Landgericht Bremen: Gaspreiserhöhungen nicht gerichtsfest
(24. März 2006) - Fast eine Stunde hat sie gesprochen. Hat das verworrene Geflecht von Vorlieferanten-Verträgen, Gas-Sondertarifen und Ölpreis-Reinschienennotierung aufgedröselt, zerlegt, analysiert. Und auf einen einfachen Satz reduziert. "Das führt im Ergebnis zur Unwirksamkeit der Preiserhöhungen der Beklagten." Britta Gustafsson, Vorsitzende Richterin am Landgericht, hat ihren Vortrag beendet. swb-Vorstand Andreas Gonschor, gewissermaßen der Beklagte, sitzt mit gefalteten Händen am Pult. Den vollbesetzten Schwurgerichtssaal im Bremer Landgericht erfüllt minutenlanges Schweigen.
59 GaskundInnen der swb haben Sammelklage gegen dessen letzte vier Preiserhöhungen erhoben. Von 4,01 auf 5,55 Cent ist der Preis für die Kilowattstunde seit Oktober 2004 gestiegen - ein Plus von 38 Prozent.
Drei Rechtsanwälte bot die swb auf, um diesen Anstieg zu rechtfertigen. Gustafsson zog ihnen den Boden unter den Füßen weg. Welchen Preis die swb der eon ruhrgas, ihrer Vorlieferantin zahle, und ob der an den Ölpreis oder an Personalkosten gebunden sei, brauche die KundInnen der swb nicht interessieren. Für die sei einzig und allein die in ihren Verträgen enthaltene Preisanpassungsklausel entscheidend. Die müsse "so konkret ausgestaltet sein, dass der Kunde Preisveränderungen nachprüfen und beurteilen kann" und es müsse "nachvollziehbare Begrenzungen" für Preiserhöhungen geben. Für die Verträge, die die swb mit ihren GaskundInnen abgeschlossen hat, bedeutet das, so Gustafsson knapp: "durchgefallen".
Explizit nahm das Landgericht in seinen Ausführungen auf das sechs Monate alte so genannte Flüssiggas-Urteil des Bundesgerichtshofs Bezug. Auf Klage des Bundes der Energieverbraucher hatten die Richter sinngemäße Klauseln für unwirksam erklärt, weil die KundInnen die Kosten, die darin als möglicher Grund für eine Anpassung der Preise genannt werden, weder kennen noch in Erfahrung bringen könnten. Für die Verträge der swb gilt nach Auffassung der Bremer RichterInnen dasselbe.
Preiserhöhungen würden hier mit höheren Bezugskosten begründet, der entsprechende Vertrag zwischen swb und Eon Ruhrgas sei allerdings "unbekannt", weswegen es hier "erst recht an einer realistischen Möglichkeit des Kunden fehlt, die Preisgestaltung zu überprüfen". Die allgemeine Regelung des BGB, wonach Preise "im Zweifel" einseitig "nach billigem Ermessen" festzulegen seien, kommt nach Auffassung des Bremer Landgerichts nicht zum Tragen, weil sie für die VerbraucherInnen noch ungünstiger als die vertragliche Regelung wäre. Sollten die Bremer RichterInnen bei ihrer Auffassung bleiben, hätte dies bundesweite Bedeutung. Preisanpassungsklauseln, die dem Transparenzgebot widersprechen, finden sich nicht nur in den AGB der swb. "Diese Art von Klauseln ist absolut branchenüblich", stellte der Rechtsanwalt der swb fest. Deswegen dürfte wohl davon auszugehen sein, dass der Bremer Energieversorger mit Rückendeckung der Branche im Zweifelsfall alle Rechtsmittel ausschöpfen wird. Vertreter der Bremer Verbraucherzentrale, auf deren Initiative hin sich der Widerstand gegen die Gaspreiserhöhungen formiert hatte, sprach gestern dennoch von einem "Erfolg auf der ganzen Linie".
Ein Urteil will das Gericht am 19. Mai verkünden. Bleibt es bei seiner Auffassung, wären damit eigentlich alle Preiserhöhungen der swb hinfällig. Geld zurück gäbe es aber nur für die, denen auch widersprochen wurde - im Fall der KlägerInnen also für die letzten vier. Alle vorherigen Preissteigerungen dürften, juristisch gesehen, als akzeptiert gelten. Ob auch diejenigen KundInnen Geld zurückerhalten, die den vier Erhöhungen seit Oktober 2004 nicht widersprochen haben, ließ die swb gestern. (taz)