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ED 04/14 Bürgerprotest: Beispiel Lübeck (S.18)
Rechtlose Fernwärmekunden

OLG Köln: Rechtlose Fernwärmekunden

Von Leonora Holling

(31. August 2021) Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 10. März 2021 stärkt die Rechte von Fernwärmekunden. Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung, dass für Verbraucher auch im Fernwärmebereich ein umfassender Preisprotest zulässig ist (Az. VIII ZR 200/18). Dieser berechtigt zur Verweigerung überhöhter Entgelte und zu Rückforderungen überhöhter Preise. Diese Entscheidung hilft jedoch nur bei Altverträgen und nicht bei neueren Verträgen aus den letzten Jahren. Die Fernwärmeunternehmen haben ihre jüngeren Verträge so angepasst, dass diese juristisch nicht mehr einfach angreifbar sind und selbst exorbitante Preise Bestand haben können.

Jüngstes Beispiel für eine solche Kostenfalle war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG). Mit Urteil vom 11. Juni 2021 hat das OLG den klagenden Verbrauchern nunmehr leider letztinstanzlich nicht umfassend Recht gegeben (Az. 19 U 117/20). Vorliegend ging es darum, dass die Verbraucher beanstandeten, die für ihr Passivhaus vorgesehene Anschlussleistung an das Fernwärmenetz sei ganz erheblich überdimensioniert. Das OLG entschied, dass eine Anpassung einer bestehenden Anschlussleistung nur dann möglich sei, wenn die Verbraucher ihren Bedarf selbst mit regenerativen Energien decken wollen. Dieses Recht ergibt sich aus § 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Fernwärme (AVBFernwärmeV). Dies sei bei einer bloßen Überdimensionierung der Anschlussleistung von vornherein jedoch nicht einschlägig. Soweit im Fernwärmevertrag eine Anschlussleistung vereinbart ist, bleibe diese verbindlich und sei zu bezahlen. Auch dann, wenn die Leistung nicht benötigt wird oder für das Gebäude unangemessen hoch ist. Einen Anspruch die Leistung und damit die Kosten auf den tatsächlichen Bedarf zu korrigieren, habe der Verbraucher nicht. Das Fernwärmeunternehmen habe auch keine Pflicht, die benötigte Anschlussleistung vor Vertragsunterzeichnung selbst zu ermitteln. Hier meint das OLG, dass die Angaben des Bauunternehmers zum voraussichtlichen Bedarf eines Gebäudes ausreichen. Selbst dann, wenn diese fehlerhaft seien. Geht man vom tatsächlichen Bedarf im streitgegenständlichen Fall aus, so kostet die Überdimensionierung die betroffenen Hausbesitzer doppelt so viel, wie in der Realität tatsächlich erforderlich wäre. Bei Vertragslaufzeiten von bis zu zehn Jahren ein teurer Fehler! Besonders im Bereich von Neubauten sind Verbraucher deshalb gut beraten, potenzielle Bau- und Fernwärmeverträge vorab durch Verbraucherschützer auf Kostenfallen prüfen zu lassen.

letzte Änderung: 24.06.2022