Energiepreis-Erhöhung - Widerstand zwecklos?
(8. Oktober 2007) Die Heizperiode hat wieder angefangen und prompt verkünden die Energieversorger neue schamlose Erhöhungen ihrer Preise. Noch dürfen sich die Kunden von E.ON Thüringen freuen, deren Deal mit der Verbraucherzentrale noch bis zum 31.12.07 gilt. Auch die EVI Waltershausen will bis Jahresende ihre Preise stabil halten.
Darüber, dass man sich gegen die überhöhte Preise wehren kann, ist in der Vergangenheit genug berichtet worden. Mancher "Nichtrebell" belächelt unter Umständen, die wehrhaften Kunden und scheint die Meinung zu vertreten: "Es hat doch keinen Sinn - ihr müsst ja doch nachzahlen"
Das dies anders aussieht, zeigte erst kürzlich ein Vorfall vor der "eigenen Haustür". Die Stadtwerke Gotha (AG Gotha Az. 4 C 953/06) verklagten einen Kunden auf Nachzahlung, wegen dem von ihm gekürzten Energiepreis. Später zogen sie die Klage zurück, und können somit den vom Kunden gekürzten Differenzbetrag nie mehr einfordern. Obendrein müssen sie die gesamten Gerichtskosten tragen. Auch die Ohra Hörselgas (AG Gotha Az. 1 C 288/07) und die Stadtwerke Erfurt (AG Erfurt Az. 5 C 1938/07) verklagen derzeit einen Kunden. Apropos Stadtwerke Erfurt, die hatten 2005 schon einmal Klage eingereicht und sich dann aber dezent wieder zurückgezogen (AG Erfurt Az. 8 C 1051/05).
Nicht immer ist es gut, Altes durch Neues zu ersetzen. Wenn man vom Versorger neue Vertragsangebote zugesandt bekommt, sollte man sich bei einer unabhängigen Stelle informieren, ob der Gesetzgeber tatsächlich die EVU zwingt, durch die im November 2006 in Kraft getretenen StromGVV und GasGVV, neue Verträge mit ihren Kunden abzuschließen. Zumindest in ähnlichem Wortlaut werden die zugesandten Vertragsangebote einleitend begründet. Und wer nicht unterschreibt, würde dann in den "Allgemeinen Tarif" eingestuft oder gekündigt.
Die wenigsten Kunden dürften bisher nach dem "Allgemeinen Tarif" abgerechnet werden, also Tarifkunden sein, für die die neuen Verordnungen gelten. Alle anderen sind Sondervertragskunden, für diese gelten die mitgelieferten AGB's .
Es kann auch schon einmal vorgekommen sein, dass man entsprechend seines Verbrauches beliefert, aber nie AGB's erhalten hat. Woher leiten die Versorger dann ihr Recht her, die Preise zu erhöhen bzw überhaupt den alten Vertrag kündigen zu dürfen?
Im Fall der Stadtwerke Gotha enthalten die AGB eine Preisanpassungsklausel die gegen das Transparenzgebot (§307 BGB) verstößt und somit unwirksam ist. Im Klartext heist das, sie durften ihre Preise überhaupt nicht erhöhen. Transparenz heißt: Kann ich bei Vertragsabschluss erkennen, welche Preise im Laufe der Zeit auf mich zu kommen?
Wer die neuen Verträge unterschreibt, zementiert einen Preissockel, bei dem es auf die Angemessenheit (Billigkeit) gar nicht mehr ankommt. Man hat ihn schließlich vereinbart.
Ob alt oder neu: Verträge sind einzuhalten, und zwar von beiden Seiten. Deshalb sollte sich jeder vorher genau informieren auf was er sich mit seiner Unterschrift einlässt. Ausführliche Hilfe und viele Informationen findet man im Internet-Forum des Bundes der Energieverbraucher.
Eveline Marsell, Friedrichroda