Der Streit ums Messen Bisher gehörte der Zähler dem Stromlieferanten.

Der Streit ums Messen

Bisher gehörte der Zähler dem Stromlieferanten. Die bisherige Praxis "Wer den Strom liefert, misst ihn auch" kann jedoch so nicht weiterbestehen, denn sie führt zu kartellartigem Verhalten und behindert den Zugang preisgünstiger Anbieter.

(16. Oktober 2003)  Wenn das ausschließliche Messrecht dem Netzbetreiber jetzt defintiv zugeschrieben werden soll, widerspricht das jeglichem Anliegen von Liberalisierung und auch gültigen EU-Normen. Experten schätzen das Einsparpotenzial bei einem freien Markt der Mess-Dienstleistungen auf etwa zwei Milliarden Euro. Auf einer Veranstaltung mit Kunden, Verkäufern, Juristen, Interessenvertretern, Energie-Experten und Bundestagsabgeordneten wurde das Thema am 18. Januar 2002 in Berlin offen diskutiert, moderiert von Ulrich Wickert.

Missbrauch durch Stromverbrauch

Die Stromversorger verlangen für dieselbe Dienstleistung des Strommessens ganz unterschiedlich hohe Gebühren: Für Privathaushalte schwanken die Messkosten nach Angabe von Felix Engelsing vom Bundeskartellamt zwischen 15 und 75 € und liegen im Schnitt bei 30 € jährlich. Für Leistungsmessung im Niederspannungsbereich ist die Schwankungsbreite noch viel größer. Die Messpreise liegen hier zwischen 400 und 1.900 € für dieselbe Messung. Auf Mittelspannungsebene schwanken die Messpreise zwischen 500 und 2.200 €. Diese extremen Unterschiede legen den Verdacht auf missbräuchlich überhöhte Messpreise nahe. Hinzu kommt eine drastische Anhebung der Messpreise in letzter Zeit. Betroffen sind besonders Firmen, deren Strompreissenkungen durch höhere Messgebühren wieder aufgezehrt werden. Der Firma Tengelmann wurden die Messgebühren um den Faktor drei bis fünf erhöht. Kostete die Messung früher 30 €, so werden für die gleiche Messung nunmehr 125 € verlangt. Die gestiegenen Messpreise zeigen auch die wirtschaftliche Bedeutung, die das Thema insgesamt hat.

Die Rechtslage nach BGB und alter AVB

Nach dem BGB trägt der Käufer die Last des Messens und Wägens einer gekauften Ware (§448). Das führt hier aber nicht weiter. Denn in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für die Stromversorgung ist geregelt, dass der Stromversorger für die Messung zuständig ist (§18). Allerdings wurde diese Verordnung auf der Basis des alten Energiewirtschaftsgesetzes erlassen. Durch die tiefgreifende Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes hat die alte Verordnung ohnehin keine Rechtskraft mehr, so zumindest der Energierechtsexperte Dieter Gersemann (E& M, 15.8.2001). Eine neue Verordnung ist in der Diskussion (vgl. S.14). Für Großkunden (Beispiel: Tengelmann-Gruppe) sind die Messkosten in den letzten Jahren um das drei- bis fünffache gestiegen. Bei 600 Abnahmestellen im Niederspannungs-Sonderbereich fallen Mehrkosten von 57.000 Euro im Monat an. Der Kunde hat keine Chance zur Wahl eines für ihn vorteilhafteren Angebots. Die Messdaten werden schwer und mit großen Verzögerungen bereitgestellt. Damit wird die Teilnahme am Spotmarkt und an der Börse praktisch unmöglich. Deshalb sollte der Markt für unab- hängige Mess-Dienstleister geöffnet werden, um durch mehr Wettbewerb die Kosten für den Kunden zu senken und die Daten im einheitlichen Format und zeitnah im Zugriff zu haben. Die Kosten des Netzzugangs sind für die Strom-Händler, Beispiel LichtBlick Hamburg, zu hoch. Deshalb sind viele Anbieter kurz nach der Öffnung der Märkte wieder verschwunden, den verbleibenden fällt es schwer, ihre Positionen zu halten und auszubauen. Noch immer verweigern von 900 Netzbetreibern in Deutschland rund zehn Prozent den Netzzugang. Durch eine "Schutzzoll-Politik" mit überteuerten Netznutzungsentgelten wird neuen Anbietern die Durchleitung fast unannehmbar gemacht. Auch bei Strom muss gelten: gleich es Wahlrecht für jeden Bürger. Dienstleistungen müssen frei wählbar sein und dürfen nicht - wie nach jetziger Praxis - dazu führen, dass Strom wieder teurer wird. Aus rechtlicher Sicht (Prof. Salje, Universität Hannover) reicht die bisher geplante Änderung in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, wo dann für das Mess-Recht formuliert werden soll "sofern nichts anderes vereinbart ist", nicht aus. Eine Einigung zwischen Netzbetreibern und Kunden scheint unter solchen Voraussetzungen schwierig. Prof. Salje schlägt die Formulierung vor: "Unternehmen und Kunden treffenVereinbarungen über Art, Zahl, Größe usw. und legen fest, wer diese Einrichtungen anzuschaffen, zu installieren und zu betreiben hat. Diese Aufgaben dürfen nach Wahl des Kunden auf zuverlässige Dritte übertragen werden." Ähnlich ist es formuliert im Paragraph 10, Abs. 1, Satz 3 des Erneuerbare-Energie-Gesetzes. Damit wäre für den Kunden eine Einigung mit dem Netzbetreiber leichter, und der Kunde hätte Zugriff auf seine Last-Profile, um selbst zu entscheiden, was im Sinne von Kosteneinsparungen und effektiverem Strom-Einkauf zu tun ist.

Messmonopol europarechtswidrig

Auch aus der Sicht europäischen Rechtes (Dr. Fouquet, Rechtsanwältin) muss die Dienstleistung des Messens ein selbstständiger Teil des Elektrizitäts- und Gasmarktes sein: "Die bestehende Rechtslage im Elektrizitäts- und Gasbereich und das Verhalten der Netzbetreiber in Deutschland verstossen gegen geltendes Gemeinschaftsrecht, indem das Messwesen nicht als selbstständige Dienstleistungseinheit angesehen wird, sondern unterstellt wird, dass dieses beim Netzbetreiber verbleibt. Es gibt sogar Bestrebungen, dieseDienstleistung als blossen Annex des Netzbetreibers in der neuen AVBEltV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden) festzulegen und damit diskriminierend auf lange Sicht auf dem deutschen Energiemarkt zugunsten der Netzbetreiber auszuhebeln. Damit und mit der heutigen Praxis nach den Verbändevereinbarungen steht die deutsche Rechtslage jedoch in krassem Widerspruch zum EG-Vertrag und den Richtlinien für die Öffnung des Binnenmarktes, sowohl bezogen auf Elektrizität als auch bezogen auf Gas.Nach Artikel 14 des EG-Vertrags selbst umfasst der europäischeBinnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Ist einmal ein Markt dem Wettbewerb geöffnet worden, wie nun im Energiebereich, dann muss das Recht der freien Dienstleistung bereits unmittelbar aus dem Vertrag gewährleistet werden".

Diagramm Messpreis je kwh

Die Messpreise sinken mit der Abnahmemenge. Die freien Anbieter sind in allen Bereichen günstiger als die Netzbereiber.

Kartellrechtliche Sicht

Aus der Sicht des Bundeskartellamtes muss mit den neuen Gesetzen das Monopol der Netzbetreiber aufgeweicht werden. Auch die zuständige Beschlussabteilung tendiert dazu, Metering und Netznutzung zu trennen und einen eigenständigen Markt für Messdienstleistungen anzunehmen. Wegen Preismissbrauch laufen bereits 22 Prüfungen, und das Bundeskartellamt wird künftig auch die Messpreise auf ihre Angemessenheit prüfen. Es ist zu klären, auf welcher Rechtsebene eine entsprechende Regelungvorgenommen wird. Hier stellt sich die Frage einer Umsetzung im Energiewirtschaftsgesetz oder in den Verordnungen. Auf Grund der Vielzahl von Verordnungen (EEG, KWK, usw.) ist fraglich, inwieweit der Grundsatzanspruch auf Messhoheit durch den Anschlussnehmer nicht in EnWG geregelt wird, um die Diskussion in den einzelnen Verordnungen abzukürzen und keine gegenläufigen Entwicklungen auf Grund der unterschiedlichen Interessenslagen zuzulassen.

Politischer Rückenwind

Mittlerweile stellen sich auch viele Politiker hinter die Forderung nach einer Liberalisierung des Messwesens. Für Michaele Hustedt (Bündnis 90/Die Grünen) sollte die Monopolstellung der Versorgungsunternehmen beim Messen und Verrechnen aufgehoben werden. Die Verfügung über die Messeinrichtung und die Messdaten sei ein strategisch entscheidender Punkt für ein Zustandekommen des Wettbewerbs im Strommarkt. Auch Walter Hirche (FDP) sieht es als Ziel an, dem Anschlussnehmer das Recht auf eine eigene Zählereinrichtung einzuräumen und das Recht, einen anderen Ableser als den Netzbetreiber zu beauftragen. Hartmut Schauerte (CDU) ruft diejenigen auf, die an der bisherigen Regelung festhalten wollen, überzeugende Argumente zu liefern und den Nachweis zu führen, dass sich die Dinge für den Verbraucher verschlechtern würden, wenn man sie liberalisiert. Auch die PDS will dem Anschlussnehmer das Recht geben, die erforderlichen Messeinrichtungen selbst zu beschaffen und die Messdienstleistung selbst zu übernehmen. Die Verbände VIK und Bund der Energieverbraucher befürworten ebenfalls eine Liberalisierung des Messwesens durch die Politik und sehen klare Vorteile für den Energiekunden im Bereich der Kostenreduktion und Teilnahme an den Spotmärkten.

letzte Änderung: 25.04.2025