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Schuldet Ihnen Ihr Versorger Geld? Wenn Sie Gas oder Strom als Sondervertragskunde beziehen, dann waren die Preiserhöhungen der Vergangenheit mit großer Wahrscheinlichkeit nichtig

Schuldet Ihnen Ihr Versorger Geld?

Wenn Sie Gas oder Strom als Sondervertragskunde beziehen, dann waren die Preiserhöhungen der Vergangenheit mit großer Wahrscheinlichkeit nichtig und der Versorger schuldet Ihnen das Geld, das er Ihnen in den vergangenen Jahren zuviel abverlangt hat.

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Von Rechtsanwältin Leonora Holling

Das gilt für alle Kunden, also auch dann, wenn Sie bisher alle Rechnungen anstandslos bezahlt haben. Sie können die zu viel bezahlten Beträge mit aktuellen Rechnungen verrechnen. Das ist zumindest die Meinung der Anwälte auf Verbraucherseite.

OLG: Zahlung bedeutet Zustimmung

Anders sieht es zum Beispiel das OLG Oldenburg (: Auch beim Sondervertrag komme es auf einen Widerspruch des Kunden gegen Preisanhebungen an. Solange also der Sonderkunde Entgelte unbeanstandet zahlt, werden diese Preise für ihn endgültig und für die Zukunft bindender Bestandteil seines Vertragsverhältnisses. Erst wenn er den Preisanhebungen widerspricht, sollen derartige Anhebungen nicht (mehr) wirksam werden, da der Versorger über keine wirksame Preisänderungsklausel verfügt, also keinen Rechtsgrund dafür besitzt.

Begründung fehlt

Diese Auffassung kann nicht überzeugen, zumal ihre Vertreter keine Begründung für sie liefern. Preisanpassungsklauseln gehören zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers. Für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt immer, dass die Folgen einer etwaigen Unwirksamkeit stets zu Lasten des Verwenders gehen, hier also des Energieversorgungsunternehmens. Ist ein im Vertrag aufgeführter Preisänderungsvorbehalt unwirksam oder fehlt er ganz, ist die Konsequenz daher, dass das Unternehmen kein Recht zur Preisänderung hat, da dieses nicht vereinbart wurde. Auch eine stillschweigend anzunehmende Vereinbarung des neuen Preises durch vorbehaltlose Zahlung ist für Sonderkunden nicht möglich. In vielen Verträgen dürfte bereits die Klausel, dass Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, dem entgegenstehen. Noch gewichtiger ist jedoch, dass die Rechtsprechung bei anderen Vertragsverhältnissen mit Dauercharakter sogar ausdrücklich eine stillschweigende Vereinbarung neuer Preise abgelehnt hat. Dem Oberlandesgericht Düsseldorf liegen derzeit zwei Verfahren zur Entscheidung vor, die ausschließlich diese Frage der Höhe des Rückforderungsanspruches behandeln (Az. VI - 2 U 5/09 (Kart); VI - 2 U 4/09 (Kart)). Die Entscheidungen sollen bis zum Jahresende vorliegen.

Interessant ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage. Dieser hat klar entschieden: Wer Strom oder Gas als Tarifkunde erhält, beziehungsweise in die Grundversorgung fällt, muss Preisanhebungen nur bezahlen, soweit sie der Billigkeit entsprechen.
Diesen Einwand können Protestkunden nach dem spätestens etwa acht Wochen nach Erhalt der Jahresrechnung geltend machen. Ansonsten gilt die Preiserhöhung als vereinbart.

BGH: Zahlung ist keine Zustimmung

Ob dies auch für ungültige Preiserhöhungen in Sonderverträgen gilt, ist derzeit noch nicht höchstrichterlich entschieden. Jedoch hat sich der Bundesgerichtshof bei ungerechtfertigten Mieterhöhungen und Gebrauchtwagenkaufverträgen klar geäußert, dass eine widerspruchslose Zahlung des verlangten Betrags nicht als Anerkenntnis zu werten ist. So urteilte der Bundesgerichtshof beim Kauf eines Gebrauchtwagens, dass die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses der beglichenen Forderung rechtfertigt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530), Aktenzeichen VIII ZR 265/07, verkündet am 11. November 2008.
Die Karlsruher Richter urteilten zudem bei einer ungerechtfertigten Mieterhöhung, dass der Mieter einer erhöhten Miete nicht automatisch dadurch zustimmt, dass er sie bezahlt.

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Verbraucherprotest gegen überhöhte Gaspreise

Risiko beim Klauselverwender

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter aus Sicht des Mieters ihr einseitiges Bestimmungsrecht über die Miete ausüben wollen. Aus Sicht der Mieter lag in einem Schreiben zur Mieterhöhung jedoch kein Angebot zum Abschluss einer Mieterhöhungsvereinbarung: Es war für sie nicht ersichtlich, dass es ihnen frei stand, der Mieterhöhung zuzustimmen oder es auf ein etwaiges Mieterhöhungsverfahren ankommen zu lassen. Die Rechtslage musste sich ihnen vielmehr so darstellen, als seien sie schon aufgrund der einseitigen Erklärung des Vermieters zur Zahlung verpflichtet. Deshalb durfte der Vermieter nicht davon ausgehen, dass die Mieter der Erhöhung zustimmten, als sie den neuen Betrag bezahlten.
Der Vermieter kann das Risiko, das sich aus der Rechtsunwirksamkeit der Mieterhöhungen für sie ergab, nicht über § 818 Abs. 3 BGB auf den Mieter abwälzen (Aktenzeichen VIII ZR 199/04 verkündet am 20. Juli 2005).

Widersprüchliche BGH-Urteile

Dieses Urteil widerspricht diametral dem Urteil desselben Senats vom 13. Juni 2007 im Fall Heilbronn. Danach ist eine einseitige Preiserhöhung als Angebot zum Abschluss einer Preiserhöhungsvereinbarung anzusehen. Widerspricht der Kunde nicht rechtzeitig, kann der Anbieter vom Einverständnis ausgehen. Als Folge gilt die Preiserhöhung als vereinbart und unterliegt deshalb keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB mehr.

Es schränkt auch den Spielraum ein, wonach sich der Rückzahlungsanspruch verwirkt, wenn der Kunde der Erhöhung nicht widerspricht, sollte sich die Preisanpassungsklausel als unwirksam erweisen.

Das Urteil schließt auch den Einwand aus, man habe die entsprechenden Beträge schon anderweitig ausgegeben (sogenannte Entreicherung). Dieses Argument hatte zum Beispiel die Regionalgas Euskirchen den Kunden vorgehalten.

Aufrechnung zulässig

Konkret bedeutet dies für Verbraucher, dass die gesetzlichen Versorgungsbedingungen die Aufrechnung mit laufenden Verbindlichkeiten verbieten. Diese gesetzlichen Versorgungsbedingungen gelten aber gerade für Sondervertragskunden nicht und damit auch nicht das dort ausgesprochene Aufrechnungsverbot. Deshalb rät der Bund der Energieverbraucher, die laufenden Zahlungen mit den bislang zu viel bezahlten Beträgen zu verrechnen, und dies dem Versorger nachvollziehbar mitzuteilen. Protestkunden sollten die laufenden Abschlagszahlungen auf keinen Fall komplett einstellen.

Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung ist allen Sondervertragskunden darüber hinaus zu raten, von ihrem Versorger nach den alten Preisen des Sondervertrages schriftlich eine Rückzahlung der überzahlten Beträge zu verlangen. Betroffene sollten dem Unternehmen dafür eine Frist setzen. Dabei gilt, dass nur unverjährte Ansprüche geltend gemacht werden können, also solche ab einer Jahresrechnung des Jahres 2006 bis heute.

letzte Änderung: 19.04.2023