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Stromkennzeichnung

weiteres zur Stromkennzeichnung

Ökostrom endlich transparent

Bisher wurden viele Verbraucher durch den mehrfachen Verkauf von sogenanntem Ökostrom getäuscht. Damit ist jetzt Schluss. Dafür sorgt das „Herkunftsnachweisregister“ beim Umweltbundesamt, das seit Beginn 2013 arbeitet.

(27. März 2013) Eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2009 (2009/28/EG: Förderung der Nutzung von erneuerbaren Energien) schreibt in Artikel 15 ein nationales Herkunftsregister für Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien vor. Es muss sicherstellen, das dieselbe Einheit von Energie aus erneuerbaren Quellen nur einmal berücksichtigt wird. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz hat dem Umweltbundesamt diese Aufgabe übertragen (§ 55 EEG).

377 1900 Ökostrom

Am 1. Januar 2013 hat das Umweltbundesamt (UBA) sein Herkunftsnachweisregister für Ökostrom (HKNR) gestartet. Das UBA bestätigt mit den Herkunftsnachweisen, dass Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde. Das HKNR überwacht die Vermarktung und schließt eine Doppelvermarktung aus. Ökostromerzeuger müssen sich und ihre Anlagen registrieren, sofern sie ihren Strom direkt und mit Herkunftsnachweisen vermarkten wollen und dafür auf fixe Vergütungen oder Marktprämien nach dem EEG verzichten.

In der Stromkennzeichnung dürfen ab November 2014 nur noch Herkunftsnachweise verwendet werden, die im HKNR entwertet wurden. Den Nachweis durch einen Herkunftsnachweis, dass eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde, dürfen nur EVU führen. Das HKNR verhindert so die bisher verbreitete Form des Umetikettierens von Strom mittels Kauf und selbstständiger Entwertung von Herkunftsnachweisen durch Stromverbraucher zur Verbesserung der eigenen Klimabilanz.

Was ist ein Herkunftsnachweis?

Der Herkunftsnachweis ist ein elektronisches Dokument und funktioniert wie eine Geburtsurkunde. Er bescheinigt, wie und wo Strom aus erneuerbaren Energien produziert wurde. Er muss genau und fälschungssicher sein. Er informiert über die Energiequelle, deren Standort und Alter und ob die Erzeugung gefördert wurde, zum Beispiel über das EEG und die Strommenge. Er enthält auch eine eindeutige Kennnummer. Der Nachweis verfällt nach zwölf Monaten. Jedes EU-Land muss ein solches System von Herkunftsnachweisen aufbauen. Die Nachweise werden länderübergreifend anerkannt, sofern sie den Vorgaben der EU-Richtlinie entsprechen. Jeder Hersteller von Ökostrom kann sich Herkunftsnachweise vom Umweltbundesamt ausstellen lassen. Und er kann ihn dann an einen Stromversorger verkaufen wie eine Semmel.

Wozu wird der Herkunftsnachweis verwendet?

Wenn ein Stromversorger Ökostrom an Endkunden verkauft dann muss er dafür eine entsprechende Menge an Herkunftsnachweisen entwerten ähnlich wie eine Fahrkarte. Dadurch sorgt der Herkunftsnachweis dafür, dass jede Kilowattstunde Ökostrom nur einmal und nur in einem Land verkauft werden kann.

Zwei Arten Ökostrom

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von erneuerbarem Strom: Solcher, den alle Stromkunden über die EEG-Umlage finanzieren, und solcher, der ohne diese Förderung produziert wird.

Ersterer wird auf der Stromrechnung mit dem entsprechenden Hinweis auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ausgewiesen. Dafür ist der bundesweite Anteil von EEG-Strom an der Gesamtstromerzeugung ausschlaggebend. Er lag 2012 bei etwa 20 Prozent. Diesen EEG-Strom finanzieren alle Verbraucherinnen und Verbraucher über die EEG-Umlage, unabhängig vom gewählten Tarif. Der EEG-Anteil ist bei jedem Stromkunden gleich groß. Hierfür verwendet der Stromversorger keine Herkunftsnachweise.

Verkauft Ihnen Ihr Energieversorger darüber hinaus Strom aus erneuerbaren Energien (also nicht EEG-Strom), darf er dies nur, wenn er für die entsprechende Menge an Strom Herkunftsnachweise beim Herkunftsnachweisregister des UBA entwertet hat.

Ab wann gilt das System?

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Verwendung von Herkunftsnachweisen sind im § 42 EnWG geregelt. Dieser besagt, dass der Stromlieferant, beispielsweise das örtliche Stadtwerk, seinen Kundinnen und Kunden den Mix der Energieträger des gelieferten Stroms (bspw. Kohle, Gas oder erneuerbare Energien) ausweisen muss; dies ist die sog. Stromkennzeichnung. Gehören zu dem Strommix des Stromlieferanten auch direkt vermarktete erneuerbare Energien, also kein EEG-Strom, so muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen Herkunftsnachweise verwenden und beim Umweltbundesamt entwerten. Spätestens ab dem 1. November eines Jahres hat der Stromlieferant seinen Kundinnen und Kunden jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben.

Die Verpflichtung zur Nutzung der Herkunftsnachweise gilt gem. § 66 Absatz 9 EEG, § 118 Absatz 5 EnWG ab dem Tag, an dem das Herkunftsnachweisregister (HKNR) des Umweltbundesamtes seinen Betrieb aufnimmt. Weil das Register am 1. Januar 2013 startete wirkt sich das Register erst auf Herkunftsnachweise ab November 2014 aus.

Verhindern Herkunftsnachweise „Greenwashing“?

Herkunftsnachweise und ihre Nutzungsmöglichkeit können nicht verhindern, dass Elektrizitätsversorger behaupten, Ökostrom an ihre Kunden zu liefern, obwohl sie lediglich Strom aus Atomkraft- oder Kohlekraftwerken liefern und diesen mit Hilfe von zusätzlich eingekauften Herkunftsnachweisen als „Grünstrom“ deklarieren. Allerdings können Sie auch in diesem Fall sicher sein, dass in gleicher Menge Grünstrom hergestellt und von niemandem sonst verbraucht wurde.

Das Umweltbundesamt bietet deshalb mit der so genannten „optionalen Kopplung“ die Nachweismöglichkeit, dass der Elektrizitätsversorger tatsächlich nachweislich Strom aus erneuerbaren Energien eingekauft und geliefert hat. Verbraucherinnen und Verbraucher, die Wert darauf legen, dass ihr Elektrizitätsversorger tatsächlich Strom aus erneuerbaren Energien einkauft, sollten diesen gezielt nach dieser Möglichkeit fragen.

Eine andere Form von „Greenwashing“, nämlich die rein rechnerische Verbesserung der Klimabilanz von Unternehmen oder Kommunen durch selbständige Entwertung von preiswert gekauften Herkunftsnachweisen dieser Endverbraucher, ist mit dem neuen Herkunftsnachweisregister beim Umweltbundesamt dagegen ausgeschlossen. Nur Elektrizitätsversorgungs-unternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, dürfen Herkunftsnachweise für ihre Stromkennzeichnung verwenden.

Wie kommt der Ökostrom in die Steckdose?

Herkunftsnachweise besagen nicht, dass der Strom, den Sie physikalisch gesehen verbrauchen, tatsächlich in einer Erneuerbare-Energien-Anlage produziert wurde. Es liegt in der physikalischen Eigenschaft von Strom, immer den kürzesten Weg zu nehmen. Der Gegenwert des Herkunftsnachweises, eine Megawattstunde Strom aus erneuerbaren Energien, wurde erzeugt und fließt in den allgemeinen „Stromsee“. Bilanziell wird Ihnen dieser zugewiesen.

Schnellere Energiewende durch Herkunftsnachweis?

Der Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung basiert derzeit auf der Vergütung von Ökostrom durch die Gemeinschaft aller Stromkunden über das EEG. Der Herkunftsnachweis und der Ökostrombezug beschleunigt diesen Ausbau derzeit nicht. Erst wenn künftig die Nachfrage nach Herkunftsnachweisen steigt und diese knapp und teuer würden, entstände ein zusätzlicher Anreiz für den Bau neuer Anlagen. Ob und wann dies geschieht, ist derzeit nicht absehbar.

Ökostromlabel und Herkunftsnachweis

Die vielen unterschiedlichen Ökostromlabel haben zunächst mit dem Herkunftsnachweis nichts zu tun. Ob sich die Ökostromlabel auch nach Einführung des Herkunftsnachweises behaupten können, bleibt abzuwarten. Denn die wichtigste Information eines Ökostromlabels wird künftig konsistent und zuverlässig vom Herkunftsnachweis geliefert.

Was ändert sich für mich als Stromkunde durch Herkunftsnachweise?

Mit den Herkunftsnachweisen können Sie sich sicher sein: Die Strommenge aus erneuerbaren Energien, die Ihnen Ihr Energieversorger als Ökostrom liefert, wurde tatsächlich erzeugt und Ihnen und niemandem anderem verkauft. Bisher ließ sich nicht sicher ausschließen, dass der Stromerzeuger durch verschiedene Zertifikate dieselbe Menge „Ökostrom“ mehrfach vermarktet hat bzw. dieselbe Menge an Ökostrom in verschiedene Bilanzen eingeflossen ist.


Weiteres:

UBA: FAQs: Fragen zum Herkunftsnachweisregister (HKNR)

Strommix im Jahr 2004

Unternehmen - Strommix - Umweltbelastung

Strommix im Jahr 2004

(15. Dezember 2005)

Unternehmen Strommix Umweltbelastungen  
  Atom Fossil Erneur CO2 Atommüll
  in % in % in % in g/kWh in g/kWh
Lichtblick 0 0 100 0 0,0
Elektrizitätswerke Schönau 0 27 73 70 0,0
Naturstrom AG 0 25 75 * 0,0
Greenpeace Energy 0 42 58 109 0,0
Stadtwerke München 0 84 16 561 0,0
Bewag , Berlin 10 80 10 731 0,0003
Mainova, Frankfurt 17 65 18 488 0,0005
HEW, Hamburg 18 72 10 740 0,0005
MVV Energie Mannheim 22 65 13 565 0,0006
Rheinenergie Köln 24 61 15 434 0,0007
Süwag Frankfurt 27 62 11 658 0,0007
Eon Avacon 39 47 14 403 0,0011
Eon Hanse 50 35 15 283 0,0014
EnBW 55 30 15 260 0,0015
Bundesmittel 30 60 10 550 0,0008
Quelle: taz, Unternehmensangaben, * = nicht angegeben
Stromkennzeichnung als Denkzettel für den Anbieterwechsel

Rechnung muss über die Herkunft informieren

Stromkennzeichnung als Denkzettel für den Anbieterwechsel

(15. Dezember 2005) Ab heute muss jede Stromrechnung auch über die Stromherkunft informieren. Damit wird der Strommix des Stromlieferanten und nicht des Netzbetreibers gekennzeichnet.

Verbrauchern ist der Unterschied zwischen Netzbetreiber und Stromlieferant oft nicht klar, weil in den allermeisten Fällen der Netzbetreiber auch den Strom liefert.

Wem der Strom des örtlichen Stromanbieters zu teuer ist, der kann einfach zu einem anderen Stromanbieter wechseln. Der Strom wird dann zum Beispiel von den Stadtwerken Schönau oder von Yello in Rechnung gestellt. Über deren Strombezug wird künftig auf der Rechnung informiert. Auch nach dem Wechsel hängt man nach wie vor im selben örtlichen Stromnetz. Vom örtlichen Netzbetreiber wird wie vor dem Wechsel Strom bezogen. Über die Herkunft dieses Stroms erhält man keine Informationen, wenn man nicht mehr vom örtlichen Stromanbieter versorgt wird.

Für Verbraucher sollte die Information über den Strommix ein Denkzettel sein, dass ein Wechsel zu einem anderen günstigeren oder freundlicheren Stromanbieter einfach möglich ist. Weitere Informationen dazu.

Für Verbraucher ohne Internetzugang sucht der Bund der Energieverbraucher für zehn Euro den günstigsten Stromanbieter.

Allerdings rät der Bund der Energieverbraucher vom Wechsel zu Billiganbietern mit Vorauskasse wie zB Flexstrom ab. In der Vergangenheit waren viele derartige Anbieter wie zB Zeus, Ares, Tic in Insolvenz gegangen und die Kunden mussten danach den Strom ein zweites Mal bezahlen.

Stromkennzeichnung korrekt?

Leitfaden zur Stromkennzeichnung

Stromkennzeichnung korrekt?

(9. Dezember 2005) Der Verband der Elektrizitätswirtschaft (VDEW), Berlin, stellte einen Leitfaden zur Stromkennzeichnung vor, die ab Mitte Dezember bundesweit auf jeder Rechnung und in Werbematerialien ausgewiesen werden muss. Das Kennzeichen zeigt den Energiemix des einzelnen Stromanbieters und die bundesweiten Werte zum Vergleich. Der Strommix wird in fossile Brennstoffe, Kernkraft und erneuerbare Energien gegliedert. Zusätzlich gibt es Angaben über die bei der Kombination anfallenden CO2-Emissionen und Mengen an radioaktiven Abfall.

Der bundesweite Energiemix war 2004 zu 60% fossil, zu 30% atomar und zu 10% regenerativ. Die CO2-Emissionen lagen im Schnitt bei 550 g, die damit produzierte Menge an radioaktive Abfall liegt bei 0,0008 g je kWh. Bei Stromlieferungen aus dem Ausland oder Strom von der Börse wird der europäische Energiemix zu Grunde gelegt, der zu 54% fossil, 33% atomar und 13% erneuerbar ist.

Die Deutsche Umwelthilfe hat den Leitfaden kritisiert:

  • Der VDEW-Leitfaden unterscheide nicht zwischen Strom aus Braunkohle , Steinkohle und Erdgas, obwohl diese Brennstoffe sehr unterschiedlich zum globalen Klimawandel beitragen.
  • Ebenso wenig wird - geht es nach dem Willen des VDEW - differenziert zwischen Strom aus Erneuerbaren Energien, zu dessen Weitergabe an ihre Kunden die Energieversorger aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG ) verpflichtet sind (auch wenn sie selbst keine Kilowattstunde erzeugen) und solchem Ökostrom, den sie selbst aufgrund einer strategischen Zukunftsentscheidung erzeugen oder am Markt einkaufen.
  • Schließlich werde der Verbrauchertäuschung Tür und Tor geöffnet, indem der wachsende Stromanteil, den die Versorger an der Strombörse oder im Ausland beziehen, pauschal dem so genannten europäischen UCTE-Mix zugeschrieben werden soll. Dieser Strommix enthält derzeit etwa 13 Prozent Strom aus Wasserkraft . Bezieht ein Stromversorger zum Beispiel 30 Prozent seines Stroms über die Strombörse, würden allein 13 Prozent davon als Ökostrom im Label auftauchen - selbst wenn das Unternehmen in der realen Welt kein einziges Wasserkraftwerk oder sonstige regenerative Energietechnologien einsetzt. Nach der Vorstellung des VDEW könnte ein Stromversorger den von ihm produzierten Atomstrom an der Börse verkaufen und dort im Gegenzug ebenso viele Kilowattstunden ordern. Ergebnis: hundert Prozent Atomstrom würden plötzlich zu einem ausgewogenen Mix aus nuklear, fossil und 13 % Wasserkraft.

Es kann nicht sein, dass maßgebliche Teile der Energiewirtschaft für sich die Auslegungshoheit für eine gesetzliche Regelung in Anspruch nehmen, die ausdrücklich und einzig dem Verbraucherschutz dient.

VDEW-Dena-Vorschlag stößt auf Kritik

Vorschlag Verband Elektrizitätswirtschaft

 VDEW-Dena-Vorschlag stösst auf Kritik

(22. Juli 2004) - Damit Kunden genau wissen, woher ihr Strom kommt, haben der Verband der Elektrizitätswirtschaft (VDEW), Berlin, und die Deutsche Energie-Agentur (dena), Berlin, einen Vorschlag zur Stromkennzeichnung erarbeitet. Dabei seien die drei zuständigen Bundesministerien einbezogen worden. Die Empfehlung von VDEW und dena orientiert sich an den europarechtlichen Vorgaben.

Auf einer Veranstaltung am 30. März 2004 traf der Vorschlag auf die Kritik verschiedener Verbraucher- und Umweltverbände. Kritisch äußerten sich Greenpeace, das Ökoinstitut und auch die Verbraucherzentrale Bundesverband:

  • Der Umsetzungsvorschlag sei nicht ausreichend, um qualifizierte Kaufentscheidungen der Stromkunden wirksam zu unterstützen.
  • Die Ausrichtung erfolge nicht am Interesse der Verbraucher, sondern an denen eines Teils der Stromwirtschaft
  • Die EU-Richtlinie werde nur entlang der Mindest-Anforderungen umgesetzt, Umsetzungsspielräume werden nicht genutzt
  • Es sei unklar, ob eine privatwirtschaftlich erstellte Empfehlung wie der VDEW/dena-Vorschlag geeignet ist, eine ausreichende Vereinheitlichung herbeizuführen
  • Eine Verifikation der Kennzeichnung durch Wirtschaftsprüfer und die Regulierungsbehörde sowie Sanktionen im Falle von Missbrauch seien vorzusehen. 

Der Entwurf des neuen Energiewirtschaftsgesetzes ordnet die Umsetzung und Kontrolle der Stromkennzeichnungspflicht nicht der Regulierungsbehörde zu, sondern lässt diesen Punkt völlig ungeregelt.

 Download Stromkennzeichnung: Folien des Öko-Institut 

Strom aus Wasserkraft?

Das OLG München hat im Juli 2001 dem Stromversorger e.on verboten, zu behaupten, Strom aus 100% Wasserkraft liefern zu können

Strom aus Wasserkraft?

(15. Oktober 2003) Das OLG München hat im Juli 2001 dem Stromversorger e.on verboten, zu behaupten, Strom aus 100% Wasserkraft liefern zu können (Az: 29 U 1534/01).

Der Kunde werde aus dem Netz mit dem üblichen Strommix beliefert, der aus vorwiegend konventioneller Erzeugung stamme. Damit sei die Werbung irreführend.

Das Landgericht Hamburg hatte im Januar 2001 anders entschieden: Die Werbung mit der Lieferung "sauberen Stroms" sei nicht irreführend, weil selbst der durchschnittlich informierte Kunde wisse, dass elektrische Energie nicht direkt vom Erzeuger zum Kunden geliefert werde (28.01.2001 - Az: 406 O 192/99).

Stromkennzeichnung täuscht

Die gewinnbringende Verwechslung von wirtschaftlichen und physikalischen Gesetzen.

Stromkennzeichnung täuscht

Die gewinnbringende Verwechslung von wirtschaftlichen und physikalischen Gesetzen. Die Stromkennzeichnung sollte als manipulierbares und daher untaugliches Konstrukt in der Mottenkiste verschwinden.

(22. September 2002) Die Kennzeichnung der Stromherkunft wird von progressiven Umweltverbänden und Politikern als wichtiger Fortschritt, geradezu als ein Erfordernis eines ökologisch gestalteten liberalisierten Strommarkts dargestellt. Diese Sicht hält einer kritischen Betrachtung nicht stand. Denn die Herkunft des Stroms, der aus der Steckdose kommt, hat nichts damit zu tun, mit welchem Stromhändler der Verbraucher einen Vertrag abgeschlossen hat und wo dieser Händler seinen Strom einkauft. Die Stromkennzeichnung ist deshalb zur Kennzeichnung des Stromhändlers tauglich, nicht jedoch als Kennzeichnung des bezogenen Stroms.

Strom oder Keks?

Bei einer Schachtel Kekse sagt die Inhaltsbezeichnung etwas darüber aus, was man in den Händen hält und ggf. später in den Mund steckt. Beim Strom gibt es diese Beziehung aber nicht: Was aus der Steckdose kommt, hat überhaupt nichts mit den Bezugsverträgen eines Händlers zu tun. Deshalb ist die Deklaration der Stromherkunft eine bewusste oder fahrlässige Täuschung der Verbraucher. Was aus der Steckdose kommt, wird von physikalischen Gesetzen bestimmt. Was der Händler als seine Stromherkunft bezeichnet, wird von Kaufverträgen bestimmt.

e.on läßt mixen

Der große Stromkonzern e.on, dessen Stromerzeugungskapzität zu drei Vierteln aus Atom- oder Kohlekraftwerken besteht, lässt seine Kunden wählen, woher ihr Strom kommen soll. Wenn z.B. zehn Prozent der Kunden Strom haben wollen, der zu 60% aus Wasserkraft und zu 3% aus Wind und zu 1% aus Sonne besteht, dann ist das für den Stromriesen kein Problem. Er muss diese Mengen an Strom aus Wasser, Wind und Sonne ohnehin einkaufen, erzwungen durch das Erneuerbare Energien Gesetz. Er kann dem Kunden also bestätigen, dass er ihnen diesen Strom liefert, auf dem Papier natürlich nur, denn physikalisch bekommen diese Kunden denselben Strommix wie alle anderen Kunden auch. Dadurch werden Verbraucher getäuscht.

Gericht untersagt Täuschung

Das Landgericht München hat die Werbung mit der Stromherkunft als irreführend untersagt (vgl. oben). Es ist zu hoffen, dass auch andere Gerichte und Verbraucherschützer diesem Verdummungsspiel bald ein Ende setzen.

Töchter machen alles möglich

Ein Gedankenexperiment zeigt, dass die Stromkennzeichnung untauglich ist: Der Stromriese gründet eine kleine Tochterfirma und verkauft dieser Tochter seinen ganzen Wasserkraft- und Sonnenstrom. Die Tochter kann mit Recht behaupten, dass sie nur sauberen Strom einkauft. Sie kann also diesen Strom mit allen Ökostromlabeln und Herkunftsbezeichnungen versehen und an gutgläubige Verbraucher verkaufen. Die Verbraucher bekommen aber nach wie vor denselben Strom wie vorher, denselben Strom wie der Nachbar auch - Herkunftsbezeichnung hin, Ökolabel her.

Wo bleibt der Aufpreis?

Damit verliert das Bemühen um eine möglichst umweltfreundliche Stromerzeugung nicht an Bedeutung. Ökostrom kann jedoch nicht auf der Grundlage der fiktiven Stromherkunft bewertet werden. Ausschlaggebend ist vielmehr die Verwendung des freiwillig entrichteten Aufpreises auf den Basisstrompreis: Werden mit diesem Geld neue regenerative Erzeugungskapazitäten errichtet? In den USA kommt eine Studie auf neue errichtete Grünstromkraftwerke mit einer Leistung von 240 MW (www.eren.doe.gov). Ein Viertel Prozent der Stromverbraucher in Europa und auch in Deutschland beziehen grünen Strom. Jedoch nur zwei Prozent des regenerativ erzeugten Strom in Deutschland wird als Grüner Strom verkauft. Selbst bei einer Steigerung der Grünstromnachfrage um das Fünfzigfache könnte dieser Bedarf abgedeckt werden, ohne ein einziges neues Grünstromkraftwerk zu bauen.

letzte Änderung: 15.06.2015