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Offenlegung der Kosten und Nachweis billiger Preise Immer mehr Versorger gehen dazu über, ihre Kostenstrukturen "offen zu legen", um die Notwendigkeit von Preiserhöhungen für Verbraucher und Gerichte nachvollziehbar zu belegen.

Offenlegung der Kosten und Nachweis billiger Preise

Immer mehr Versorger gehen dazu über, ihre Kostenstrukturen "offen zu legen", um die Notwendigkeit von Preiserhöhungen für Verbraucher und Gerichte nachvollziehbar zu belegen. Dabei werden bislang jedoch meist nur allgemeine, wenig aussagefähige Daten preisgegeben, die den Anforderungen zum Nachweis der Angemessenheit und Erforderlichkeit der Preise nicht genügen.

(15. März 2006) - So hat der Versorger E.ON edis "freiwillig" die Struktur seiner Kosten offen gelegt. Im Internet veröffentlicht das Unternehmen seitdem Diagramme mit der Kostenstruktur für die Jahre 2004 und 2005. Es handelt sich dabei um grafische Präsentationen statistischer Informationen. Verbraucherschützer stellt dieser Schritt nicht zufrieden.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil von 1991 ausgeführt, was der Versorger darzulegen hat, um eine Prüfung der Billigkeit zu ermöglichen: "Kommt es somit für die Beurteilung, ob die Ermessensentscheidung der Klägerin der Billligkeit entspricht, darauf an, inwiefern der geforderte Strompreis zur Deckung der Kosten der Stromlieferung und zur Erzielung eines im vertretbaren Rahmen bleibenden Gewinns dient, so steht damit zugleich der Umfang der erforderlichen Darlegungen im Prozeß fest. Es oblag der Klägerin, im Einzelnen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die ihr durch die Belieferung der Beklagten mit elektrischer Energie entstehen, abzudecken waren; ferner welchen Gewinn sie zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des aufgenommenen Kapitals bzw. der Einlagen ihrer Aktionäre mit dem der Beklagten berechneten Preis erzielen wollte Gesellschafter mit Ihren Tarifen erzielen will" (Az: VIII ZR 240/90 vgl. Held NZM 2004, S. 175 und die dort angeführte Rechtssprechung).

Darlegungen zur Tarifgruppenbildung sind ebenso notwendig, wie die Aufschlüsselung der Kosten nach Kundengruppen und die dabei verwendeten Kriterien (vgl. LG Neuruppin). Viele Versorger legen nur Gutachten von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor, um ihrer Offenlegungspflicht zu genügen. Dazu hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 3.03 geäußert: "Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist als Beweismittel unverwertbar, wenn es auf Geschäftsunterlagen beruht, die eine der Parteien nur dem Sachverständigen, nicht dem Gericht und der Gegenpartei zur Verfügung gestellt hat und in dem Verfahren auch nicht offen gelegt werden (vgl. BGH Urteil vom 12. November 1991). Die gerichtliche Verwertung eines solchen Sachverständigengutachtens versagt nicht nur den Beteiligten, die die geheim gehaltenen Tatsachen nicht kennen, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Gericht verletzt auch seine Pflicht, ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten sorgfältig und kritisch zu würdigen, insbesondere auch daraufhin zu prüfen, ob es von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht (…). Dieser Pflicht und dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs kann das Gericht nur genügen, wenn der Sachverständige die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens offen legt."

Gesamtpreis zu prüfen

Gegenstand der Billigkeitsprüfung ist der gesamte geforderte Preis, nicht nur seine Erhöhung. Da es sich um einen Kostenpreis handelt, müssen immer wieder alle Kostenblöcke geprüft werden, denn diese verändern sich ständig. Andernfalls könnte man mit der Notwendigkeit eines zweiten Heizers immer noch die Höhe der Bahntarife begründen.

Dass der Vergleich mit den Preisen anderer Gas- und Stromversorger nicht besonders überzeugend ist, leuchtet unmittelbar ein. Denn aufgrund besonders günstiger Kostenstrukturen (zum Beispiel eigene Gasförderung) kann sich auch hinter einem günstigen Preis ein unbillig überhöhter Gewinn verbergen (vgl. LG Neuruppin, Urteil vom 3. Juni 2005, 2 O 28/05). Denn wenn alle Versorger zeitgleich und im gleichen Maß die Preise anheben, dann können dennoch alle Erhöhungen unbegründet sein. Deshalb räumen die höchstrichterlichen Urteile dem Vergleichsmarktprinzip höchstens die Rolle eines Anhaltspunktes ein. Andere Gesichtspunkte wie die Preisgünstigkeit sind ebenfalls zu berücksichtigen.

E.ON Hanse hat dem Landgericht Hamburg nun einige Kalkulationsunterlagen offen gelegt - ein Novum. Noch nie musste ein Energieunternehmen derartige Einblicke in sein Allerheiligstes, die Gaspreiskalkulation, gewähren. Auf die Analyse dieser Zahlen darf man gespannt sein.

Das Helga-Papier

Besonders peinlich ist ein internes Diskussionspapier aus der Controllingteilung von E.ON Hanse, das als so genanntes "Helga"-Papier an die Öffentlichkeit gelangte. Die Vorsitzende Richterin am Hamburger Landgericht Helga Langenberg wird in dem Papier durchgehend als "Helga" tituliert.

"Helga" ist diejenige, die E.on Hanse offenbar von der "Angemessenheit des Gewinns im Vertrieb" überzeugen muss. Und einfach scheint dies aus Sicht des Autors aus der Controlling-Abteilung offenbar nicht zu sein.

"Selbst der Ansatz mit der Umsatzrendite hinkt, wenn Helga nicht begreifen will, daß 1+1+1=3,2 ist", heißt es auf Seite 40 des Dokumentes. Dass die Zahlen wirklich korrekt offengelegt werden - davon geht der Autor des Papiers offenbar gar nicht aus. "Wir sind jetzt in der Zwickmühle: Wenn wir die Kalkulation offen legen (auch wenn diese nur rudimentär ist), könnten wir eine Größenordnung von zum Beispiel 0,9 Ct/kWh mit nichts begründen …" An anderer Stelle heißt es: "Wir hätten eigentlich die Preise senken können, da die Erdgasbezugskosten zum 1. Januar 2004 um circa 0,2 Ct/kWh günstiger geworden sind". Unter Punkt "7.8 Maximales Risiko" im Kapitel "Betriebswirtschaftliche Risiken" rechnet der Verfasser vor, welche Summe das Gericht beim Privatkundenergebnis des Konzerns möglicherweise anzweifeln könnte: genau 61,3 Millionen Euro. Auf die Gesamtzahl aller E.ON-Hanse-Kunden gerechnet, ergibt sich dabei ein Betrag von 122,6 Euro pro Kunde und Jahr.

letzte Änderung: 19.04.2023