VZ-NRW-Transparenz: Keine Hilfe für Verbraucher
(4. Oktober 2005) Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat heute ein neues Transparenzverfahren zu Bewertung von Gaspreiserhöhungen vorgestellt. Details sind nachzulesen unter: www.verbraucherzentrale-nrw.de
Die Kennzeichnung ist in der Auseinandersetzung um faire Gaspreise kein Schritt nach vorn, sondern eher ein zusätzliches Hindernis.
Wenn einige Versorger mit Unterstützung der Verbraucherzentrale künftig behaupten dürfen, ihre Preiserhöhungen seien transparent, so trifft das in keinster Weise zu. Darüber hinaus klingt die Testierung durch die Verbraucherzentrale so, als wäre die Preiserhöhung von der Verbraucherzentrale akzeptiert worden. Dieser Eindruck wird bestätigt dadurch, dass die VZ bei Unternehmen mit "Grundmuster" darauf verzichten will, Verbrauchern die Zahlungsverweigerung oder Zahlung unter Vorbehalt zu empfehlen. Also ist diese Zertifizierung eine Art "Persilschein" für den Versorger und wird sicher auch so verwendet werden.
Folgende Kritikpunkte ergeben sich:
- Die Auswahl der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgt durch den Gasversorger und nicht durch die Verbraucherzentrale. Jeder Wirtschaftsprüfer hat immer die Tendenz, seinen Auftraggeber zu bestätigen. Das liegt auf der Hand und wird von jedem, der im Wirtschaftsleben steht, bestätigt werden.
- Transparenz darf mit Zustimmung der Verbraucherzentrale selbst der Versorger für sich reklamieren, der seine Preise stärker erhöht, als sich seine Einstandspreise erhöht haben.
- Befremdlich ist, dass selbst eine erhöhungsbedingte Gewinnsteigerung bis zehn Prozent als aufkommensneutral und unschädlich gilt und nicht ausgewiesen werden muss (vgl. Verifikationsverfahren in der Vereinbarung).
- Verbraucher, die sich künftig auf ihr Recht der Billigkeitsprüfung berufen wollen, haben es viel schwerer als bisher gegenüber einem Versorger, der mit Verbraucherzentralenbilligung Transparenz behauptet, selbst wenn er seine Preise stärker als der Vorlieferant erhöht hat
- Bei der Billigkeitsprüfung geht es nicht nur darum, ob die Preiserhöhungen des Vorlieferanten ohne Aufschlag weitergegeben werden. Sondern es geht um die Billigkeit der gesamten Preisgestaltung. Diese umfasst z.B. auch die Billigkeitsprüfung der Preise vor der Erhöhung.
- Die 1:1-Durchreichung von Preiserhöhungen lastet die Folgen überteuerten Gasbezugs durch den Gasversorger dem Letztverbraucher an und ist nicht als Billig zu bezeichnen. Denn der Gasversorger hätte durchaus die Möglichkeit günstigeren Bezugs (vgl. Gerichtsverfahren STAWAG und Schwäbisch Hall und die entsprechenden OLG-Urteile dazu).
- Der Verbraucher bekommt nicht erklärt, um wieviel sich der Bezugspreis seines Vorlieferanten erhöht hat. Dennoch darf der Versorger künftig sogar mit Zustimmung der Verbraucherzentrale behaupten, seine Preiserhöhung seien transparent.
- Es ist zu befürchten, dass auch Gerichte diese Testate anerkennen und den Verbrauchern das Recht auf eine gerichtliche Billigkeitsprüfung absprechen, bzw. von einer eigenen Prüfung absehen. Dies würde die Position der Verbraucher deutlich schwächen.
Fazit: Die künftig mit Unterstützung der Verbraucherzentrale behauptete Transparenz ist in Wirklichkeit gar keine Transparenz. Sie ermöglicht das Verstecken von Gewinnen mit der Billigung der Verbraucherzentrale. Sie ersetzt keine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Preiserhöhung oder gar eine gerichtliche Kontrolle der Billigkeit. Sie könnte aber in dieser Richtung mißverstanden oder auch sogar vorsätzlich mißbraucht werden. Das Transparenzverfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen schwächt deshalb die Verbraucherrechte auf faire Gaspreise.
Der Bund der Energieverbraucher wird Verbrauchern, die von Versorgern mit Transparenzlabel versorgt werden, zur Zahlungsverweigerung der Erhöhung raten und diese Verbraucher bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen.