Der neue Markt ums Messen
Der Traum vom eigenen Zähler geht auch mit dem neuen Energierecht zunächst nicht in Erfüllung. Bald könnte es jedoch unabhängige Firmen geben, die den Zählerbetrieb übernehmen und dadurch Geld sparen helfen.
(14. Juli 2007) - Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch trägt der Käufer die Last des Messens und Wägens einer gekauften Ware (§ 448 BGB). Dennoch gehörte der Zähler bisher dem Stromlieferanten. Das neue Energiewirtschaftsgesetz von 2005 erlaubt dem Kunden, seinen Stromzähler von einem anderen Unternehmen betreiben zu lassen. Dadurch gibt es künftig auch einen Wettbewerb um den Zählerbetrieb. Die in der Vergangenheit stark überhöhten Zählergebühren könnten damit bald der Vergangenheit angehören.

Ein Gaszähler bei der Prüfung im Landeseichamt.
Das Energiewirtschaftsgesetz überträgt den Zählerbetrieb dem Netzbetreiber (§ 21b Abs. 1). Jedoch schreibt Absatz 2 folgendes vor: "Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen kann auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden (...)". Der Anschlussnehmer ist in der Regel der Hauseigentümer. Einige Netzbetreiber gestatten bereits heute dem Anschlussnehmer den Betrieb eigener Zähler.
Messstellenbetreiber
Als Hauseigentümer kann man also einen Dritten mit Einbau, Betrieb und Wartung des Stromzählers beauftragen: den Messstellenbetreiber. Dieser muss einen einwandfreien Betrieb gewährleisten und kann einen eigenen Zähler einbauen. Der Netzbetreiber darf die technischen Mindestanforderungen für die Datenübermittlung und Datenmenge festlegen. Der Messstellenbetreiber muss, so schreibt es das Energiewirtschaftsgesetz vor, mit dem Netzbetreiber einen Vertrag schließen, der die rechtlichen Beziehungen ausgestaltet. Wie solche Verträge aussehen, schreibt das Gesetz nicht vor. Es gibt auch keine Musterverträge mit Ausnahme eines Entwurfs des Verbands der Netzbetreiber, der jedoch einseitig zugunsten der Netzbetreiber ausfällt.
Keine Verordnung absehbar
Das Energiewirtschaftsgesetz erlaubt den Erlass einer Verordnung zur Regelung der Rechte und Pflichten von Messstellenbetreibern (§ 21b, Abs. 3). Eine solche Verordnung liegt noch nicht einmal im Entwurf vor.
Solange es diese Verordnung nicht gibt, ist auch der Messstellenbetreiber nicht klar umrissen. Nirgendwo ist zum Beispiel gesetzlich festgelegt, dass der Anschlussnehmer nicht auch selbst zugleich ein Messstellenbetreiber sein darf. In der Regel wird allein schon aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Messstellenbetreiber ein auf dieses Gebiet spezialisiertes Unternehmen sein oder ein fachkundiger Installationsbetrieb. Derzeit sind noch keine Unternehmen bekannt, die sich dieses Geschäftsfeldes annehmen.
Messkosten
Wird ein Messstellenbetreiber beauftragt, dann schuldet man dem Netzbetreiber kein Geld mehr für Messung und Abrechnung. Doch wie hoch sind diese Kosten? Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss die Bundesnetzagentur die Kosten für Messung und Abrechnung genehmigen. Ab 2008 genehmigt die Bundesnetzagentur getrennt die Kosten für die Einrichtung und Wartung der Messeinrichtung, für die Messung selbst und für die Abrechnung. Diese Zahlen müssen dann auch veröffentlicht werden. Sie bieten einen Anhalt für die Einsparungen durch einen getrennt beauftragten Messstellenbetreiber. Ausblick Das Zählergeschäft ist derzeit noch eine lukrative Einnahmequelle für die Netzbetreiber. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann findige Unternehmen diese Goldader für sich entdecken.