Interview mit Rechtsanwalt Thomas Fricke
E.ON hat die Offenlegung seiner Gaspreiskalkulationen angekündigt. Im Interview erläutert Rechtsanwalt Thomas Fricke die Hintergründe und Konsequenzen dieses Schrittes. Das Interview wurde vom Strom-Magazin geführt.
1. Als erster Energieversorger Deutschlands hat sich E.ON nun bereit erklärt, die Kalkulation der Gaspreise offen zu legen. Was halten Sie von der Aussage, man habe nichts zu verbergen?
Es kommt nicht darauf an, ob man etwas zu verbergen hat oder nicht:
Das Landgericht Hamburg hatte im Verhandlungstermin am 15.09.2005 klargestellt, dass E.ON Hanse seine Gaspreiskalkulation nachvollziehbar und prüffähig vollständig offen legen müsse, damit das Gericht beurteilen kann, ob die erfolgten Preiserhöhungen des Unternehmens erforderlich und angemessen waren.
Hierzu ist es meines Erachtens erforderlich, dass die Preiskalkulationen jeweils vor und nach den erfolgten Preiserhöhungen vollständig offen gelegt werden, damit die veränderten Kosten des Unternehmens nachvollziehbar werden.
Zudem muss ersichtlich werden, ob über die vom Unternehmen jeweils zu deckenden Kosten hinaus nur ein angemessener Gewinn in die Preise einkalkuliert ist.
Gelingt es dem Unternehmen in der zum 21.11.2005 angekündigten Stellungnahme gegenüber dem Gericht nicht, die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Preiserhöhungen nachzuweisen, hat das Unternehmen zu besorgen, dass das Gericht mit einem Urteil am 08.12.2005 die Preiserhöhungen bei den klagenden Verbrauchern für unbillig und unwirksam erklärt, so wie schon im bekannten Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 15.04.2005 geschehen.
Dies hätte Folgen auch für alle anderen E.ON Hanse-Kunden, weil diese sich wegen des Gleichbehandlungsgebotes und kartellerechtlichen Diskrimnierungsverbotes ebenso auf die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen berufen und ggf. auf die Erhöhungen gezahlte Entgelte zurückverlangen könnten.
Die "Bereitschaftserklärung" von E.ON Hanse scheint damit allein dem Umstand geschuldet, dass man ein drohendes Unterliegen in dem Musterverfahren besorgt.
Immerhin hätte das Unternehmen seine Preiskalkakulationen, die es ja wohl bereits geben muss, gegenüber den Verbrauchern, die dies mit Musterbriefen forderten, längstens offen legen können.
Im Übrigen beabsichtigt E.ON wohl nur, zukünftig die Gaspreise auf den Rechnungen der Kunden transparenter darzustellen.
Dies soll wohl den Ausweis der Zusammensetzung der Preise aus Netznutzung, Gasbezug, Vertriebsanteil und Steuern und Abgaben betreffen. Eine entsprechende Transparenz fordert der Gesetzgeber auch für die Stromverbrauchsabrechnungen ab Dezember 2005.
Dies darf aber mit einer nachvollziehbaren und prüffähigen Offenlegung der Preiskalkulation nicht verwechselt werden:
Der Kunde wird weiterhin im Unklaren bleiben, wie sich die vom Unternehmen selbst bestimmten Netznutzungsentgelte zusammensetzen. Gerade in Entgelten für den monopolistischen Netzbereich werden ja bisher versteckte, unzulässig hohe Gewinne vermutet.
Deshalb hatte ja auch das Unternehmen Lichtblick erst am 18.10.2005 ein Urteil vor dem BGH erstritten, wonach wegen § 315 BGB auch die Preiskalkulationen für solche Netznutzungsentgelte offen gelegt werden müssen.
Diese Netznutzungsentgelte sind innerhalb des eigenen Konzerns keine Kosten, weil sie von der Vertriebsabteilung auch lediglich nur dann an eine ggf. vorhandene, gesonderte Netzgesellschaft des eigenen Unternehmens gezahlt werden, soweit eine solche bereits existiert. Bei der Netzgesellschaft desselben Konzerns führen die Zahlungen jedoch zu Einnahmen, welche die Ausgaben der Vertriebsabteilung deckungsgleich aufheben.
Es steht nach wie vor zu besorgen, dass die Netzentgelte zu hoch kalkuliert sind. Erst durch den Eingriff der Regulierungsbehörde über mehrere Phasen wird erwartet, dass diese Netznutzungsentgelte zukünftig in Bezug auf die tatsächlichen Kosten realistischer kalkuliert werden. Deshalb bleibt es weiterhin erforderlich, die Preiskalkulationen vollständig offen zu legen.
2. Kam der "Schritt nach vorn" von E.ON überraschend für Sie oder haben Sie damit gerechnet?
Für E.ON Hanse kam der Schritt aus genannten Gründen nicht überraschend, er wurde vielmehr angesichts der Prozesslage als zwingend notwendig betrachtet, wenn E.ON Hanse nicht unterliegen wollte.
Nachdem dieses Unternehmen seine Preiskalkulation offen legen will, bestand keine Rechtfertigung mehr, weshalb dies bei anderen Konzerngesellschaften nicht möglich sei.
Eigentlich sollen gerade die verschiedenen einzelnen Gasversorgungsunternehmen auf dem liberalisierten Energiemarkt miteinander im Wettbewerb stehen. Andere Gasversorger hätten also einen unfairen Wettbewerbsvorteil daraus, dass allein E.ON Hanse bereit ist, seine Preiskalkulation offen zu legen.
Deshalb war es nur folgerichtig, dass auch die Berliner Gasag, die nicht zum E.ON- Konzern gehört, bereits angekündigt hat, ihre Preiskalkulation offen zu legen.
Auch dort besteht ein entsprechender Druck durch eine von der Verbraucherzentrale koordinierte Sammelklage, so wie dies auch in Hamburg, Bremen und Sachsen der Fall ist und hinsichtlich von Gasversorgern in Thüringen und Brandenburg in Vorbereitung ist.
Wenn man erst einmal erkannt hat, dass man auf entsprechende Feststellungsklagen von Verbrauchern seine Preiskalkulationen sowieso zwingend offen legen muss, fällt es leichter, eine eigene "Transparenz- Offensive" zu starten. Dieses Umdenken braucht anscheinend auch bei E.ON einige Zeit.
Jedoch wollen die E.ON - Unternehmen im übrigen die Gaspreise zukünftig auf den Rechnungen nur transparenter machen. Vollständige Transparenz beinhaltet dies nicht.
Es wird nicht erwartet, dass die Unternehmen sogleich etwa in ganzseitigen Zeitungsanzeigen und auf großen Plakaten ihre einzelnen Kostenansätze für ihre Gaspreise veröffentlichen werden.
3. Was wird Ihrer Meinung nach passieren, nachdem E.ON die Kalkulation veröffentlicht hat? Gibt es eine Chance auf sinkende Gaspreise?
Auch E.ON Hanse hat sich bisher nur bereit erklärt, in dem Gerichtsverfahren die Preiskalkulation offen zu legen.
Eine solche Offenlegung in einem Prozess ist nicht unbedingt mit einer Veröffentlichung, wie man sich sonst vorstellen würde, zu vergleichen. Der Prozessstoff ist zunächst nur den Verfahrensbeteiligten zugänglich.
Die Kalkulation muss zunächst geprüft werden hinsichtlich der Angemessenheit der kalkulierten Preise. Besonderes Augenmerk ist dabei aus genannten Gründen auf die Netzkosten zu richten, aber auch darauf, ob das Unternehmen etwa selbst zu vergleichbar ungünstigen Preisen das Gas bezieht.
Möglich erscheint immerhin, dass E.ON Ruhrgas etwa die E.ON Regionalversorger zu unangemessenen Preisen beliefert. Dies würde bei den Regionlaversorgern tatsächlich zu hohen Kosten führen, die jedoch innerhalb des Konzerns - wenn auch an anderer Stelle - zu ungerechtfertigten Gewinnen führen würden. Dies stände bei konzernoptimiertem, unternehmerischen Handeln möglicherweise gerade zu erwarten.
Auch dabei wird zu prüfen sein, in welchem Maße die Gasbezugskosten in die Netzkosten für die vorgelagerten Netze und die eigentlichen Gaslieferungen als solchen auseinanderfallen. Verteuert haben soll sich ja auch bei den Vorlieferanten lediglich das Erdgas selbst, nicht jedoch die Gasnetze und der Transport des Erdgases.
Aus der Verpflichtung der örtlichen Gasversorger aus §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG folgt auch, dass diese das Gas so günstig wie überhaupt möglich beziehen müssen, damit sie ihre gesetzliche Verpflichtung zu einer preisgünstigen Energieversorgung (unter Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte so billig wie möglich) gegenüber den eigenen Kunden überhaupt erfüllen können.
Und tatsächlich stellt sich auch die Frage, weshalb Erdgas, welches oft aus den selben Quellen und von den selben Produzenten stammt, steuer- und abgabenbereinigt etwa in Sachsen weit teurer sein soll als etwa im benachbarten Polen oder Tschechien. Immerhin besteht auch für Erdgas ein einheitlicher EU- Binnenmarkt.
Umso mehr Gasversorger nunmehr ihre Preiskalkulationen tatsächlich offen legen, was weiter nur innerhalb entsprechender Gerichtsverfahren erwartet wird, um so besser lassen sich die verschiedenen Kostenansätze verschiedener Unternehmen auch vergleichen.
Eine solche zunhmende Transparenz kann bisher selbst die Regulierungsbehörde, welche nur für die Netzentgelte zuständig ist, nicht schaffen. Auch die Kartellbehörden vermögen dies im Rahmen ihrer Aufgaben nicht.
Dies wird den Rechtfertigungsdruck auf Versorger mit vergeleichsweise hohen Gaspreisen, aber auch auf Versorger, die ihre Gaspreise überdurchschnittlich erhöht haben, zusätzlich verstärken. Es steht zu erwarten, dass mittelbar auch die Vorlieferanten unter einen entsprechenden Rechtfertigungsdruck geraten, was tatsächlich zu sinkenden Erdgaspreisen führen könnte.
4. Was passiert mit der "Verbraucherbewegung" wenn das Gericht die Kalkulation von E.ON als gerechtfertigt ansieht?
Die Preiskalkulation kann allenfalls eine Aussage für das konkrete Unternehmen treffen und dies auch nur in Bezug auf einen jeweiligen Zeitpunkt.
Die Kalkulation von E.ON Hanse sagt also nichts über die Kosten- und Erlöslage anderer Unternehmen aus und auch die von E.ON Hanse wird aufgrund verschiedenster Umstände ständigen Veränderungen unterworfen sein.
Durch Effizienzsteigerungen, Synergieeffekte usw. sinken die Kosten der Unternehmen seit langem. Gerade mit diesem Ziel erfolgten ja die umfangreichen Fusionen. Solche Kostenvorteile müssen auch laufend an die Kunden weitergegeben werden. In der Vergangenheit scheint dies oft nicht der Fall gewesen zu sein.
Zudem gilt eine gerichtliche Entscheidung nur für die am Verfahren Beteiligten und ist deshalb grundsätzlich für andere Kunden nicht präjudiziell.
Mit anderen Worten:
Bei jeder weiteren Preisänderung jedes einzelnen Unternehmens stellt sich das Problem also vollkommen neu.
Selbst bei Preissenkungen ist ja zu fragen, ob diese aufgrund der Entwicklung der Kosten- und Erlöslage weitreichend genug sind. Es gibt deshalb keinen Grund, von den Verbraucherrechten nicht auch weiterhin Gebrauch zu machen.
Möglicherweise werden die Unternehmen sich deshalb bereit finden, zukünftig tatsächlich ihre Preiskalkulationen anlässlich von Preisänderungen zu veröffentlichen. Und zwar so, wie man sich eine "Veröffentlichung" normalerweise vorstellt. Dies bedutet, dass die Preiskalkulation für die betroffenen Kunden ohne weiteres zugänglich sein muss, diese nicht erst Anlass für entsprechende Klagen haben.
5. Zum Jahresanfang werden viele Versorger ja auch die Strompreise erneut anheben. Können die Verbraucher mit Verweis auf § 315 BGB auch hier die Zahlung verweigern? Bzw. ist eine Verbraucherbewegung, wie sie im Gasbereich organisiert werden konnte, auch in punkto Strompreise denkbar?
Strompreise für die sog. Grund- oder Ersatzversorgung werden durch die Energieversorger durch die Veröffentlichung gem. § 4 Abs. 2 AVBEltV immer einseitig bestimmt, so dass § 315 BGB auf diese direkte Anwendung findet.
Der BGH hat die Möglichkeit der Einrede der unbilligen Tariffestsetzung immer wieder bestätigt (BGH NJW 2005, 2919; BGH NJW 2003, 3131; BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 1998, 3188). Eine behördliche Tarifgenehmigung ist nach der Rechtsprechung des BGH wie auch des BVerwG (BVerwGE 95, 133) für eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle dieser einseitig bestimmten Stromtarifpreise nicht präjudiziell.
Ist in sog. Sonderverträgen, dem Stromversorger das Recht vorbehalten, die Preise später einseitig neu festzusetzen, kommt auch auf solche Preisbestimmungen § 315 BGB direkt zur Anwendung (LG Potsdam, RdE 2004, 304).
Zunächst ist jedoch dabei immer zu fragen, ob entsprechende Preisanpassungsklauseln nicht etwa gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sind. Dann können Preiserhöhungen darauf nämlich nicht gestützt werden, ohne dass es erst auf die Billigkeit ankommt.
Verbraucher haben deshalb weiter die Möglichkeit, sich gegen unberechtigte Preiserhöhungen entsprechend zur Wehr zu setzen. Dies gilt auch für Strompreise.
Nach dem bisher erfolgreich erheblicher Druck auf die Gaswirtschaft erzeugt werden konnte, der wohl auch schon zu einer gewissen Selbstdisziplinierung der Branche geführt haben dürfte, steht zu erwarten, dass sich auch hinsichtlich von Strompreiserhöhungen eine entsprechende Verbraucherbewegung organisiert.
Im Internet werden bereits seit längerem entsprechende Musterbriefe zur Verfügung gestellt, die auch schon oft abgerufen und an die Versorger verschickt wurden. Zu Tariferhöhungen einzelner Stromversorger insbesondere auch im Bereich der sog. Heizstromversorgung sollen schon rechtliche Schritte von Verbraucherverbänden geprüft werden.
In Einzelfällen habe die juristischen Auseinandersetzungen um gestiegene Strompreise bereits die Gerichte erreicht, welche für die Verbraucher entschieden haben (AG Marienberg, AG München, AG Bad Kissingen). Nach diesen Entscheidungen durfte nach Unbilligkeitseinwand und Abschlags- bzw. Rechnungskürzung die Versorgung nicht eingestellt werden.
Das Landgericht Mühlhausen sprach einem Stromkunden mit Urteil vom 12.04.2005 einen Rückzahlungsanspruch überhöhter Strompreise deshalb zu, weil der Versorger seine Preiskalkulation nicht offen gelegt hatte. Das Thema zivilrechtliche Biligkeitskontrolle von Energiepreisen gem. § 315 BGB bleibt deshalb für Energieversorger wie auch für die Verbraucher weiter spanndend.
Thomas Fricke, Rechtsanwalt