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ED 04/14 Bürgerprotest: Beispiel Lübeck (S.18)
Gericht kippt Fernwärmezwang

Abwärmenutzung: Gericht kippt Fernwärmezwang

Von Louis-F. Stahl

(24. Juni 2022) Das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden, dass eine Fern­wärmesatzung mit Anschluss- und Benutzungszwang nicht recht­mäßig ist, wenn sie ausschließlich Ausnahmen im Falle einer Eigenversorgung aus erneuerbaren Energien vorsieht (Az. 1 K 5140/18).

Neben der Nutzung erneuerbarer Energien müssen auch gleichwertige „Ersatzmaßnahmen“ wie Abwärmenutzungen, Kraft-Wärme-Kopplung und ganzheitliche Konzepte zur Energieeinsparung eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang begründen.

Geklagt hatte ein Supermarktbetreiber, der die Abwärme seiner Lebensmittelkühlanlagen mithilfe von Wärmepumpen nutzbar machen wollte. Der Supermarktbetreiber argumentierte, dass durch diese ohnehin anfallende Abwärme bereits mehr als 50 Prozent der Heizlast seines Supermarktes ­gedeckt und das ganzheitliche ­System zudem im Sommer zur Kühlung der Ladenfläche genutzt werden könne. Daher sei ein zusätzlicher Anschluss an das Fernwärmenetz ökologisch und technisch nicht sinnvoll. Dieser Argumentation folgten die Freiburger Verwaltungsrichter.

Die Deutsche Energie-Agentur (dena) geht davon aus, dass die Nutzung von derartigen Abwärmequellen 125 TWh sparen könnte.

letzte Änderung: 24.06.2022