Kürzung um 30 % rechtens
Aktuelle Urteile zur Billigkeitskontrolle von Energiepreisen
Landgericht Hannover - Stadtwerke erleiden Niederlage
Urteil vom 19. Februar 2007, Az: 21 O 88/06 Im Streit um angeblich überhöhte Gaspreise haben die Stadtwerke Hannover vor Gericht eine Niederlage erlitten. Das Landgericht Hannover unterstellte den Stadtwerken in einem Urteil um 30 Prozent überhöhte Tarife. Geklagt hatten elf Verbraucher gegen den 2004 berechneten Gastarif. Die Stadtwerke weigerten sich jedoch, dem Gericht die verlangte Einsicht in ihre Gebührenkalkulation zu geben. Deshalb folgte das Gericht in seinem Urteil der Annahme der Kläger, dass die Tarife um 30 Prozent zu hoch seien. Die Stadtwerke kündigten an, in Berufung zu gehen.
Der Gasversorger hatte dem Gericht lediglich Wirtschaftsprüfungstestate vorgelegt. Diese ließ das Gericht jedoch nicht gelten: "Wollte man Testate als ausreichend ansehen, hieße dies, die Kontrolle in die Hand eines von dem zu kontrollierenden Unternehmen beauftragten, bezahlten und von ihm informierten Sachverständigen zu geben (...)." "Mithin war festzustellen, dass ein 70 Prozent des Tarifpreises übersteigendes Entgelt, gleich ob Arbeits- oder Grund/Messpreis der Beklagten nicht zusteht." Dies gilt, so das Urteil, ab dem Datum des Unbilligkeitseinwands.
Gutachten reichen nicht aus
Landgericht Duisburg - Urteil vom 10. Mai 2007, Az: 5 S 76/06
Das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken, das der Zahlungsklage der Stadtwerke Dinslaken gegen einen Verbraucher Recht gegeben hatte, wird abgeändert. Die eigentlich zulässige Billigkeitsprüfung ist dem Landgericht nicht möglich, weil der Versorger die dafür notwendige Kalkulation nicht vorgelegt hat. Die vorliegenden Gutachten reichten nicht aus. Die Offenlegung verschlechtere die Wettbewerbsposition nicht, da auch andere Versorger dazu verpflichtet seien.
Stadtwerke müssen Zahlen offen legen
Landgericht Düsseldorf - Beschluss vom 14. Februar 2007, Az: 12 O 542/05
Die Stadtwerke Ratingen müssen ihre Kalkulation offen legen, um dem Gericht in einer Zahlungsklage gegen Protestkunden die Billigkeitskontrolle zu ermöglichen.
Als Faktoren zählt der Beschluss auf: Netzentgelte, Finanzierungskosten, Sach- und Personalkosten, Vertriebskosten, Bezugskosten, Zuordnung auf verschiedene Abnehmergruppen und Gewinn. Alle Veränderungen dieser Faktoren sind darzulegen und zu beweisen. Die Benennung eines veränderten Faktors genügt nicht, weil Änderungen eines Kostenfaktors durch anderweitige Kostensenkungen kompensiert werden können. Deshalb könne nicht allein aus erhöhten Bezugskosten auf die Billigkeit der Preiserhöhung geschlossen werden. Es wäre denkbar, dass andere Faktoren - beispielsweise Refinanzierungskosten - erheblich gesunken seien.
Kunden unangemessen benachteiligt
Landgericht Kassel - Urteil vom 05. Februar 2007, Az: 6 O 33/07
Ein Verbraucher klagte auf Feststellung der Unbilligkeit einer Gaspreiserhöhung und verlangte den aufgrund der unwirksamen Preiserhöhung zuviel gezahlten Betrag zurück.
Das Landgericht Kassel entschied nicht darüber, ob eine besondere Preisanpassungsregelung vereinbart worden war, was zwischen den Parteien streitig war. Denn das Preisänderungsrecht sei wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam. Die Unwirksamkeit der Preiserhöhung folge aus § 315 BGB. Dieser sei wegen der Monopolstellung des Versorgers anwendbar und werde nicht vom Kartellrecht verdrängt. Der erweiterten Darlegungslast zur Billigkeit des verlangten Preises sei das Unternehmen nicht nachgekommen. Der Verweis auf gestiegene Bezugskosten und hypothetische Annahmen in einem Wirtschaftsprüfergutachten würden dazu nicht genügen.
Das Gericht forderte weitere Angaben zur Zusammensetzung der Kosten- und Gewinnpositionen. Auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen könne sich der Versorger nicht berufen. Da das Unternehmen diese Anforderungen nicht erfüllte, war die Klage sowohl hinsichtlich der Feststellung der Unbilligkeit als auch bezüglich der Rückforderung für die Vergangenheit begründet.
Gekürzte Beträge rechtens
Landgericht Essen - Urteil vom 17. April 2006, Az: 19 O 520/06
Das Landgericht Essen hat einer Sammelklage gegen die Erhöhung von Gaspreisen Recht gegeben. 166 Bürger hatten gegen die Stadtwerke geklagt und müssen nun sämtliche Preiserhöhungen seit September 2004 nicht bezahlen. Nach Angaben der Kläger waren die Preise in dem Zeitraum um 49 Prozent gestiegen.
Die Preiskalkulation muss der Gasversorger aber nicht offen legen, wie von den Klägern gefordert. Das Urteil stützt sich auf eine Preisänderungsklausel in den Gasbezugsverträgen, die unzulässig ist, weil der Kunde nicht erkennen kann, welche Preisänderung auf ihn zukommt und wie die höheren Preise zustande kommen.
Auf die Billigkeit der Preise kommt es deshalb nach Ansicht des Gerichts gar nicht mehr an. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, dann brauchen die Kläger keine über den Preis von September 2004 hinausgehenden Gaspreise zu zahlen. Etwa 1.500 der 150.000 Essener Haushalte, die mit Gas heizen, hatten sich gegen die Preiserhöhung gewehrt. Wer die Preise gekürzt hat, der wird bestätigt, wenn das Urteil Bestand hat. Wer dagegen mit oder ohne Vorbehalt den verlangten Preis gezahlt hat, muss dann sein Geld zurückklagen.