Neue Rechtsverordnung kein Kündigungsgrund
(17. Juni 2007) Neue Rechtsverordnungen haben vielen Verbrauchern Post ihres Versorgers beschert: Von der bloßen Mitteilung über die Anpassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Vertragskündigungen bis hin zur automatischen Annahme neuer Vertragsbedingungen reicht die Palette, mit der Anbieter ihre Kunden derzeit mehr verwirren denn informieren.
"Bis zum 8. November 2007 sind alle Verträge auf die Vorgaben der neuen Grundversorgungsverordnung Strom und Gas umzustellen", zeigt die Verbraucherzentrale NRW das Zeitfenster auf, "doch es müssen in der Regel weder alte Verträge gekündigt werden noch darf die Vertragsumstellung Anlass für eine Preiserhöhung sein."
Per Verordnung ist Gas- und Stromanbietern nun vorgeschrieben, Preisänderungen mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt zu machen und dem Kunden schriftlich mitzuteilen.
Außerdem: Haben Kunden Einwände gegen die Billigkeit von Rechnungen oder Abschlagsberechnungen erhoben, geraten sie nach der neuen Rechtsverordnung nicht in Zahlungsverzug und der Versorger darf deshalb keine Liefersperre androhen oder verhängen.
Und: Säumigen Zahlern muss eine Sperre jetzt mit einer Frist von mindestens vier Wochen angekündigt werden. "Die Umstellung auf verbraucherfreundliche Vorgaben ist sicher zu begrüßen, doch darf sie keinen Anlass für Übervorteilung bieten. Auch sollten Kunden die Umstellung zur Suche nach dem günstigsten Angebot nutzen", gibt die Verbraucherzentrale NRW folgende Tipps mit auf den Weg:
Grundversorgung oder Sonderkunde?
Wer bislang weder den Anbieter gewechselt noch mit seinem örtlichen Stadtwerk einen Vertrag zu besonderen Konditionen abgeschlossen hat, gilt als "Haushaltskunde in der Grundversorgung" - für ihn gelten die allgemeinen Preise und Bedingungen, zu denen jeder Haushalt versorgt werden muss. Bei Kunden in der Grundversorgung darf der Anbieter den laufenden Vertrag nicht kündigen. Vielmehr genügt zur Umstellung auf die neuen Verordnungen, dass er sie in der Tageszeitung oder auf seiner Internetseite bekannt gibt.
Für Verbraucher, die mit ihrem Stadtwerk oder einem anderen Versorger einen Sondervertrag ("Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung") zu günstigeren Preisen mit besonderen Vertragsbedingungen vereinbart haben, muss die Vertragsumstellung bis zum 8. November 2007 erfolgen:
Enthält der jetzige Vertrag eine so genannte Vertragsanpassungsklausel, die es dem Versorger gestattet, auf geänderte Rechtsgrundlagen umzustellen, ist eine Kündigung nicht zulässig. Auch hier genügt eine Mitteilung, dass der Vertrag an die neuen Verordnungen angepasst wird.
Fehlt in laufenden Lieferverträgen diese Klausel jedoch, kann der Versorger den alten Vertrag kündigen und den Abschluss eines neuen Vertrages verlangen.
Neue Vertragsangebote
Werden Grundversorgungskunden Sonderverträge zu günstigeren Konditionen angeboten, fahren Kunden damit in der Regel besser. Auf jeden Fall sollten die Preise mit Blick auf die individuelle Verbrauchsmenge geprüft werden. Und natürlich lohnt sich auch ein Vergleich mit anderen Anbietern.
Sonderkunden, deren alter Vertrag gekündigt werden soll, müssen prüfen, ob das neue Vertragsangebot zugleich eine Preiserhöhung enthält! Erhöhungen sind nur zulässig, wenn der Versorger auf die Änderung ausdrücklich hinweist, der alte Vertrag eine Preisänderungsklausel enthält und die Anhebung nachvollziehbar begründet wird.
Bevor ein neuer Vertrag mit höheren Preisen unterschrieben wird, sollte man sich Rat in einer Beratungsstelle der Verbraucherzentrale einholen.
Außerdem: Werden Sonderkunden im Rahmen der Vertragsumstellung günstigere Konditionen angeboten, wird der neue Vertrag nur wirksam, wenn sich der Kunde damit ausdrücklich einverstanden erklärt.
Angebote und Preise vergleichen
Um den günstigsten Anbieter ausfindig zu machen, muss man zunächst die Bestandteile von Strompreisen kennen. Die setzen sich nämlich zusammen aus dem verbrauchsunabhängigen Grundpreis in Euro pro Monat oder Jahr und dem Verbrauchs- oder Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Wichtig ist es, immer nur Bruttopreise miteinander zu vergleichen, in denen Stromsteuer, aktuelle Mehrwertsteuer, alle sonstigen Abgaben und das Netznutzungsentgelt schon enthalten sind.
Außerdem: Um das individuell günstigste Angebot zu finden, ist der eigene Stromverbrauch pro Jahr eine wichtige Größe. Preisrechner im Internet (zum Beispiel www.verivox.de, www.stromtarife.de. www.stromseite.de) helfen - durch Eingabe von Postleitzahl und des persönlichen Jahresverbrauchs - beim Vergleich verfügbarer Angebote.
Wichtig: Anbieter bieten Kunden zum Teil einen Bonus zum Beispiel von 25 Euro an, wenn der Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt unterschrieben wird. Auch diesen Preisvorteil in den Vergleich einbeziehen!
Alte Rechte vorbehalten
Wer bei seinem Versorger oder einem anderen Anbieter einen neuen Vertrag abschließt, sollte schriftlich mitteilen, dass der Abschluss nur aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und man sich alle Rechte aus dem bisherigen Vertrag vorbehält. Damit wird dem Argument des Versorgers vorgebeugt, dass durch den Neuabschluss die Schlussrechnung aus dem alten Vertrag anerkannt werde und Kunden nun auch keine Ansprüche mehr geltend machen könnten. Das ist besonders für alle jene wichtig, die gegen Preiserhöhungen bereits Widerspruch eingelegt haben.
Preis-Akzeptanz
Beim Vertragsabschluss akzeptieren Kunden den vereinbarten (neuen) Preis. Hiergegen kann nicht mehr mit dem Hinweis auf Unbilligkeit vorgegangen werden. Bei weiteren Preiserhöhungen ist dies dann jedoch wieder möglich. Mehr Informationen enthält die Verbraucherinformation "Strom- und Gaslieferverträge", die es als kostenlosen Download im Internet unter www.vz-nrw.de/stromliefervertraege gibt. (Quelle: VZ NRW).