurückverlangt werden. Das wäre die rückwirkende Kompensation, die die Kommission mit ihren strukturellen Maßnahmen nicht erreicht hat. Das rechtliche Gefüge ist in einem Aufsatz im aktuellen Heft der "Zeitschrift für Neues Energierecht" dargestellt (ZNER Heft 4 2008 ). Stromkunden könnten für die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht darauf zurückgreifen.
Kurze Chronik
- 1998 Die Strommärkte werden liberalisiert. Die Großhandelspreise für Strom sinken auf rund zwei Cent je Kilowattstunde.
- 2000 RWE und E.on legen rund zehn Prozent aller deutschen Kraftwerke still (10.000 Megawatt Leistung).
- 2002 Die Stromhandelspreise an der Strombörse klettern auf rund sechs Cent pro Kilowattstunde
- 2006 RWE und E.on verkaufen ihren Strom nicht an der Börse, sondern außerbörslich. RWE tritt sogar an der EEX als größter Stromkäufer auf (siehe Grafik).
- 2007 Ein Insider verbreitet detaillierte Handelsdaten der EEX.
- 2007 Die Börsenaufsicht lässt die Manipulationsvorwürfe von einem wissenschaftlichen Institut untersuchen. Genau dieses Institut hatte RWE gegen Vorwürfe des Bundeskartellamts wegen Preismanipulationen verteidigt - gegen Bezahlung.
- 2007 Die EU-Kommission durchsucht die Konzernzentralen von E.on und RWE. Sie verhängt gegen E.on ein Bußgeld von 34 Millionen Euro, weil ein Siegel erbrochen wird, das beschlagnahmte Akten sicherte.
- 2008 Der Bundestag verschärft die Kartellvorschriften, damit Kartellbehörden besser gegen missbräuchlich überhöhte Energiespreise vorgehen können. Das Bundeskartellamt richtet zur Verfolgung derartiger Verstöße eine spezielle Beschlusskammer neu ein.
- Februar 2009 Die EU Kommission stellt das gegen E.on eingeleitete Missbrauchsverfahren ein, weil sich E.on zur Veräußerung seines Stromnetzes bereit erklärt.
- März 2009 Die "Zeitschrift für neues Energierecht" stellt in einer Pressekonferenz die Strafbarkeit von Strompreisbeeinflussungen heraus.
- April 2009 Das Bundeskartellamt startet eine Untersuchung des Stromgroßhandelsmarktes.
- Mai 2009 Die Staatsanwaltschaften prüfen die Strafanzeige gegen die Verantwortlichen des RWE und E.on Konzerns.
E.on und RWE-Duopol behindern Stromwettbewerb
Bundesregierung beantwortet kleine Anfrage zur EEX
(27. April 2009) Analysen der Aufsichtsbehörden hätten keine konkreten Anhaltspunkte für Manipulationen an der Leipziger Strombörse EEX ergeben, so die Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion ( Drucksache 16/12556 ). Grundsätzlich sei aber keine Börse frei von jedweder Möglichkeit der Preismanipulation.
Die Energieversorger kauften ihren Strom in der Regel ein halbes Jahr bis eineinhalb Jahre vor Beginn des Lieferjahrs dort ein. Bis Juli 2008 seien die für 2009 vereinbarten Großhandelspreise aufgrund erhöhter Energierohstoffpreise massiv gestiegen.
Diese hohen Preise seien jetzt fällig und würden von den Energieversorgern auch an ihre Kunden weitergegeben. Im zweiten Halbjahr 2008 seien die Großhandelspreise kräftig gefallen. Das werde sich mit zeitlicher Verzögerung bei den Strompreisen für die Verbraucher preismindernd auswirken, so die Regierung.
Die Weitergabe der Kostenentlastung dürfte umso rascher erfolgen, je stärker sich die Energieversorger dem Wettbewerb stellen müssten. Es sei wichtig, dass die Preise der Stromanbieter verglichen und gegebenenfalls ein Wechsel des Stromanbieters vorgenommen werde, so die Bundesregierung.
Das Duopol von RWE und E.on behindert den Wettbewerb beim Erstabsatz von Strom nach Ansicht des Bundeskartellamt, auf das die Bundesregierung verweist.
E.ON im Verdacht
(6. März 2009) In einer ungewöhnlichen Pressekonferenz hat ein energierechtliches Fachblatt, die Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER), der Öffentlichkeit weitreichende Überlegungen zu den Ursachen der Strompreissteigerungen der letzten sechs Jahre und deren mögliche Konsequenzen vorgestellt.
Der Verdacht, dass die Strompreissteigerungen auf eine Manipulation der Energiebörse EEX in Leipzig zurückzuführen seien, erhärte sich mehr und mehr.
Dieser Verdacht war schon in dem Sondergutachten Strom und Gas 2007 der Monopolkommission, eines Beratungsorgans der Bundesregierung, geäußert worden, das sich insoweit auf ein Gutachten von London Economics berufen hatte, in Auftrag gegeben von der Europäischen Kommission. In diesem Gutachten hatte London Economics Berechnungen vorgestellt, aus denen sich ergab, dass die Strompreissteigerungen dadurch vorangetrieben worden sein könnten, dass Stromkonzerne ihre kostengünstig produzierenden Kraftwerke bewusst zurückgehalten und nur den Strom aus teuer produzierenden Kraftwerken an der EEX feilgeboten hätten.
Dieser Verdacht war durch einen Schriftsatz des Bundeskartellamts vom 18.11.2006 bestärkt worden, den es im Fusionskontrollverfahren E.ON Mitte/Stadtwerke Eschwege geschrieben hatte. Dort wurden nicht nur Absprachen zwischen den Chefs der vier deutschen, aber auch unter den europäischen Großkonzernen dargestellt. Mit Blick auf die Börse war vielmehr besonders aufschlussreich eine Passage unter der Überschrift „Welchen Anteil haben wir an der Marktpreisentwicklung?“ für 2003: „Von März bis Juni 2003 hat ein intensiver Einsatz des EST-Eigenhandelsbuches zur Initiierung von Marktpreissprüngen und zur Absicherung von Marktpreiseinbrüchen beigetragen … EST (E.ON Sales and Trading) hat als Treiber des Marktes sehr großen Anteil am Durchstoßen eines Zielpreises.“ Für den Zeitraum Juli bis September 2003 konstatiert E.ON: „Wenig Eingriff durch EST notwendig, um Marktpreis auf hohem Niveau zu stabilisieren.“
Am 07. Mai 2008 gab die Kommission eine vorläufige Beurteilung ab, aus der sich für E.ON offensichtlich die Gefahr eines milliardenschweren Bußgeldes abzeichnete. Darauf ging der Konzern auf die Kommission zu und bot an, sein Höchstspannungsnetz und 5.000 MW seiner Kraftwerkskapazitäten zu verkaufen.
Diese Vorgänge nahm die ZNER zum Anlass, um nicht nur die wettbewerbsrechtliche, sondern auch denkbare strafrechtliche Implikationen des Verhaltens zu beleuchten. In der auf der Pressekonferenz vorgestellten Untersuchung sieht Prof. Jahn einen „Anfangsverdacht“ wegen Manipulation der Energiebörse EEX in Leipzig durch strategisches Bieten und Kaufen zum Zweck der Börsenpreisbeeinflussung. Dieses Verhalten ist nach dem Wertpapierhandelsgesetz verboten. Der Konzern könnte
- unrichtige bzw. irreführende Angaben über die dem Handel zur Verfügung gestellte gesamte Strommenge auf der Homepage der EEX gemacht haben;
- irreführende Signale durch gezielte Manipulation der „Merit Order“, der grenzkostenbasierten Strompreisfestsetzung, für den EEX-Spotmarkt (sogenanntes Marking the Close) gesetzt haben;
- möglicherweise auch durch Rückkauf bereits verkauften Stroms mittels des Eigenhandelsbuches (sogenannte Wash-Sales);
- den Markt durch gezielte Zurückhaltung eigentlich verfügbarer Strommengen getäuscht haben.
Dieser Verdacht lässt sich nun auch mit dem Abschlussbericht über die Untersuchung der Europäischen Kommission weiter erhärten, der am 13.02.2009 im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen ist. Dort finden sich aber über die bereits bekannten Feststellungen hinaus Hinweise zu Umfang und Folgen der Kapazitätszurückhaltung:
- Der Preis auf dem kurzfristigen Markt in Deutschland wird jeden Tag stündlich über Auktionen an der EEX festgelegt (Randziffer, Rz 33).
- Der Preis ist das Ergebnis eines Auktionssystems, über das ein einziger Preis für den gesamten Markt festgelegt wird (Rz 35).
- Der vorläufigen Beurteilung der Kommission zufolge hat E.ON die Strategie verfolgt, verfügbare Erzeugungskapazität kurzfristig zurückzuhalten, um die Preise in die Höhe zu treiben (Rz 36).
- Nach Berechnungen der Kommission könnte E.ON zwischen 2002 und 2007 und insbesondere in den Jahren 2003 und 2004 einen erheblichen Teil seiner rentablen Kapazität zurückgehalten haben (Rz 37).
- Es besteht „Grund zur Annahme, dass zwischen 2002 und 2007 verfügbare Erzeugungskapazität über Hunderte von Stunden, d. h. wiederholt und andauernd über mehrere Jahre, zurückgehalten worden sein könnte“ (Rz 82).
- In ihrer vorläufigen Beurteilung habe die Kommission die Auffassung vertreten, „dass der kurzfristige Effekt – bei der Beeinflussung der Sportmarkt-Preise – sich zu einem langfristigen Effekt entwickeln könnte, weil die langfristigen Märkte von den Trends der kurzfristigen Preise abhingen, was bedeutet, dass ein anhaltender Anstieg der kurzfristigen Preise an der EEX in Deutschland in ein bis drei Jahren zu einem Preisanstieg bei Terminprodukten führen könnte“ (Rz 38).
Fazit: Die Kommission hat „Grund zur Annahme“, dass E.ON über sechs Jahre hinweg und über Hunderte von Stunden die Preise an der EEX in die Höhe getrieben hat. Gleichwohl wurde das Verfahren eingestellt, nachdem E.ON seine Verpflichtungszusagen abgegeben hatte. Der Kommission war offenbar der politische Erfolg, den weltgrößten Energiekonzern zu Änderungen seiner Unternehmensstrukturen gezwungen zu haben, wertvoller als ein – wenn auch ansehnliches – Bußgeld, das E.ON in jahrelangen Gerichtsverfahren attackiert hätte. Aber: Die Strukturänderungen wirken für die Zukunft. Was ist mit der Vergangenheit, in der sich die Strompreise – wie man es wohl unterstellen kann – durch Manipulation der Börse verdreifacht haben?
Das Wettbewerbsrecht kennt seit jeher das Instrument der kartellrechtlichen Preishöhenkontrolle. Marktbeherrschende Unternehmen – zu denen jedenfalls RWE und E.ON nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen – müssen ihre Preise einer kartellrechtlichen Angemessenheitskontrolle unterwerfen lassen.
Ein Kontrollparameter ist das Vergleichsmarktprinzip, nach Lage der Dinge in Deutschland insbesondere das zeitliche Vergleichsmarktprinzip: Hat es doch in der Zeit zwischen 1999 und 2002 einen Preiskrieg zwischen RWE und EnBW gegeben, der zu einem massiven Preisverfall führte. An den damals geltenden Preisen – nur ein Drittel so hoch wie die heutigen – müssen sich die Unternehmen messen lassen.
Das zweite Kontrollprinzip ist das sogenannte Gewinnbegrenzungskonzept: Danach darf das marktbeherrschende Unternehmen nur einen Preis verlangen, der den Produktionskosten zuzüglich eines angemessenen Gewinnzuschlags entspricht. Dieser darf sich, wendet man die Regeln über die Verzinsung des Eigenkapitals von Netzen aus dem Regulierungsrecht analog an, maximal knapp 10 % betragen.
Aus eigenen Zeugnissen der Energiewirtschaft ist bekannt, dass die Kosten der Stromerzeugung in abgeschriebenen Kernkraftwerken maximal 20 €/MWh und beim üblichen Erzeugungsmix maximal 28 €/MWh betragen. Rechnet man einen Gewinnaufschlag dazu, wie er bei der Verzinsung des eingesetzten Kapitals für Netze vom Regulierungsrecht zugelassen wird, käme man auf knapp 10 % Gewinnzuschlag. Danach dürfen Marktbeherrscher je MWh maximal 31 € verlangen – und nicht 60 € wie im Jahr 2007.
E.ON hat allein im Jahr 2007 ca. 3,6 Mrd. € zuviel verlangt. Die Überzahlung kann im Wege des kartellrechtlichen Schadenersatzes zurückverlangt werden. Das wäre die rückwirkende Kompensation, die die Kommission mit ihren strukturellen Maßnahmen nicht erreicht hat.
Das rechtliche Gefüge ist in einem Aufsatz im aktuellen Heft der Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) dargestellt. E.ON-Kunden könnten für die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht darauf zurückgreifen.
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