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Yes, we can! Erstaunliches tut sich derzeit in deutschen Gerichtssälen...

Yes, we can!

Erstaunliches tut sich derzeit in deutschen Gerichtssälen. Wenn viele Versorger noch zur Jahresmitte 2008 gehofft hatten, der Widerstand der Verbraucherinnen und Verbraucher gegen ständig überhöhte Gas- und Strompreise würde gerichtlich bald endgültig scheitern, sahen sie sich zum Ende des Jahres in dieser Hoffnung bitter getäuscht. Genau das Gegenteil ist tatsächlich eingetreten.
Von Rechtsanwältin Leonora Holling, Düsseldorf

2595 Leonora Holling
Rechtsanwältin Leonora Holling

Den Auftakt bildete zweifelsohne das Urteil des Kartellsenates des Bundesgerichthofes vom 29. April 2008 (Az. KZR 2/07): Der Kartellsenat bestätigte ausdrücklich die Unwirksamkeit einer sog. Preisänderungsklausel für Sondervertragskunden im Gasbereich. Unter Preisänderungsklauseln versteht man solche Vertragsbestandteile eines Sondervertrages, mit welchen ein Versorger die Änderung der ursprünglich mit dem Kunden vereinbarten Anfangspreise zu erreichen versucht. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat hierbei entsprechend den Vorschriften der §§ 305, 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches geprüft, ob die Preisänderungsklausel sowohl a) transparent für den Kunden sind, als auch b) diesen nicht unangemessen benachteiligen.

Der Kunde muss anhand der Vereinbarung im Vertrag selbst feststellen können, nach welchen Kriterien sich der Anfangspreis in der zukünftigen Vertragslaufzeit ändern kann. Im Vertrag findet sich fast immer ein eigener Abschnitt mit der Überschrift "Preisänderung".

Wurde etwa vereinbart, dass sich der Preis des Sondervertragskunden gemäß den sog. Allgemeinen Tarifen für Tarifkunden ändern soll, kann der Sondervertragskunde durch Einsicht in die Allgemeinen Tarifblätter feststellen, wann und in welchem Umfang sich die Tarifpreise ändern. Die Preisänderung wäre also auch für ihn transparent. Allerdings bleibt völlig offen, warum sich die Tarifpreise ändern sollen.

Hier meinte das höchste deutsche Gericht, dass der Sondervertragskunde befürchten muss, dass Kosteneinsparungen des Versorgers verschwiegen werden. Im Bereich der Daseinsvorsorge bedeutet dies, dass er nicht sicher sein kann und auch nicht überprüfen kann, ob der angehobene Preis ihn nicht unangemessen benachteiligt. Dies, so der Kartellsenat, macht
eine solche Preisänderungsklausel unwirksam. Für den Verbraucher besteht deshalb keine Verpflichtung, den angehobenen Preis zu zahlen. Auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichthofes hat am 17. Dezember 2008 entschieden, dass in einem Sondervertrag der Verweis auf die Tarifpreise dem Verbraucherschutz nicht gerecht wird.

Gerichte warnen Versorger

Aufgrund dieser Entscheidung haben inzwischen zahlreiche Untergerichte (zum Beispiel die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Düsseldorf) der Versorgerseite in anhängigen Verfahren geraten, die Unwirksamkeit derartiger Klauseln anzuerkennen.

Sogar eine Preisänderungsklausel die den Gaspreis zum 1. April und 1. Oktober aufgrund des amtlich veröffentlichten Ölpreises berechnet, wurde  inzwischen aus Gründen der Verbraucherbenachteiligung für unwirksam erklärt (Urteil des OLG Frankfurt/Main v. 4. November 2008 - Az. 11 U 60/07) und durch andere Gerichte überraschend schnell aufgegriffen (z. B. AG Ribnitz-Dammgarten, Az. 1 C 250/08). Der Versorger sei den Beweis schuldig geblieben, so das OLG Frankfurt, dass er selbst bei seinen Bezugskosten einer entsprechenden Heizölbindung unterliege beziehungsweise Kostenfaktoren aus einem anderen Bereich eingespart habe. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass durch diese Klausel dem Versorger die Möglichkeit zur Erwirtschaftung weiterer (unangemessener) Gewinne eröffnet würde, was eine Benachteiligung des betroffenen Verbrauchers darstelle.

Es gibt noch eine Unzahl weiterer Urteile im Sondervertragsbereich, die eines klar herausstellen: Keine der überprüften Preisänderungsklauseln hält einer gerichtlichen Überprüfung stand.

Tarifkunde oder Sondervertragskunde?

Wer aber kann sich auf eine unwirksame Preisänderungsklausel tatsächlich berufen? Zweifelsohne zunächst einmal derjenige, der einen Sondervertrag, der sich auch so nennt, mit seinem Versorger abgeschlossen hat. Wer einen solchen nicht in Händen hält bzw. nicht sicher ist, ob er Sondervertragskunde ist, sollte die Preisblätter seines Versorgers in der Vergangenheit prüfen. Gibt es einen "Tarif", der deutlich teurer war, als der eigene? Dann könnte eine realistische Chance bestehen, dass man, wie etwa das Kammergericht Berlin am 28.
Oktober 2008 (Az. 21 U 160/06) ausgeführt hat, Sondervertragskunde ist.
Im Zweifel empfiehlt sich die Aufsuchung eines im Energiewirtschaftsrechtes erfahrenen Rechtsanwaltes oder eine Anfrage beim Bund der Energieverbraucher, wo die Natur des Versorgungsverhältnisses geprüft und Ratschläge erteilt werden können. Eine pauschale Aussage, dass alle Heizkunden Sondervertragskunden sein müssen, lässt sich in dieser Absolutheit nicht aufrecht erhalten.

Verbraucher_gemeinsam
Verbraucher wehren sich gemeinsam gegen überhöhte Preise.

Tarifkunden haben Recht auf Billigkeit

Aber auch für Tarifkunden, jetzt "Kunden der Grund- und Ersatzversorgung", eröffnen sich neue Wege. Nachdem sich der VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes am 13. Juni 2007 erstmals zu dieser Thematik geäußert hatte, wurde diese Entscheidung durch Verbraucherschützer und Energieversorger mehr als kontrovers diskutiert. Dies nahm derselbe Senat zum Anlass, in seiner Entscheidung vom 19. November 2008 (Az. VIII ZR 138/07) seine eigene Entscheidung ausführlich zu präzisieren.

Hierzu ist anzumerken, dass ein sogenannter Tarifkunde sich nach wie vor auf § 315 BGB zu berufen vermag. Wendet der Versorger ein, er gebe lediglich eigene Bezugskostensteigerungen wieder, so ist diese Behauptung im Rahmen eines möglichen Rechtsstreites vehement und bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor Gericht zu bestreiten. Im Prozess reicht es deshalb nicht aus, lediglich eine Offenlegung der Kalkulation zu verlangen (so etwa im Verfahren AG Perleberg, Az. 10 C 163/08). Hier wurde dem Versorger Recht gegeben, weil seine Behauptung er habe lediglich seine Bezugskostensteigerung weitergegeben, nicht bestritten wurde.

Wird den angeblichen Bezugkostensteigerungen widersprochen, muss das Gericht, entsprechend den Vorgaben des VIII. Zivilsenates vom 19. November 2008 zwingend in die Beweisaufnahme eintreten. Es muss also die Behauptung des Versorgers, die Preisanhebung beruhe lediglich auf eigenen Bezugskostensteigerungen, durch Beweismittel überprüfen. Hierbei lässt es der Bundesgerichtshof (zunächst) genügen, wenn der Versorger seine "Chefeinkäufer" als Zeugen für die Bezugskostensteigerungen benennt und diese gehört werden. Das Ergebnis einer solcher Zeugenbefragung wird niemanden überraschen -- wenn man die falschen Fragen stellt!

Aber es gilt: Yes, we can! Stellen Sie die richtigen Fragen
  • Werden die Bezugskosten tatsächlich oder kalkulatorisch ermittelt?

    Sogenannte kalkulatorischen Bezugskosten liegen vor, wenn der Versorger, z. B. für das Jahr 2009, anhand von bestehenden Lieferverträgen die Bezugskostenerwartung gegenüber dem Vorlieferanten (u. U. auch Absatzerwartungen, steigenden oder fallenden sonstigen Kosten sowie auch seiner Gewinnerwartung im Jahre 2008) zu dem zu erwartenden Endkundenpreis errechnet. Der Versorger berechnet also zunächst vor Beginn des Lieferzeitraumes, wie durch ihn im Jahre 2009 die Entwicklung der Bezugskosten erwartet wird. Diese Erwartung bildet die Grundlage der dann tatsächlich (!) verlangten Endkundenpreise. Entwickeln sich die Bezugskostenpreise jedoch anders als erwartet,
    insbesondere bei fallenden Bezugskosten oder sonstigen Zahlungsvergünstigungen des Vorlieferanten, klaffen kalkulatorische und tatsächliche Kosten auseinander. Der Zeuge des Versorgers wird zugeben müssen, dass er nur Auskunft zu den kalkulatorischen Kosten geben kann, die jedoch mit den tatsächlichen Bezugskosten nichts zu tun haben und daher den dringenden Verdacht der Unbilligkeit begründen.
  • Gibt es preisliche Unterschiede in den (tatsächlichen) monatlichen Bezugskosten (Sommer/Winter)?
  • Werden sog. Marketingszuschüsse, d. h. Bonuszahlungen des Vorlieferanten, vereinbart und welche Auswirkungen haben diese auf die tatsächlichen Bezugskosten?
  • Gibt es sonstige Rückvergütungen des Versorgers, die in dem kalkulatorischen Ansatz nicht berücksichtigt wurden?
  • Wie alt ist eigentlich der Vertrag zu dem Lieferanten? Wurden günstigere Beschaffungsmöglichkeiten geprüft?

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. November 2008 ausgeführt, dass der Tatrichter, also der Richter, welcher die Beweise erhebt, sich frei eine Meinung darüber bilden kann, inwiefern er den Bekundungen eines solchen Zeugen Glauben schenken mag. Anhand der vorstehenden Fragen ist bereits erfolgreich ein solcher Zeuge als nicht geeignet eingestuft worden. Da dem Versorger die Beweislast obliegt, unterliegt er im Rechtsstreit, wenn der Richter nicht überzeugt werden konnte.

Das Landgericht Köln hat ergänzend ein Sachverständigengutachten eingeholt und in seinem Beschluss vom 7. Januar 2009 (Az. 90 O 41/07) ausdrücklich unter Berücksichtigung dieser neuen Bundesgerichtshof-Rechtsprechung geurteilt, dass der verlangte Tarifkundenpreis des dortigen Versorgers nicht der Billigkeit entspricht (siehe Gutachen enthüllt Unbilligkeit ).

Fazit

Ob im Sondervertragsbereich oder als Tarifkunde/Kunde der Grund- und Ersatzversorgung, es weht ein neuer Wind in deutschen Gerichtssälen. Und er bläst den Versorgern kräftig ins Gesicht, nicht zuletzt dank Ihrer Hilfe!
Yes, we can!

letzte Änderung: 19.04.2023